Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.
Die Mängelrüge moniert unter dem Gesichtspunkt der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) nur pauschal, „erhebliche Widersprüche in den Angaben der Kinder" seien im Urteil mit Stillschweigen übergangen worden, der Zeuge R***** habe bei seiner polizeilichen Vernehmung „noch teilweise anders" ausgesagt als bei seiner kontradiktorischen Vernehmung, dies gelte auch für die Zeugen N***** und Y*****, legt aber nicht dar, welche Teile der Aussagen der genannten Zeugen konkret unerörtert geblieben seien. Weil das Schöffengericht die leugnende Verantwortung des Angeklagten zur Gänze als unglaubwürdig verworfen hat, war es nicht verhalten, sich mit Details derselben auseinander zu setzen.Die Mängelrüge moniert unter dem Gesichtspunkt der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) nur pauschal, „erhebliche Widersprüche in den Angaben der Kinder" seien im Urteil mit Stillschweigen übergangen worden, der Zeuge R***** habe bei seiner polizeilichen Vernehmung „noch teilweise anders" ausgesagt als bei seiner kontradiktorischen Vernehmung, dies gelte auch für die Zeugen N***** und Y*****, legt aber nicht dar, welche Teile der Aussagen der genannten Zeugen konkret unerörtert geblieben seien. Weil das Schöffengericht die leugnende Verantwortung des Angeklagten zur Gänze als unglaubwürdig verworfen hat, war es nicht verhalten, sich mit Details derselben auseinander zu setzen.
Ob die Taten des Angeklagten am 13. oder 14. August 2006 stattgefunden haben, betrifft keinen im Sinn der geltend gemachten Z 5 erster Fall (Undeutlichkeit) für die Schuld- oder Subsumtionsfrage entscheidenden Umstand.Ob die Taten des Angeklagten am 13. oder 14. August 2006 stattgefunden haben, betrifft keinen im Sinn der geltend gemachten Ziffer 5, erster Fall (Undeutlichkeit) für die Schuld- oder Subsumtionsfrage entscheidenden Umstand.
Mit der Kritik an der Heranziehung des Umstands der homosexuellen Veranlagung des Angeklagten im Rahmen der Beweiswürdigung wird keine offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zur (objektiven und) subjektiven Tatseite dargetan, haben die Tatrichter ihre Feststellungen doch in erster Linie auf die für glaubwürdig befundenen Aussagen der männlichen Tatopfer gestützt und nur zur Abrundung (US 9: „auch das spricht eher dafür ...") auch auf die - zugestandene - sexuelle Orientierung des Angeklagten hingewiesen.Mit der Kritik an der Heranziehung des Umstands der homosexuellen Veranlagung des Angeklagten im Rahmen der Beweiswürdigung wird keine offenbar unzureichende Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Feststellungen zur (objektiven und) subjektiven Tatseite dargetan, haben die Tatrichter ihre Feststellungen doch in erster Linie auf die für glaubwürdig befundenen Aussagen der männlichen Tatopfer gestützt und nur zur Abrundung (US 9: „auch das spricht eher dafür ...") auch auf die - zugestandene - sexuelle Orientierung des Angeklagten hingewiesen.
Soweit die Beschwerde die Annahme des Erstgerichts, die Möglichkeit einer Verwechslung des Angeklagten mit Helmut B***** habe sich im Zuge des Beweisverfahrens als haltlos erwiesen (US 9), als offenbar unzureichend begründet kritisiert, lässt sie die Ausführungen zu den den Angeklagten belastenden Aussagen der Tatopfer außer Acht und zeigt keine für eine Täterschaft B*****s sprechenden Verfahrensergebnisse auf, die einer Erörterung bedurft hätten.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit dem Verweis auf einzelne Widersprüche in den Aussagen der Belastungszeugen keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit dem Verweis auf einzelne Widersprüche in den Aussagen der Belastungszeugen keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) legt zu I./4./ - mit dem bloßen Abstellen auf die festgestellten weiteren Tatumstände des Ausziehens der Unterhose und des Massierens des Gesäßes des Unmündigen - nicht dar, warum das konstatierte verbale Anbot des Angeklagten an diesen, an dessen Glied zu masturbieren, den Tatbestand nach §§ 15, 207 Abs 1 StGB nicht erfüllen soll.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) legt zu römisch eins./4./ - mit dem bloßen Abstellen auf die festgestellten weiteren Tatumstände des Ausziehens der Unterhose und des Massierens des Gesäßes des Unmündigen - nicht dar, warum das konstatierte verbale Anbot des Angeklagten an diesen, an dessen Glied zu masturbieren, den Tatbestand nach Paragraphen 15, 207, Absatz eins, StGB nicht erfüllen soll.
Indem die Beschwerde die Urteilsfeststellungen, wonach der Angeklagte die geschlechtlichen Handlungen unter Ausnützung seiner Zuständigkeit zur Aufsicht über die Kinder vornahm (US 7), mit eigenen beweiswürdigenden Erwägungen bestreitet, nimmt sie prozessordnungswidrig nicht den bei Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes gebotenen Vergleich der tatsächlichen Urteilsannahmen mit dem darauf anzuwendenden Gesetz vor.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO).
Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass das angefochtene Urteil mit dem von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO behaftet ist. Denn ihm sind zum Schuldspruch wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB (III./) keine Feststellungen dahin zu entnehmen, dass der Angeklagte objektiv eine geschlechtliche Handlung vorgenommen oder vorzunehmen versucht habe, stellt doch das bloß konstatierte Ablecken der Haut „im Bereich des Bauches" (US 10, 7 iVm 4) - ungeachtet einer festgestellten „sexuellen Motivation" - eine solche nicht dar. Weil dem Urteil aber auch keine Feststellungen zur subjektiven Tatseite zur Gewaltanwendung zu entnehmen sind, kam eine abschließende rechtliche Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof (in Richtung des - in objektiver Hinsicht verwirklichten - Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB) nicht in Betracht.Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass das angefochtene Urteil mit dem von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO behaftet ist. Denn ihm sind zum Schuldspruch wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB (römisch drei./) keine Feststellungen dahin zu entnehmen, dass der Angeklagte objektiv eine geschlechtliche Handlung vorgenommen oder vorzunehmen versucht habe, stellt doch das bloß konstatierte Ablecken der Haut „im Bereich des Bauches" (US 10, 7 in Verbindung mit 4) - ungeachtet einer festgestellten „sexuellen Motivation" - eine solche nicht dar. Weil dem Urteil aber auch keine Feststellungen zur subjektiven Tatseite zur Gewaltanwendung zu entnehmen sind, kam eine abschließende rechtliche Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof (in Richtung des - in objektiver Hinsicht verwirklichten - Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB) nicht in Betracht.
Das Urteil war daher im Schuldspruch III./ und im Strafausspruch aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen.Das Urteil war daher im Schuldspruch römisch drei./ und im Strafausspruch aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.