Nur der Angeklagte H***** bekämpft den ihn betreffenden Schuldspruch mit einer (nominell) auf die Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; gegen den Strafausspruch haben beide Angeklagten Berufung ergriffen.Nur der Angeklagte H***** bekämpft den ihn betreffenden Schuldspruch mit einer (nominell) auf die Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; gegen den Strafausspruch haben beide Angeklagten Berufung ergriffen.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) strebt zunächst in Ansehung der Schuldspruchfakten I/2 und 6 eine Tatbeurteilung (bloß) als Hehlerei mit der Argumentation an, daß der Beschwerdeführer, dem der "eigentliche Tatort" und die "unmittelbare Tatzeit" nicht bekannt gewesen seien, den Mitangeklagten P***** zur Begehung der in Rede stehenden (beiden) Diebstähle weder angestiftet noch sonst beraten und auch keinerlei ideellen Beitrag geleistet habe; P***** habe vielmehr in beiden Fällen eine vom Beschwerdeführer vorgenommene Fahrtunterbrechung zur Begehung von Einbruchsdiebstählen (in Wohnungen) ausgenützt, die zudem, als P***** mit dem Beschwerdeführer "wieder zusammentraf, bereits längst vollendet" gewesen seien.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) strebt zunächst in Ansehung der Schuldspruchfakten I/2 und 6 eine Tatbeurteilung (bloß) als Hehlerei mit der Argumentation an, daß der Beschwerdeführer, dem der "eigentliche Tatort" und die "unmittelbare Tatzeit" nicht bekannt gewesen seien, den Mitangeklagten P***** zur Begehung der in Rede stehenden (beiden) Diebstähle weder angestiftet noch sonst beraten und auch keinerlei ideellen Beitrag geleistet habe; P***** habe vielmehr in beiden Fällen eine vom Beschwerdeführer vorgenommene Fahrtunterbrechung zur Begehung von Einbruchsdiebstählen (in Wohnungen) ausgenützt, die zudem, als P***** mit dem Beschwerdeführer "wieder zusammentraf, bereits längst vollendet" gewesen seien.
Mit diesen Einwänden läßt die Beschwerde jedoch jene Urteilsfeststellungen unberücksichtigt, wonach der in der Hauptverhandlung geständige (S 109/Bd. II) Beschwerdeführer, der den Mitangeklagten P***** von einer gemeinsamen Haftzeit kannte (US 18), jeweils von dem auf die Verübung von Einbruchsdiebstählen in unmittelbarer Nähe gerichteten Vorhaben seines Komplizen wußte, und P*****, als dieser ihn verließ, auf das Einverständnis des Angeklagten H***** zählen konnte, er werde ihn - wie in der Folge auch tatsächlich geschehen - nach Verübung der Tat wieder aufnehmen und mit seinem PKW samt erbeutetem Diebsgut vom Tatort wegbringen (US 20, 25, 30). Indem der Beschwerdeführer dieses bereits vor Verübung der in Rede stehenden Diebstähle bestehende Einverständnis und die darauf bezughabenden Konstatierungen des Schöffengerichtes übergeht (US 20, 21, 27 f, 29 f), welches den bezüglichen (Unterstützungs-)Vorsatz des Beschwerdeführers aus den Angaben beider Angeklagten im Zusammenhalt mit ihrem Gesamtverhalten vor und nach den Taten abgeleitet und auf der Basis aller insoweit (mängelfrei) getroffenen Feststellung eine Beitragstäterschaft (§ 12 dritter Fall StGB) - rechtlich zutreffend: SSt. 52/64; Leukauf-Steininger Komm.2 § 12 RN 40; Kienapfel BT II2 § 127 RN 237 f - bejaht hat, bringt er die Rechtsrüge nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.Mit diesen Einwänden läßt die Beschwerde jedoch jene Urteilsfeststellungen unberücksichtigt, wonach der in der Hauptverhandlung geständige (S 109/Bd. römisch zwei) Beschwerdeführer, der den Mitangeklagten P***** von einer gemeinsamen Haftzeit kannte (US 18), jeweils von dem auf die Verübung von Einbruchsdiebstählen in unmittelbarer Nähe gerichteten Vorhaben seines Komplizen wußte, und P*****, als dieser ihn verließ, auf das Einverständnis des Angeklagten H***** zählen konnte, er werde ihn - wie in der Folge auch tatsächlich geschehen - nach Verübung der Tat wieder aufnehmen und mit seinem PKW