Der Mängelrüge (Z 5) zuwider enthält das Urteil keine Feststellung dahin, dass zwischen den Angeklagten Fi***** und F***** seit 1993 (1994) tatsächlich kein persönlicher Kontakt bestanden hat. Demzufolge kann schon begrifflich der behauptete Widerspruch zu jener Konstatierung nicht bestehen, wonach der Beschwerdeführer im Zeitraum 1994 bis 1997 200 bis 300 Gramm Haschisch/Marihuana teils entgeltlich, teils unentgeltlich an Roland F***** weitergegeben hat (US 9). Die Beschwerde argumentiert jedoch ihrerseits nicht aktengetreu; denn Fi***** hat sich in keiner der durchgeführten Hauptverhandlungen dahin verantwortet, seit 1994 keinen Kontakt mit F***** gehabt zu haben. Die wiederholt gleichlautenden Einlassungen des Nichtigkeitswerbers hat das Schöffengericht aber als unglaubwürdig beurteilt (US 12 f), sodass in diesem Zusammenhang auch von einer Aktenwidrigkeit keine Rede sein kann.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider enthält das Urteil keine Feststellung dahin, dass zwischen den Angeklagten Fi***** und F***** seit 1993 (1994) tatsächlich kein persönlicher Kontakt bestanden hat. Demzufolge kann schon begrifflich der behauptete Widerspruch zu jener Konstatierung nicht bestehen, wonach der Beschwerdeführer im Zeitraum 1994 bis 1997 200 bis 300 Gramm Haschisch/Marihuana teils entgeltlich, teils unentgeltlich an Roland F***** weitergegeben hat (US 9). Die Beschwerde argumentiert jedoch ihrerseits nicht aktengetreu; denn Fi***** hat sich in keiner der durchgeführten Hauptverhandlungen dahin verantwortet, seit 1994 keinen Kontakt mit F***** gehabt zu haben. Die wiederholt gleichlautenden Einlassungen des Nichtigkeitswerbers hat das Schöffengericht aber als unglaubwürdig beurteilt (US 12 f), sodass in diesem Zusammenhang auch von einer Aktenwidrigkeit keine Rede sein kann.
Die Urteilsannahmen zum Schuldspruch II.B.2. (US 9 oben) hinwieder finden im mehrmaligen Geständnis des Beschwerdeführers, vor allem in seinen detaillierten sicher- heitsbehördlichen Depositionen (vgl S 139, verlesen in der Hauptverhandlung S 484/I) sowie seiner Verantwortung (347, 456, 482/I) ihre aktenkonforme und beweismäßige Deckung.Die Urteilsannahmen zum Schuldspruch römisch zwei.B.2. (US 9 oben) hinwieder finden im mehrmaligen Geständnis des Beschwerdeführers, vor allem in seinen detaillierten sicher- heitsbehördlichen Depositionen vergleiche S 139, verlesen in der Hauptverhandlung S 484/I) sowie seiner Verantwortung (347, 456, 482/I) ihre aktenkonforme und beweismäßige Deckung.
Die vermissten Feststellungen über die Gewinnerzielung aus dem wiederholten Verkauf des Suchtgiftes (insoweit der Sache nach Z 10) sind in den Urteilsgründen (US 9 und 14) nachzulesen.Die vermissten Feststellungen über die Gewinnerzielung aus dem wiederholten Verkauf des Suchtgiftes (insoweit der Sache nach Ziffer 10,) sind in den Urteilsgründen (US 9 und 14) nachzulesen.
Das Vorbringen zielt daher insgesamt bloß auf eine unzulässige Kritik der tatrichterlichen Beweiswürdigung, ohne einen formalen Begründungsfehler darzutun.
