Entscheidung 15 Os 140/11v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
16.11.2011
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. November 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kopinits als Schriftführer in der Strafsache gegen unbekannte Täter wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach § 80 StGB, AZ 1 St 550/80 der Staatsanwaltschaft Steyr, über die Beschwerde des Anton S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 16. September 2011, AZ 7 Bs 293/11d, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 16. November 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kopinits als Schriftführer in der Strafsache gegen unbekannte Täter wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach Paragraph 80, StGB, AZ 1 St 550/80 der Staatsanwaltschaft Steyr, über die Beschwerde des Anton S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 16. September 2011, AZ 7 Bs 293/11d, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 16. September 2011, AZ 7 Bs 293/11d, wurde der Beschwerde des Anton S***** gegen die Abweisung seines Antrags auf Gewährung von Verfahrenshilfe nicht Folge gegeben.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene, als „Außerordentlicher Revisionsrekurs“ betitelte Beschwerde des Anton S***** war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts als Rechtsmittelgericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).Die dagegen erhobene, als „Außerordentlicher Revisionsrekurs“ betitelte Beschwerde des Anton S***** war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts als Rechtsmittelgericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).
Die übrigen im Rechtsbehelf gestellten, nicht in den Wirkungsbereich des Obersten Gerichtshofs in Strafsachen fallenden Anträge entziehen sich einer inhaltlichen Erledigung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0150OS00140.11V.1116.000
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2011
Dokumentnummer
JJT_20111116_OGH0002_0150OS00140_11V0000_000