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Entscheidung 15 Os 138/25w×

Entscheidung 15 Os 138/25w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os138/25w

Entscheidungsdatum

20.01.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Jänner 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Dirlinger in der Strafsache gegen * B* und andere Angeklagte wegen Paragraph 12, Absatz eins, 2 und 3 Ziffer 3, SGG und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 7 Hv 9/18t des Landesgerichts Eisenstadt, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 1. Oktober 2025, AZ 22 Bs 286/25g, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1]           Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des * B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 21. August 2025, GZ 7 Hv 9/18t-936, mit welchem dessen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen worden war, nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

[2] Die dagegen erhobene Beschwerde des B* ist unzulässig, weil gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts als Rechtsmittelgericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).

Textnummer

E146550

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0150OS00138.25W.0120.000

Im RIS seit

04.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2026

Dokumentnummer

JJT_20260120_OGH0002_0150OS00138_25W0000_000