Entscheidung 15 Os 138/25w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
20.01.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Jänner 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Dirlinger in der Strafsache gegen * B* und andere Angeklagte wegen § 12 Abs 1, 2 und 3 Z 3 SGG und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 7 Hv 9/18t des Landesgerichts Eisenstadt, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 1. Oktober 2025, AZ 22 Bs 286/25g, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 20. Jänner 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Dirlinger in der Strafsache gegen * B* und andere Angeklagte wegen Paragraph 12, Absatz eins, 2 und 3 Ziffer 3, SGG und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 7 Hv 9/18t des Landesgerichts Eisenstadt, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 1. Oktober 2025, AZ 22 Bs 286/25g, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des * B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 21. August 2025, GZ 7 Hv 9/18t-936, mit welchem dessen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen worden war, nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die dagegen erhobene Beschwerde des B* ist unzulässig, weil gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts als Rechtsmittelgericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO). [2] Die dagegen erhobene Beschwerde des B* ist unzulässig, weil gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts als Rechtsmittelgericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0150OS00138.25W.0120.000
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2026
Dokumentnummer
JJT_20260120_OGH0002_0150OS00138_25W0000_000