Gegen diese Beschlüsse, nicht aber gegen eine Entscheidung im Rahmen des nachfolgenden Strafvollzugs, richtet sich die als Grundrechtsbeschwerde bezeichnete, von Stephan K***** selbst verfasste, nicht von einem Verteidiger unterschriebene Eingabe vom 12. November 2007, die sich jedoch angesichts der Behauptung einer Verletzung von Art 54 SDÜ und der daraus abgeleiteten Verstöße gegen Art 5 und 6 MRK der Sache nach als Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a Abs 1 StPO darstellt.Gegen diese Beschlüsse, nicht aber gegen eine Entscheidung im Rahmen des nachfolgenden Strafvollzugs, richtet sich die als Grundrechtsbeschwerde bezeichnete, von Stephan K***** selbst verfasste, nicht von einem Verteidiger unterschriebene Eingabe vom 12. November 2007, die sich jedoch angesichts der Behauptung einer Verletzung von Artikel 54, SDÜ und der daraus abgeleiteten Verstöße gegen Artikel 5 und 6 MRK der Sache nach als Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO darstellt.
Wie der Oberste Gerichtshof in seiner zu AZ 13 Os 135/06m (= EvBl 2007/154, 832) ergangenen Grundsatzentscheidung (nachfolgend 11 Os 132/06f = EvBl 2008/8, 32) dargelegt hat, gelten die gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 und 35 Abs 1 und Abs 2 MRK sinngemäß auch für Anträge auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO (vgl auch Art 34 Abs 4 erster Satz MRK).Wie der Oberste Gerichtshof in seiner zu AZ 13 Os 135/06m (= EvBl 2007/154, 832) ergangenen Grundsatzentscheidung (nachfolgend 11 Os 132/06f = EvBl 2008/8, 32) dargelegt hat, gelten die gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Artikel 34 und 35 Absatz eins und Absatz 2, MRK sinngemäß auch für Anträge auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Paragraph 363 a, StPO vergleiche auch Artikel 34, Absatz 4, erster Satz MRK).
Ein Zulässigkeitskriterium für die Befassung des EGMR durch Erhebung einer Individualbeschwerde ist das Einhalten einer sechsmonatigen Frist nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung (Art 35 Abs 1 MRK). Als solche kommt eine Entscheidung in Betracht, die letztinstanzlich infolge eines effektiven Rechtsmittels und in Bezug auf den Beschwerdegegenstand ergangen ist (Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 § 13 Rz 35). Der Antrag gemäß § 363a StPO richtet sich jedoch gegen den bereits am 31. Mai 2005 ergangenen, das Exequaturverfahren rechtskräftig abschließenden Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 31. Mai 2005 und vermag daher das Erfordernis rechtzeitiger Geltendmachung nicht zu erfüllen. Weiters mangelt es dem Antrag an der gemäß § 363b Abs 2 Z 1 StPO zwingend erforderlichen Unterschrift eines Verteidigers sodass er in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu vom Betroffenen erstatteten Äußerung bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen war.Ein Zulässigkeitskriterium für die Befassung des EGMR durch Erhebung einer Individualbeschwerde ist das Einhalten einer sechsmonatigen Frist nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung (Artikel 35, Absatz eins, MRK). Als solche kommt eine Entscheidung in Betracht, die letztinstanzlich infolge eines effektiven Rechtsmittels und in Bezug auf den Beschwerdegegenstand ergangen ist (Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 Paragraph 13, Rz 35). Der Antrag gemäß Paragraph 363 a, StPO richtet sich jedoch gegen den bereits am 31. Mai 2005 ergangenen, das Exequaturverfahren rechtskräftig abschließenden Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 31. Mai 2005 und vermag daher das Erfordernis rechtzeitiger Geltendmachung nicht zu erfüllen. Weiters mangelt es dem Antrag an der gemäß Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer eins, StPO zwingend erforderlichen Unterschrift eines Verteidigers sodass er in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu vom Betroffenen erstatteten Äußerung bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen war.