Insoweit stehen die Beschlüsse des Beschwerdegerichtes mit dem Gesetz nicht im Einklang.
In bezug auf den für die Erfüllung der Veröffentlichungspflicht im Regelfall maßgebenden Zeitpunkt normiert § 13 Abs. 1 MedG mit dem ersten Satz lediglich eine Leistungs-Frist; ausschließlich bei einem Verlangen nach Veröffentlichung in der gleichen Beilage, Artikelserie oder Sendereihe wird diese Frist unter den dort bezeichneten Voraussetzungen auf einen bestimmten Zeitpunkt verlängert. In Verbindung mit § 13 Abs. 4 MedG, wonach bei der Veröffentlichung in einem periodischen Druckwerk ein gleicher Veröffentlichungswert ex lege jedenfalls gegeben ist, wenn die zu publizierende Entgegnung oder Mitteilung im selben Teil und in der gleichen Schrift wie die Primär-Mitteilung wiedergegeben wird, sowie mit § 13 Abs. 5 MedG, wonach dem Zeitpunkt des größten Veröffentlichungswertes nur in Fällen der wiederholten Verbreitung einer Tatsachenmitteilung im Rundfunk oder in anderen in technischer Hinsicht gleichen Medien Bedeutung zukommt, ist daraus abzuleiten, daß der Medieninhaber in anderen als den durch § 13 Abs. 1 zweiter Satz MedG geregelten Fällen bei der Bestimmung des Veröffentlichungs-Zeitpunktes innerhalb der Leistungsfrist nicht eingeschränkt ist.In bezug auf den für die Erfüllung der Veröffentlichungspflicht im Regelfall maßgebenden Zeitpunkt normiert Paragraph 13, Absatz eins, MedG mit dem ersten Satz lediglich eine Leistungs-Frist; ausschließlich bei einem Verlangen nach Veröffentlichung in der gleichen Beilage, Artikelserie oder Sendereihe wird diese Frist unter den dort bezeichneten Voraussetzungen auf einen bestimmten Zeitpunkt verlängert. In Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 4, MedG, wonach bei der Veröffentlichung in einem periodischen Druckwerk ein gleicher Veröffentlichungswert ex lege jedenfalls gegeben ist, wenn die zu publizierende Entgegnung oder Mitteilung im selben Teil und in der gleichen Schrift wie die Primär-Mitteilung wiedergegeben wird, sowie mit Paragraph 13, Absatz 5, MedG, wonach dem Zeitpunkt des größten Veröffentlichungswertes nur in Fällen der wiederholten Verbreitung einer Tatsachenmitteilung im Rundfunk oder in anderen in technischer Hinsicht gleichen Medien Bedeutung zukommt, ist daraus abzuleiten, daß der Medieninhaber in anderen als den durch Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz MedG geregelten Fällen bei der Bestimmung des Veröffentlichungs-Zeitpunktes innerhalb der Leistungsfrist nicht eingeschränkt ist.
