Das Beschwerdevorbringen beschränkt sich ausschließlich auf die pauschale Bestreitung und Bekämpfung der tatrichterlichen Konstatierungen über die vom Angeklagten bewusst kontinuierlich mit Additionseffekt in Verkehr gesetzte insgesamt große Menge mit durchschnittlichem Reinheitsgehalt von 25 % durch Verkauf an teils namentlich genannte, teils unbekannt gebliebene Abnehmer. Dabei greift die Beschwerde einige wenige, ihr wesentlich scheinende Inhalte von Telefonüberwachungsprotokollen isoliert - somit Sinn entstellt - aus dem Gesamtzusammenhang heraus und unterlegt ihnen mit eigenen Beweiswerterwägungen einen urteilsfremden Sinngehalt. Solcher Art kritisiert sie einerseits Teile der erstgerichtlichen Konstatierungen als unzureichend begründet und nicht gerechtfertigt. Andererseits rügt sie einzelne Erwägungen des Schöffengerichts als nicht schlüssig, keinesfalls bzw logischerweise nicht zwingend nachvollziehbar und großteils nicht stichhaltig. Abschließend resümiert sie, dass durch die vom Erstgericht auf dem Niveau einer unstatthaften Vermutung zu ungunsten des Angeklagten vorgenommenen Beweiswürdigung der Grundsatz "in dubio pro reo" ausgehöhlt werde und die Beweiswürdigung erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die der Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen "auftreten" lasse.
Dem gegenüber haben die Erkenntnisrichter in den Gründen eine Vielzahl von bezughabenden Tonbandprotokollen ausgewertet, deren Aussagewert und Querverbindungen zu anderen beteiligten Personen sowohl einzeln als auch in ihrem Zusammenhang besonders ausführlich und kritisch hinterfragt, alle für und wider den Beschwerdeführer sprechenden Indizien, die erhobenen objektiven und subjektiven Beweise - einschließlich der insoweit leugnenden Verantwortung des Angeklagten und der ihn stützenden Aussagen des Zeugen Markus U***** sowie unter Verwertung des persönlichen Eindrucks - nach den Vorschriften des § 258 Abs 2 StPO sorgfältig gewürdigt und auf tragfähiger Grundlage zureichend (§ 270 Abs 2 StPO), in Übereinstimmung mit den Grundsätzen logischen Denkens und der Lebenserfahrung den bekämpften Schuldspruch - der Beschwerde zuwider - formal fehlerfrei begründet. Unter den gegebenen Umständen war das Tatgericht - mangels konkreter Beweise - nicht verhalten, exakte Feststellungen dahin zu treffen, "wann, zu welcher Zeit und welche Suchtgiftübergaben in welchen Mengen erfolgt sind".Dem gegenüber haben die Erkenntnisrichter in den Gründen eine Vielzahl von bezughabenden Tonbandprotokollen ausgewertet, deren Aussagewert und Querverbindungen zu anderen beteiligten Personen sowohl einzeln als auch in ihrem Zusammenhang besonders ausführlich und kritisch hinterfragt, alle für und wider den Beschwerdeführer sprechenden Indizien, die erhobenen objektiven und subjektiven Beweise - einschließlich der insoweit leugnenden Verantwortung des Angeklagten und der ihn stützenden Aussagen des Zeugen Markus U***** sowie unter Verwertung des persönlichen Eindrucks - nach den Vorschriften des Paragraph 258, Absatz 2, StPO sorgfältig gewürdigt und auf tragfähiger Grundlage zureichend (Paragraph 270, Absatz 2, StPO), in Übereinstimmung mit den Grundsätzen logischen Denkens und der Lebenserfahrung den bekämpften Schuldspruch - der Beschwerde zuwider - formal fehlerfrei begründet. Unter den gegebenen Umständen war das Tatgericht - mangels konkreter Beweise - nicht verhalten, exakte Feststellungen dahin zu treffen, "wann, zu welcher Zeit und welche Suchtgiftübergaben in welchen Mengen erfolgt sind".
Nach Prüfung der Aktenlage durch den Obersten Gerichtshof vermag das Rechtsmittel - entgegen der Tatsachenrüge - auch auf Aktengrundlage keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Schuldspruchs zu wecken.
Recht besehen, trachtet der Nichtigkeitswerber mit seinem gesamten Vorbringen lediglich nach Art einer unzulässigen Schuldberufung die sachgerechte Beweiswürdigung des Schöffengerichts zu seinen Gunsten umzudeuten, weshalb die Beschwerde - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - gemäß § 285d Abs 1 Z 2 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen war.Recht besehen, trachtet der Nichtigkeitswerber mit seinem gesamten Vorbringen lediglich nach Art einer unzulässigen Schuldberufung die sachgerechte Beweiswürdigung des Schöffengerichts zu seinen Gunsten umzudeuten, weshalb die Beschwerde - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen war.
Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die zudem erhobene Berufung des Angeklagten.