Gleiches gilt für die Tatsachenrüge (Z 5a), die im Kern abermals mit bereits erfolglos vorgebrachten Argumenten danach trachtet, die Verantwortung des Nichtigkeitswerbers zum Schuldspruch I.B. und II.B.2. "in vollem Umfang" und nicht nur teilweise (US 12) als glaubwürdig hinzustellen, wobei sie dessen aktenkundiges Geständnis vor Gendarmerie und Gericht gänzlich unberücksichtigt läßt. Mit diesen Einwänden nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehenen Schuldberufung vermag sie keine Bedenken, somit insbesondere keine erheblicher Art, gegen die entscheidenden Feststellungen über die Schuld des Angeklagten F***** zu wecken.Gleiches gilt für die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), die im Kern abermals mit bereits erfolglos vorgebrachten Argumenten danach trachtet, die Verantwortung des Nichtigkeitswerbers zum Schuldspruch römisch eins.B. und römisch zwei.B.2. "in vollem Umfang" und nicht nur teilweise (US 12) als glaubwürdig hinzustellen, wobei sie dessen aktenkundiges Geständnis vor Gendarmerie und Gericht gänzlich unberücksichtigt läßt. Mit diesen Einwänden nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehenen Schuldberufung vermag sie keine Bedenken, somit insbesondere keine erheblicher Art, gegen die entscheidenden Feststellungen über die Schuld des Angeklagten F***** zu wecken.
Die nominell auf Z 9 lit a, der Sache nach jedoch auf Z 10 gestützte Rechtsrüge zum Schuldspruch I.B. ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt. Hiefür ist ein striktes Festhalten am gesamten Urteilssachverhalt - ohne Übergehen festgestellter Umstände und ohne Hinzufügung nicht konstatierter Tatsachen - und der ausschließlich darauf gestützte Nachweis voraussetzt, dass das Erstgericht eine zur Subsumtion des Tatgeschehens notwendige Feststellung nicht getroffen hat oder dabei einem Rechtsirrtum unterlegen ist.Die nominell auf Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach jedoch auf Ziffer 10, gestützte Rechtsrüge zum Schuldspruch römisch eins.B. ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt. Hiefür ist ein striktes Festhalten am gesamten Urteilssachverhalt - ohne Übergehen festgestellter Umstände und ohne Hinzufügung nicht konstatierter Tatsachen - und der ausschließlich darauf gestützte Nachweis voraussetzt, dass das Erstgericht eine zur Subsumtion des Tatgeschehens notwendige Feststellung nicht getroffen hat oder dabei einem Rechtsirrtum unterlegen ist.
Indes setzt sich der Beschwerdeführer prozessordnungswidrig einerseits über die mängelfrei festgestellte teilweise entgeltliche und gewinnerzielende Suchtgiftweitergabe an Fi*****, N*****, M***** und an einen anderen namentlich nicht bekannten Abnehmer (US 9) hinweg und bestreitet rundweg die daraus von den Tatrichtern abgeleitete Gewerbsmäßigkeit. Zum anderen fordert er (allerdings inkonsequent zu Punkt 3 der Rechtsmittelanträge - S 31/II) seine Verurteilung nur wegen Vergehens nach § 27 Abs 1 SMG, indem er ohne sachbezogene Begründung von dem im Urteil nicht festgestellten strafsatzändernden Umstand des § 28 Abs 3 zweiter Satz SMG ausgeht.Indes setzt sich der Beschwerdeführer prozessordnungswidrig einerseits über die mängelfrei festgestellte teilweise entgeltliche und gewinnerzielende Suchtgiftweitergabe an Fi*****, N*****, M***** und an einen anderen namentlich nicht bekannten Abnehmer (US 9) hinweg und bestreitet rundweg die daraus von den Tatrichtern abgeleitete Gewerbsmäßigkeit. Zum anderen fordert er (allerdings inkonsequent zu Punkt 3 der Rechtsmittelanträge - S 31/II) seine Verurteilung nur wegen Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG, indem er ohne sachbezogene Begründung von dem im Urteil nicht festgestellten strafsatzändernden Umstand des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz SMG ausgeht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde, die zum Schuldspruch II.B.1. überhaupt keine Ausführungen enthält, war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach § 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde das Oberlandesgericht Graz zuständig ist (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde, die zum Schuldspruch römisch zwei.B.1. überhaupt keine Ausführungen enthält, war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde das Oberlandesgericht Graz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).