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Entscheidung 15 Os 139/99×

Entscheidung 15 Os 139/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os139/99 (15Os140/99)

Entscheidungsdatum

04.11.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. November 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Horvath als Schriftführer, in der Strafsache gegen Roland F***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Hartwig F***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft betreffend die Angeklagten Fi***** und F***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 17. März 1999, GZ 8 römisch fünf r 1374/98-27, sowie über die Beschwerde gemäß Paragraph 494 a, Absatz 4, StPO der Staatsanwaltschaft nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und über die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten F***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen (auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Mitangeklagten Fi***** sowie rechtskräftige Freisprüche der beiden Angeklagten enthaltenden) Urteil wurde Hartwig F***** der Vergehen (zu römisch eins.B.) nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, SMG und (zu römisch zwei.B.1.und 2.) nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG schuldig erkannt.

Danach hat er im Raume Voitsberg, Graz und anderen Orten den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift

(zu römisch eins.B.) zwischen 1994 und 1997 gewerbsmäßig (Paragraph 70, StGB) dadurch in Verkehr gesetzt, dass er 200 bis 300 Gramm Haschisch/Marihuana an Roland Fi*****, 150 Gramm Haschisch an Bianca N*****, ca 4 Gramm Haschisch an Christian M***** und 4 Gramm Haschisch an eine nicht mehr bekannte Person (einen Freund des Andreas Ma*****) teils entgeltlich, teils unentgeltlich weitergab;

(zu römisch zwei.B.) vom Jahreswechsel 1993 aus 1994, bis März/April 1998, indem er

1. nicht näher bekannte Mengen an Cannabisprodukten, jedoch zumindest 800 bis 900 Joints jährlich, drei Stück LSD-Trips und eine Linie Heroin konsumierte, besessen,

2. einige Hanfpflanzen (etwa 20 Stück) züchtete und daraus zumindest teilweise Marihuana gewann, erzeugt.

Dagegen erhob der Angeklagte F***** (nominell) aus Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO Nichtigkeitsbeschwerde, der in keinem Punkt Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider enthält das Urteil keine Feststellung dahin, dass zwischen den Angeklagten Fi***** und F***** seit 1993 (1994) tatsächlich kein persönlicher Kontakt bestanden hat. Demzufolge kann schon begrifflich der behauptete Widerspruch zu jener Konstatierung nicht bestehen, wonach der Beschwerdeführer im Zeitraum 1994 bis 1997 200 bis 300 Gramm Haschisch/Marihuana teils entgeltlich, teils unentgeltlich an Roland F***** weitergegeben hat (US 9). Die Beschwerde argumentiert jedoch ihrerseits nicht aktengetreu; denn Fi***** hat sich in keiner der durchgeführten Hauptverhandlungen dahin verantwortet, seit 1994 keinen Kontakt mit F***** gehabt zu haben. Die wiederholt gleichlautenden Einlassungen des Nichtigkeitswerbers hat das Schöffengericht aber als unglaubwürdig beurteilt (US 12 f), sodass in diesem Zusammenhang auch von einer Aktenwidrigkeit keine Rede sein kann.

Die Urteilsannahmen zum Schuldspruch römisch zwei.B.2. (US 9 oben) hinwieder finden im mehrmaligen Geständnis des Beschwerdeführers, vor allem in seinen detaillierten sicher- heitsbehördlichen Depositionen vergleiche S 139, verlesen in der Hauptverhandlung S 484/I) sowie seiner Verantwortung (347, 456, 482/I) ihre aktenkonforme und beweismäßige Deckung.

Die vermissten Feststellungen über die Gewinnerzielung aus dem wiederholten Verkauf des Suchtgiftes (insoweit der Sache nach Ziffer 10,) sind in den Urteilsgründen (US 9 und 14) nachzulesen.

Das Vorbringen zielt daher insgesamt bloß auf eine unzulässige Kritik der tatrichterlichen Beweiswürdigung, ohne einen formalen Begründungsfehler darzutun.

Gleiches gilt für die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), die im Kern abermals mit bereits erfolglos vorgebrachten Argumenten danach trachtet, die Verantwortung des Nichtigkeitswerbers zum Schuldspruch römisch eins.B. und römisch zwei.B.2. "in vollem Umfang" und nicht nur teilweise (US 12) als glaubwürdig hinzustellen, wobei sie dessen aktenkundiges Geständnis vor Gendarmerie und Gericht gänzlich unberücksichtigt läßt. Mit diesen Einwänden nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehenen Schuldberufung vermag sie keine Bedenken, somit insbesondere keine erheblicher Art, gegen die entscheidenden Feststellungen über die Schuld des Angeklagten F***** zu wecken.

Die nominell auf Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach jedoch auf Ziffer 10, gestützte Rechtsrüge zum Schuldspruch römisch eins.B. ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt. Hiefür ist ein striktes Festhalten am gesamten Urteilssachverhalt - ohne Übergehen festgestellter Umstände und ohne Hinzufügung nicht konstatierter Tatsachen - und der ausschließlich darauf gestützte Nachweis voraussetzt, dass das Erstgericht eine zur Subsumtion des Tatgeschehens notwendige Feststellung nicht getroffen hat oder dabei einem Rechtsirrtum unterlegen ist.

Indes setzt sich der Beschwerdeführer prozessordnungswidrig einerseits über die mängelfrei festgestellte teilweise entgeltliche und gewinnerzielende Suchtgiftweitergabe an Fi*****, N*****, M***** und an einen anderen namentlich nicht bekannten Abnehmer (US 9) hinweg und bestreitet rundweg die daraus von den Tatrichtern abgeleitete Gewerbsmäßigkeit. Zum anderen fordert er (allerdings inkonsequent zu Punkt 3 der Rechtsmittelanträge - S 31/II) seine Verurteilung nur wegen Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG, indem er ohne sachbezogene Begründung von dem im Urteil nicht festgestellten strafsatzändernden Umstand des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz SMG ausgeht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde, die zum Schuldspruch römisch zwei.B.1. überhaupt keine Ausführungen enthält, war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde das Oberlandesgericht Graz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E55759 15D01399

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0150OS00139.99.1104.000

Dokumentnummer

JJT_19991104_OGH0002_0150OS00139_9900000_000