Gegen dieses Urteil richtet sich die nominell auf Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, der keine Berechtigung zukommt:Gegen dieses Urteil richtet sich die nominell auf Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, der keine Berechtigung zukommt:
Das Erstgericht ging – soweit hier wesentlich – davon aus (US 2 ff), dass der Betroffene seit längerer Zeit an einer cannabinoid-induzierten Psychose leidet, welche in akut-psychotischen Erkrankungsphasen eine seelische Abartigkeit höheren Grades darstellt, sodass im Tatzeitpunkt seine Dispositions- und Diskretionsfähigkeit aufgehoben war. Mit Blick auf die – weil eine Bedrohung mit dem Tod nicht festgestellt wurde (US 3 f) – verbleibende, als relativ geringfügig eingestufte Anlasstat (2./; US 9), die Krankheitseinsicht und die im Urteilszeitpunkt gegebene Behandlungs- und Betreuungssituation des Genannten verneinten die Tatrichter eine real-konkrete Befürchtung, dass der Betroffene ohne Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher unter dem Einfluss seiner seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde (US 4 f, 8 f).
Unter Berufung auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO reklamiert die Anklagebehörde „Feststellungsmängel“ betreffend die „Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose“, weil – aus ihrer Sicht – die Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen zur Annahme hätten führen müssen, dass „nach wie vor latent“ die Gefahr bestehe, dass die Psychose im Fall eines Absetzens von Medikamenten oder eines erneuten Drogenkonsums zurückkehre. Überdies sei aus der Krankengeschichte des Betroffenen abzuleiten, dass er bereits wiederholt in stationärer Behandlung sowie in Wohngemeinschaften untergebracht war, es aber immer wieder zu Konflikten und zur Beendigung der Betreuung kam, weil er langfristig nicht vom Drogenkonsum abgehalten werden konnte.Unter Berufung auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO reklamiert die Anklagebehörde „Feststellungsmängel“ betreffend die „Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose“, weil – aus ihrer Sicht – die Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen zur Annahme hätten führen müssen, dass „nach wie vor latent“ die Gefahr bestehe, dass die Psychose im Fall eines Absetzens von Medikamenten oder eines erneuten Drogenkonsums zurückkehre. Überdies sei aus der Krankengeschichte des Betroffenen abzuleiten, dass er bereits wiederholt in stationärer Behandlung sowie in Wohngemeinschaften untergebracht war, es aber immer wieder zu Konflikten und zur Beendigung der Betreuung kam, weil er langfristig nicht vom Drogenkonsum abgehalten werden konnte.
In Bezug auf die Gefährlichkeitsprognose liegt Urteilsnichtigkeit (Z 11 zweiter Fall) dann vor, wenn eine der in § 21 StGB genannten Erkenntnisquellen (Person und Zustand des Rechtsbrechers sowie Art der Anlasstat) zur Gänze außer Acht gelassen wird oder die aus den gesetzlich angeordneten Erkenntnisquellen gebildete Feststellungs-grundlage die Ableitung oder die Verneinung der Befürchtung einer Tatbegehung mit schweren Folgen als willkürlich erscheinen lässt (RIS-Justiz RS0118581 [T7, T13], RS0113980 [T2, T3, T7]).In Bezug auf die Gefährlichkeitsprognose liegt Urteilsnichtigkeit (Ziffer 11, zweiter Fall) dann vor, wenn eine der in Paragraph 21, StGB genannten Erkenntnisquellen (Person und Zustand des Rechtsbrechers sowie Art der Anlasstat) zur Gänze außer Acht gelassen wird oder die aus den gesetzlich angeordneten Erkenntnisquellen gebildete Feststellungs-grundlage die Ableitung oder die Verneinung der Befürchtung einer Tatbegehung mit schweren Folgen als willkürlich erscheinen lässt (RIS-Justiz RS0118581 [T7, T13], RS0113980 [T2, T3, T7]).
Mit der Kritik, das Erstgericht habe einzelnen Passagen der Ausführungen des Sachverständigen (ON 12 S 19 f und ON 32 S 7) zur Krankengeschichte des Betroffenen keine ausreichende Beachtung geschenkt (vgl aber US 7 f), zeigt die Rüge weder das Übergehen einer gesetzlich angeordneten Erkenntnisquelle noch „Willkür“ (im oben aufgezeigten Sinn) auf, sondern spricht nur das tatrichterliche Prognoseermessen an, das ausschließlich mit Berufung zu bekämpfen ist (RIS-Justiz RS0090341, RS0113980 [T1], RS0118581 [T11, T14]).Mit der Kritik, das Erstgericht habe einzelnen Passagen der Ausführungen des Sachverständigen (ON 12 S 19 f und ON 32 S 7) zur Krankengeschichte des Betroffenen keine ausreichende Beachtung geschenkt vergleiche aber US 7 f), zeigt die Rüge weder das Übergehen einer gesetzlich angeordneten Erkenntnisquelle noch „Willkür“ (im oben aufgezeigten Sinn) auf, sondern spricht nur das tatrichterliche Prognoseermessen an, das ausschließlich mit Berufung zu bekämpfen ist (RIS-Justiz RS0090341, RS0113980 [T1], RS0118581 [T11, T14]).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Da der Sache nach der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 11 StPO geltend gemacht wurde, waren die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zur Erledigung der – somit implizit erhobenen (§ 290 Abs 1 letzter Satz StPO; Ratz, WK-StPO § 290 Rz 28) – Berufung weiterzuleiten (§ 285i StPO).Da der Sache nach der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO geltend gemacht wurde, waren die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zur Erledigung der – somit implizit erhobenen (Paragraph 290, Absatz eins, letzter Satz StPO; Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 28) – Berufung weiterzuleiten (Paragraph 285 i, StPO).