Entscheidung 15 Os 139/16d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
15.02.2017
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Februar 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jorda als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gebhard S***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 15 Hv 1/93 des Landesgerichts St. Pölten, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 27. Oktober 2016, AZ 21 Bs 281/16a, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 15. Februar 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jorda als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gebhard S***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 15 Hv 1/93 des Landesgerichts St. Pölten, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 27. Oktober 2016, AZ 21 Bs 281/16a, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Gebhard S***** gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 23. August 2016, GZ 15 Hv 1/93-531, mit dem ein Wiederaufnahmeantrag des Genannten abgewiesen worden war, nicht Folge.
Seine dagegen erhobene Beschwerde ist unzulässig, weil gegen die
Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph
89 Abs 6 StPO).89 Absatz 6, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0150OS00139.16D.0215.000
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2017
Dokumentnummer
JJT_20170215_OGH0002_0150OS00139_16D0000_000