Die von der Angeklagten aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO - nach dem Inhalt der Ausführungen ausschließlich gegen das Faktum A/I - erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Das Vorbringen der Mängelrüge (Z 5), die Feststellungen dazu seien "unrichtig und aktenwidrig", weil die Verantwortung der Angeklagten, sie hätten das von Dr. R***** gewährte Darlehen vom Urlaubsgeld ihres Mannes zurückzahlen können, erst durch die Kündigung durch Dris. R***** hätte sich die finanzielle Situation rapide verschlechtert, vom Erstgericht zu Unrecht als Schutzbehauptung abgetan worden sei, bekämpft nur unzulässig nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter. Diese haben - dem Gebot der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) Rechnung tragend - im Einklang mit den Grundsätzen der Logik begründet dargelegt, von welchen Verfahrensergebnissen ausgehend sie die leugnende Verantwortung der Angeklagten als Schutzbehauptung angesehen haben (US 10). Dass sie dieser nicht gefolgt sind und die aus den im Ersturteil angeführten Beweismitteln gezogenen Schlüsse der Beschwerdeführerin nicht überzeugend genug erscheinen, vermag den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht darzustellen. Die Ausführungen der Rechtsrüge (Z 9 lit a), es mangle an der "Verwirklichung der inneren Tatseite und teilweise auch der äußeren Tatseite des § 146 StGB" basieren auf der urteilskonträren Annahme (vgl dazu US 8 und 10), die Angeklagte wäre mit ausreichendem Einkommen beschäftigt und zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme rückzahlungsfähig gewesen. Damit erweist sich die Beschwerde mangels Orientierung am gesamten Urteilssubstrat als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581). Die Angeklagte, die uneingeschränkt Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet hat, stellt in ihrer Rechtsmittelschrift den gleichfalls uneingeschränkten Antrag, "das erstrichterliche Urteil aufzuheben"; sachbezogene Ausführungen finden sich jedoch nur zum Faktum A/I. Soweit sich die Nichtigkeitsbeschwerde formell auch auf die übrigen Teile des Schuldspruchs erstreckt, war sie mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO).Die von der Angeklagten aus Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO - nach dem Inhalt der Ausführungen ausschließlich gegen das Faktum A/I - erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Das Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5,), die Feststellungen dazu seien "unrichtig und aktenwidrig", weil die Verantwortung der Angeklagten, sie hätten das von Dr. R***** gewährte Darlehen vom Urlaubsgeld ihres Mannes zurückzahlen können, erst durch die Kündigung durch Dris. R***** hätte sich die finanzielle Situation rapide verschlechtert, vom Erstgericht zu Unrecht als Schutzbehauptung abgetan worden sei, bekämpft nur unzulässig nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter. Diese haben - dem Gebot der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) Rechnung tragend - im Einklang mit den Grundsätzen der Logik begründet dargelegt, von welchen Verfahrensergebnissen ausgehend sie die leugnende Verantwortung der Angeklagten als Schutzbehauptung angesehen haben (US 10). Dass sie dieser nicht gefolgt sind und die aus den im Ersturteil angeführten Beweismitteln gezogenen Schlüsse der Beschwerdeführerin nicht überzeugend genug erscheinen, vermag den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht darzustellen. Die Ausführungen der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), es mangle an der "Verwirklichung der inneren Tatseite und teilweise auch der äußeren Tatseite des Paragraph 146, StGB" basieren auf der urteilskonträren Annahme vergleiche dazu US 8 und 10), die Angeklagte wäre mit ausreichendem Einkommen beschäftigt und zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme rückzahlungsfähig gewesen. Damit erweist sich die Beschwerde mangels Orientierung am gesamten Urteilssubstrat als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581). Die Angeklagte, die uneingeschränkt Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet hat, stellt in ihrer Rechtsmittelschrift den gleichfalls uneingeschränkten Antrag, "das erstrichterliche Urteil aufzuheben"; sachbezogene Ausführungen finden sich jedoch nur zum Faktum A/I. Soweit sich die Nichtigkeitsbeschwerde formell auch auf die übrigen Teile des Schuldspruchs erstreckt, war sie mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).