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Entscheidung 15 Os 140/03×

Entscheidung 15 Os 140/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os140/03

Entscheidungsdatum

30.10.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Oktober 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bauer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Michaela B***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, zweiter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Michaela B***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft betreffend diese Angeklagte gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15. Mai 2003, GZ 112 S Hv 177/02y-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Michaela B***** wurde mit dem angefochtenen Urteil, das auch andere Entscheidungen enthält, (A/I, römisch zwei und B) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, zweiter Fall und 15 StGB schuldig erkannt. Danach hat sie, soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz,

in Wien mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, diese durch Täuschung über Tatsachen zu nachgenannten Handlungen, die sie in einem insgesamt 2.000 Euro übersteigenden Wert am Vermögen schädigten bzw schädigen sollten, wobei Michaela B***** gewerbsmäßig handelte,

A/I) verleitet, nämlich Michaela B***** und Andreas B***** im einverständlichen Zusammenwirken als Mittäter am 8. Mai 2001 durch Täuschung über ihre Rückzahlungswilligkeit und Rückzahlungsfähigkeit Dr. Horst R***** zur Gewährung eines Darlehens in der Höhe von 50.000 S (3.633,64 Euro).

Rechtliche Beurteilung

Die von der Angeklagten aus Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO - nach dem Inhalt der Ausführungen ausschließlich gegen das Faktum A/I - erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Das Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5,), die Feststellungen dazu seien "unrichtig und aktenwidrig", weil die Verantwortung der Angeklagten, sie hätten das von Dr. R***** gewährte Darlehen vom Urlaubsgeld ihres Mannes zurückzahlen können, erst durch die Kündigung durch Dris. R***** hätte sich die finanzielle Situation rapide verschlechtert, vom Erstgericht zu Unrecht als Schutzbehauptung abgetan worden sei, bekämpft nur unzulässig nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter. Diese haben - dem Gebot der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) Rechnung tragend - im Einklang mit den Grundsätzen der Logik begründet dargelegt, von welchen Verfahrensergebnissen ausgehend sie die leugnende Verantwortung der Angeklagten als Schutzbehauptung angesehen haben (US 10). Dass sie dieser nicht gefolgt sind und die aus den im Ersturteil angeführten Beweismitteln gezogenen Schlüsse der Beschwerdeführerin nicht überzeugend genug erscheinen, vermag den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht darzustellen. Die Ausführungen der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), es mangle an der "Verwirklichung der inneren Tatseite und teilweise auch der äußeren Tatseite des Paragraph 146, StGB" basieren auf der urteilskonträren Annahme vergleiche dazu US 8 und 10), die Angeklagte wäre mit ausreichendem Einkommen beschäftigt und zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme rückzahlungsfähig gewesen. Damit erweist sich die Beschwerde mangels Orientierung am gesamten Urteilssubstrat als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581). Die Angeklagte, die uneingeschränkt Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet hat, stellt in ihrer Rechtsmittelschrift den gleichfalls uneingeschränkten Antrag, "das erstrichterliche Urteil aufzuheben"; sachbezogene Ausführungen finden sich jedoch nur zum Faktum A/I. Soweit sich die Nichtigkeitsbeschwerde formell auch auf die übrigen Teile des Schuldspruchs erstreckt, war sie mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E71220 15Os140.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0150OS00140.03.1030.000

Dokumentnummer

JJT_20031030_OGH0002_0150OS00140_0300000_000