samt erbeutetem Diebsgut vom Tatort wegbringen (US 20, 25, 30). Indem der Beschwerdeführer dieses bereits vor Verübung der in Rede stehenden Diebstähle bestehende Einverständnis und die darauf bezughabenden Konstatierungen des Schöffengerichtes übergeht (US 20, 21, 27 f, 29 f), welches den bezüglichen (Unterstützungs-)Vorsatz des Beschwerdeführers aus den Angaben beider Angeklagten im Zusammenhalt mit ihrem Gesamtverhalten vor und nach den Taten abgeleitet und auf der Basis aller insoweit (mängelfrei) getroffenen Feststellung eine Beitragstäterschaft (Paragraph 12, dritter Fall StGB) - rechtlich zutreffend: SSt. 52/64; Leukauf-Steininger Komm.2 Paragraph 12, RN 40; Kienapfel BT II2 Paragraph 127, RN 237 f - bejaht hat, bringt er die Rechtsrüge nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Im bisher erörterten Umfang war daher die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 d Abs. 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Im bisher erörterten Umfang war daher die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Berechtigt ist die Beschwerde jedoch, soweit sie gestützt auf denselben Nichtigkeitsgrund (Z 10), der Sache nach jedoch einen Begründungsmangel (Z 5) relevierend, in Ansehung der dem Beschwerdeführer zur Last liegenden gewerbsmäßigen Begehung der Diebstähle ins Treffen führt, das Ersturteil bringe im Widerspruch zu der für die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung erforderlichen Absicht auch zum Ausdruck, daß sich der Mitangeklagte P***** zur Begehung der Diebstähle spontan entschlossen habe und diese nicht von vornherein verabredet gewesen seien.Berechtigt ist die Beschwerde jedoch, soweit sie gestützt auf denselben Nichtigkeitsgrund (Ziffer 10,), der Sache nach jedoch einen Begründungsmangel (Ziffer 5,) relevierend, in Ansehung der dem Beschwerdeführer zur Last liegenden gewerbsmäßigen Begehung der Diebstähle ins Treffen führt, das Ersturteil bringe im Widerspruch zu der für die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung erforderlichen Absicht auch zum Ausdruck, daß sich der Mitangeklagte P***** zur Begehung der Diebstähle spontan entschlossen habe und diese nicht von vornherein verabredet gewesen seien.
Tatsächlich hat das Schöffengericht zunächst festgestellt, daß der Beschwerdeführer in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Beteiligung an den von Gerhard P***** verübten Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, wobei es die bezügliche Annahme darauf stützte, daß der Beschwerdeführer, der seit seiner im Jahr 1988 erfolgten bedingten Entlassung zwar mit kleinen Unterbrechungen immer wieder gearbeitet hat, "gestanden" habe, daß er "immer knapp mit Geld gewesen sei und daher die Beuteerlöse verwendet habe, um zusätzlich etwas zu haben" (US 22 f, 28 f). Demgegenüber bringt jedoch das Urteil an anderer Stelle (vgl. US 26) zum Ausdruck, daß der Beschwerdeführer "jeweils erst nach Abstellen seines PKW durch Mitteilung P***** davon erfahren habe, daß dieser nunmehr den Einbruchsdiebstahl begehen wolle".Tatsächlich hat das Schöffengericht zunächst festgestellt, daß der Beschwerdeführer in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Beteiligung an den von Gerhard P***** verübten Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, wobei es die bezügliche Annahme darauf stützte, daß der Beschwerdeführer, der seit seiner im Jahr 1988 erfolgten bedingten Entlassung zwar mit kleinen Unterbrechungen immer wieder gearbeitet hat, "gestanden" habe, daß er "immer knapp mit Geld gewesen sei und daher die Beuteerlöse verwendet habe, um zusätzlich etwas zu haben" (US 22 f, 28 f). Demgegenüber bringt jedoch das Urteil an anderer Stelle vergleiche US 26) zum Ausdruck, daß der Beschwerdeführer "jeweils erst nach Abstellen seines PKW durch Mitteilung P***** davon erfahren habe, daß dieser nunmehr den Einbruchsdiebstahl begehen wolle".
