Dem zuwider haben die Tatrichter ihre entscheidenden Feststellungen denkmöglich auf die Aussagen der Zeugen R***** und C***** gegenüber der Sicherheitsbehörde gestützt (US 6) und zulässiger Weise (ersichtlich auch aus den vorliegenden Angaben des Zeugen K***** [S 82 ff] über die Qualität des Suchtgifts) den Schluss auf einen den Erfahrungswerten entsprechend niedrigstmöglichen THC-Gehalt gezogen. Mit der Behauptung, dass aus der - vom Erstgericht jedoch verworfenen (US 4 f) – Aussage des Zeugen C***** in der Hauptverhandlung der Schluss zu ziehen sei, das Marihuana hätte überhaupt keinen THC-Gehalt gehabt, bekämpft die Beschwerde in unzulässiger Form die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie mit der Behauptung, es lägen keine Feststellungen darüber vor, dass tatsächlich Suchtgift im Sinn des SMG verkauft wurde, die Urteilskonstatierungen zum THC-Gehalt (US 3) vernachlässigt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2 StPO).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie mit der Behauptung, es lägen keine Feststellungen darüber vor, dass tatsächlich Suchtgift im Sinn des SMG verkauft wurde, die Urteilskonstatierungen zum THC-Gehalt (US 3) vernachlässigt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO).
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof jedoch (§ 290 Abs 1 StPO), dass das angefochtene Urteil mit dem amtswegig wahrzunehmenden, vom Rechtsmittelwerber jedoch nicht geltend gemachten Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10 StPO behaftet ist. Denn für die rechtliche Beurteilung der Tat auch nach Abs 2 Z 2 erster Fall des § 27 SMG fehlen taugliche Urteilsfeststellungen. Das Schöffengericht hat dazu lediglich konstatiert, dass der Angeklagte "im Erwerb und anschließenden Weiterverkauf von Marihuana einen Gewinn" sah (US 2), und in der rechtlichen Beurteilung beweiswürdigend angeführt, dass "ein Eigenkonsum von soviel Marihuana in so relativ kurzer Zeit gar nicht möglich wäre, sodass dieses Suchtgift nur weiterverkauft worden sein kann und zwar gewinnbringend" (US 7).Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof jedoch (Paragraph 290, Absatz eins, StPO), dass das angefochtene Urteil mit dem amtswegig wahrzunehmenden, vom Rechtsmittelwerber jedoch nicht geltend gemachten Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO behaftet ist. Denn für die rechtliche Beurteilung der Tat auch nach Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall des Paragraph 27, SMG fehlen taugliche Urteilsfeststellungen. Das Schöffengericht hat dazu lediglich konstatiert, dass der Angeklagte "im Erwerb und anschließenden Weiterverkauf von Marihuana einen Gewinn" sah (US 2), und in der rechtlichen Beurteilung beweiswürdigend angeführt, dass "ein Eigenkonsum von soviel Marihuana in so relativ kurzer Zeit gar nicht möglich wäre, sodass dieses Suchtgift nur weiterverkauft worden sein kann und zwar gewinnbringend" (US 7).
Gewerbsmäßige Begehung setzt voraus, dass der Täter die Tat in der Absicht begeht, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (§ 70 StGB). Weil diesen Kriterien entsprechende Urteilsfeststellungen nicht getroffen wurden, war das Urteil in der rechtlichen Unterstellung der Tat auch unter Abs 2 Z 2 erster Fall des § 27 SMG sowie im Strafausspruch aufzuheben und in diesem Umfang die Verfahrenserneuerung durch den hiefür zuständigen Einzelrichter (vgl Mayerhofer StPO4 § 288 E 47, 49a) anzuordnen. Dem kann auch die (ohne inhaltliches Vorbringen erstattete) Äußerung des Angeklagten zur Stellungnahme der Generalprokuratur nichts entgegen setzen.Gewerbsmäßige Begehung setzt voraus, dass der Täter die Tat in der Absicht begeht, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (Paragraph 70, StGB). Weil diesen Kriterien entsprechende Urteilsfeststellungen nicht getroffen wurden, war das Urteil in der rechtlichen Unterstellung der Tat auch unter Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall des Paragraph 27, SMG sowie im Strafausspruch aufzuheben und in diesem Umfang die Verfahrenserneuerung durch den hiefür zuständigen Einzelrichter vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 288, E 47, 49a) anzuordnen. Dem kann auch die (ohne inhaltliches Vorbringen erstattete) Äußerung des Angeklagten zur Stellungnahme der Generalprokuratur nichts entgegen setzen.