Der auf § 281 Abs. 1 Z 4, 5, 5 a und 9 lit. a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen den Schuldspruch kommt insofern Berechtigung zu, als er in Ausführung der Rechtsrüge der Sache nach (auch) Feststellungsmängel in bezug auf die Zurechnung der Todesfolge (Z 10 mit Beziehung auf § 88 Abs. 1 und Abs. 4 StGB) reklamiert.Der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 5, a und 9 Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen den Schuldspruch kommt insofern Berechtigung zu, als er in Ausführung der Rechtsrüge der Sache nach (auch) Feststellungsmängel in bezug auf die Zurechnung der Todesfolge (Ziffer 10, mit Beziehung auf Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4, StGB) reklamiert.
Denn eine letztlich eingetretene schwerere Tatfolge ist mangels Risikozusammenhangs nicht zuzurechnen, wenn das Opfer in Ansehung seiner Primärverletzung ein Folgeverhalten an den Tag gelegt hat, welches für jeden vernünftig denkenden Menschen in seiner Lage unter den gegebenen Umständen schlechthin unbegreiflich ist, wie etwa dann, wenn sich der Verletzte in voller Kenntnis seines verletzungsbedingten lebensbedrohlichen Zustands und der zu gewärtigenden Konsequenzen des Unterbleibens einer sofortigen lebensrettenden ärztlichen Behandlung einer solchen bewußt nicht unterzieht, und wenn ohne dieses Folgeverhalten des Opfers die schwerere Tatfolge mit sehr großer Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre (vgl. EvBl. 1987/142 = RZ 1987/71, besprochen von Burgstaller in PALLIN-FS, 1989, 40 bis 45).Denn eine letztlich eingetretene schwerere Tatfolge ist mangels Risikozusammenhangs nicht zuzurechnen, wenn das Opfer in Ansehung seiner Primärverletzung ein Folgeverhalten an den Tag gelegt hat, welches für jeden vernünftig denkenden Menschen in seiner Lage unter den gegebenen Umständen schlechthin unbegreiflich ist, wie etwa dann, wenn sich der Verletzte in voller Kenntnis seines verletzungsbedingten lebensbedrohlichen Zustands und der zu gewärtigenden Konsequenzen des Unterbleibens einer sofortigen lebensrettenden ärztlichen Behandlung einer solchen bewußt nicht unterzieht, und wenn ohne dieses Folgeverhalten des Opfers die schwerere Tatfolge mit sehr großer Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre vergleiche EvBl. 1987/142 = RZ 1987/71, besprochen von Burgstaller in PALLIN-FS, 1989, 40 bis 45).
Konstatierungen dazu wären aber in der Tat im Hinblick darauf erforderlich gewesen, daß es V*** nach seiner Entlassung aus der stationären Spitalsbehandlung am 7.Juli 1988 vorerst abgelehnt hat, sich neuerlich ins Krankenhaus einweisen zu lassen, bevor er sich am 20. dM dann doch dazu entschloß, obwohl das bereits am
14. dM vom beigezogenen Vertretungs-Arzt Dr. H*** empfohlen (S 111 f.) und schon am 16. dM von dem ihn ständig behandelnden Arzt Dr. G*** als unumgänglich bezeichnet worden war (S 54). Da demnach im Urteil Tatsachen nicht festgestellt wurden, die bei richtiger Anwendung des Gesetzes dem Erkenntnis zugrunde zu legen wären (§ 288 Abs. 2 Z 3 zweiter Satz StPO), war nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung die Erneuerung des Verfahrens in erster Instanz anzuordnen (§ 285 e StPO), ohne daß es einer Erörterung der übrigen Beschwerdeeinwände bedarf.14. dM vom beigezogenen Vertretungs-Arzt Dr. H*** empfohlen (S 111 f.) und schon am 16. dM von dem ihn ständig behandelnden Arzt Dr. G*** als unumgänglich bezeichnet worden war (S 54). Da demnach im Urteil Tatsachen nicht festgestellt wurden, die bei richtiger Anwendung des Gesetzes dem Erkenntnis zugrunde zu legen wären (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Satz StPO), war nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung die Erneuerung des Verfahrens in erster Instanz anzuordnen (Paragraph 285, e StPO), ohne daß es einer Erörterung der übrigen Beschwerdeeinwände bedarf.
Im zweiten Rechtsgang wird das Erstgericht auf ausreichender Beweisgrundlage Konstatierungen (1.) über Inhalt, Umfang und Intensität der dem Alois V*** zuteil gewordenen ärztlichen Belehrungen, insbesondere in bezug auf die Aktualität einer unmittelbaren Lebensgefahr für ihn und auf eine darin begründete Notwendigkeit unverzüglicher abermaliger Spitalsbehandlung, (2.) über den Stand seines darauf bezogenen Risikobewußtseins bei der ursprünglich zweimaligen Ablehnung seiner neuerlichen Einlieferung ins Krankenhaus sowie (3.) im Fall eines den aufgezeigten Kriterien entsprechenden Fehlverhaltens auch darüber zu treffen haben, ob ohne dieses ein nachweisbar tatbedingter Todeseintritt, sei es durch die in concreto dahin wirksam gewordene Sepsis oder sei es durch eine andere medizinische Zwischenursache, wie etwa eine Thrombose, mit sehr großer Wahrscheinlichkeit zu vermeiden gewesen wäre. Bei einem erneuten Schuldspruch wird das - nur für den Sanktionenbereich geltende (vgl. SSt. 56/79, EvBl. 1987/197, RZ 1988/11 ua) - Verschlimmerungsverbot (§§ 293 Abs. 3, 290 Abs. 2 StPO) zu beachten sein.Im zweiten Rechtsgang wird das Erstgericht auf ausreichender Beweisgrundlage Konstatierungen (1.) über Inhalt, Umfang und Intensität der dem Alois V*** zuteil gewordenen ärztlichen Belehrungen, insbesondere in bezug auf die Aktualität einer unmittelbaren Lebensgefahr für ihn und auf eine darin begründete Notwendigkeit unverzüglicher abermaliger Spitalsbehandlung, (2.) über den Stand seines darauf bezogenen Risikobewußtseins bei der ursprünglich zweimaligen Ablehnung seiner neuerlichen Einlieferung ins Krankenhaus sowie (3.) im Fall eines den aufgezeigten Kriterien entsprechenden Fehlverhaltens auch darüber zu treffen haben, ob ohne dieses ein nachweisbar tatbedingter Todeseintritt, sei es durch die in concreto dahin wirksam gewordene Sepsis oder sei es durch eine andere medizinische Zwischenursache, wie etwa eine Thrombose, mit sehr großer Wahrscheinlichkeit zu vermeiden gewesen wäre. Bei einem erneuten Schuldspruch wird das - nur für den Sanktionenbereich geltende vergleiche SSt. 56/79, EvBl. 1987/197, RZ 1988/11 ua) - Verschlimmerungsverbot (Paragraphen 293, Absatz 3, 290, Absatz 2, StPO) zu beachten sein.