Solcherart läßt das Ersturteil nicht mit der gebotenen Deutlichkeit erkennen, ob das Schöffengericht tatsächlich von einem Handeln des Beschwerdeführers mit der für die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung erforderlichen Absicht (iSd § 70 StGB) überzeugt gewesen ist; dies umsoweniger, wenn man auch noch den zeitlichen Abstand der Tathandlungen und den eher nicht sehr bedeutenden Anteil des Angeklagten H***** an der an sich recht beträchtlichen Beute des unmittelbaren Täters mit in Rechnung stellt.Solcherart läßt das Ersturteil nicht mit der gebotenen Deutlichkeit erkennen, ob das Schöffengericht tatsächlich von einem Handeln des Beschwerdeführers mit der für die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung erforderlichen Absicht (iSd Paragraph 70, StGB) überzeugt gewesen ist; dies umsoweniger, wenn man auch noch den zeitlichen Abstand der Tathandlungen und den eher nicht sehr bedeutenden Anteil des Angeklagten H***** an der an sich recht beträchtlichen Beute des unmittelbaren Täters mit in Rechnung stellt.
Dieser - von der Beschwerde der Sache nach zutreffend geltend gemachte - Begründungsmangel macht die Aufhebung des Schuldspruchs hinsichtlich der Qualifikation nach § 130 StGB und die Anordnung der Verfahrenserneuerung in diesem Umfang sowie demzufolge auch die Aufhebung des Strafausspruches hinsichtlich des Angeklagten H***** erforderlich. Darauf war der Beschwerdeführer mit seiner Berufung zu verweisen.Dieser - von der Beschwerde der Sache nach zutreffend geltend gemachte - Begründungsmangel macht die Aufhebung des Schuldspruchs hinsichtlich der Qualifikation nach Paragraph 130, StGB und die Anordnung der Verfahrenserneuerung in diesem Umfang sowie demzufolge auch die Aufhebung des Strafausspruches hinsichtlich des Angeklagten H***** erforderlich. Darauf war der Beschwerdeführer mit seiner Berufung zu verweisen.
Im fortgesetzten Verfahren wird zu beachten sein, daß es für die Annahme gewerbsmäßiger Begehung genügt, daß der Täter beabsichtigt, sich eine nicht als unbedeutend zu vernachlässigende kriminelle Einnahme zu verschaffen. Dies setzt nicht voraus, daß die fortlaufende Einnahme, deren Erzielung durch die wiederholte Tatbegehung beabsichtigt ist, im strengen Wortsinn regelmäßig und dauernd fließen soll; von einer fortlaufenden Einnahme könnte allerdings dann nicht gesprochen werden, wenn der Täter bloß gelegentlich und fallweise gleichartige Taten zwecks Gewinnung einer Einnahme zu begehen beabsichtigt (EvBl. 1991/103 = NRsp 1991/107, 108;
Leukauf-Steininger Komm.2 RN 5; Mayerhofer-Rieder StGB3 ENr. 20, 24; Pallin WK Rz 8 je zu § 70).Leukauf-Steininger Komm.2 RN 5; Mayerhofer-Rieder StGB3 ENr. 20, 24; Pallin WK Rz 8 je zu Paragraph 70,).
Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten Gerhard P***** ist gemäß § 285 i StPO der Gerichtshof zweiter Instanz berufen.Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten Gerhard P***** ist gemäß Paragraph 285, i StPO der Gerichtshof zweiter Instanz berufen.