Rechtstracker.at
Entscheidung 15 Os 139/16d×

Entscheidung 15 Os 139/16d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os139/16d

Entscheidungsdatum

15.02.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Februar 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jorda als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gebhard S***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 15 Hv 1/93 des Landesgerichts St. Pölten, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 27. Oktober 2016, AZ 21 Bs 281/16a, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Gebhard S***** gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 23. August 2016, GZ 15 Hv 1/93-531, mit dem ein Wiederaufnahmeantrag des Genannten abgewiesen worden war, nicht Folge.

Seine dagegen erhobene Beschwerde ist unzulässig, weil gegen die

Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 

89 Absatz 6, StPO).

Textnummer

E117345

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0150OS00139.16D.0215.000

Im RIS seit

10.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2017

Dokumentnummer

JJT_20170215_OGH0002_0150OS00139_16D0000_000