Die gegenteilige Auffassung des Beschwerdegerichtes gleichwie der Antragstellerin, daß einem gerichtlichen Auftrag zur Veröffentlichung in einem periodisch erscheinenden Medium nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 erster Satz MedG grundsätzlich nur an einem Werktag gehörig entsprochen werden könne, ist verfehlt. Denn aus der Formulierung "spätestens am fünften Werktag ... nach dem Tag des Einlangens" ergibt sich keineswegs zwingend, daß die Veröffentlichung allein an einem der darnach in Betracht kommenden fünf Werktage und nicht auch an einem dazwischengelegenen Sonn- oder Feiertag vorgenommen werden dürfte; das für eine dahingehende Auslegung ins Treffen geführte Argument, der Gesetzgeber "rechne" solcherart (gemeint wohl: er verlange) damit, daß der zur Veröffentlichung Verpflichtete seiner Pflicht "fristgerecht" nachkomme, ist deswegen nicht zielführend, weil es nach Art eines Zirkelschlusses das daraus zu folgernde Ergebnis - daß die Frist ausschließlich aus Werktagen bestehe - bereits voraussetzt. Gleiches gilt für die (durch den Gesetzeswortlaut nur in bezug auf das Ende des Fristenlaufs gedeckte) These der Antragsteller, "daß die Sanktionen des § 20 MedienG an Werktagen anknüpfen".Die gegenteilige Auffassung des Beschwerdegerichtes gleichwie der Antragstellerin, daß einem gerichtlichen Auftrag zur Veröffentlichung in einem periodisch erscheinenden Medium nach dem Wortlaut des Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz MedG grundsätzlich nur an einem Werktag gehörig entsprochen werden könne, ist verfehlt. Denn aus der Formulierung "spätestens am fünften Werktag ... nach dem Tag des Einlangens" ergibt sich keineswegs zwingend, daß die Veröffentlichung allein an einem der darnach in Betracht kommenden fünf Werktage und nicht auch an einem dazwischengelegenen Sonn- oder Feiertag vorgenommen werden dürfte; das für eine dahingehende Auslegung ins Treffen geführte Argument, der Gesetzgeber "rechne" solcherart (gemeint wohl: er verlange) damit, daß der zur Veröffentlichung Verpflichtete seiner Pflicht "fristgerecht" nachkomme, ist deswegen nicht zielführend, weil es nach Art eines Zirkelschlusses das daraus zu folgernde Ergebnis - daß die Frist ausschließlich aus Werktagen bestehe - bereits voraussetzt. Gleiches gilt für die (durch den Gesetzeswortlaut nur in bezug auf das Ende des Fristenlaufs gedeckte) These der Antragsteller, "daß die Sanktionen des Paragraph 20, MedienG an Werktagen anknüpfen".
Das Oberlandesgericht Graz hätte daher im Hinblick darauf, daß die Adäquanz des Veröffentlichungswertes der beanstandeten Mitteilungen im Sinn des § 13 Abs. 4 MedG von den Antragstellern gar nicht bestritten wurde und dementsprechend - wie es richtig erkannte - darüber hinausgehend, also nach anderen Kriterien, nicht mehr zu prüfen war, den Beschwerden gegen die Abweisung der Durchsetzungsanträge nicht Folge geben dürfen, weil die Antragsgegnerin ihrer Veröffentlichungspflicht in der Tat ohnehin rechtzeitig und gehörig entsprochen hatte.Das Oberlandesgericht Graz hätte daher im Hinblick darauf, daß die Adäquanz des Veröffentlichungswertes der beanstandeten Mitteilungen im Sinn des Paragraph 13, Absatz 4, MedG von den Antragstellern gar nicht bestritten wurde und dementsprechend - wie es richtig erkannte - darüber hinausgehend, also nach anderen Kriterien, nicht mehr zu prüfen war, den Beschwerden gegen die Abweisung der Durchsetzungsanträge nicht Folge geben dürfen, weil die Antragsgegnerin ihrer Veröffentlichungspflicht in der Tat ohnehin rechtzeitig und gehörig entsprochen hatte.
In Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes waren daher die dem Beschwerdegericht zum Nachteil der Antragsgegnerin unterlaufenen Gesetzesverletzungen wie im Spruch festzustellen und (vgl SSt 50/9 = verst. Senat ua) nach § 292 letzter Satz StPO - in sinngemäßer Anwendung der §§ 14 Abs. 3, 19 Abs. 3 MedG, 390 a StPO kostenpflichtig - zu beheben.In Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes waren daher die dem Beschwerdegericht zum Nachteil der Antragsgegnerin unterlaufenen Gesetzesverletzungen wie im Spruch festzustellen und vergleiche SSt 50/9 = verst. Senat ua) nach Paragraph 292, letzter Satz StPO - in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 14, Absatz 3, 19, Absatz 3, MedG, 390 a StPO kostenpflichtig - zu beheben.