Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5, Z 5a und „Z 9“ StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.Die dagegen vom Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,, Ziffer 5 a und „Z 9“ StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
Die Feststellung, wonach der Angeklagte wusste, dass sich Br***** in einem wehrlosen Zustand befand, nämlich im Tiefschlaf und durch Alkohol beeinträchtigt, und sie somit willenlos und widerstandsunfähig war, und es ihm darauf ankam, sie unter Ausnützung dieses Zustands zu missbrauchen und mit ihr den Beischlaf vorzunehmen (US 7 f), ließ das Schöffengericht entgegen dem Vorwurf der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) nicht offenbar unzureichend begründet, sondern leitete die Konstatierungen – was unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist – aus dem äußeren Tatgeschehen ab (US 19; vgl RIS-Justiz RS0098671).Die Feststellung, wonach der Angeklagte wusste, dass sich Br***** in einem wehrlosen Zustand befand, nämlich im Tiefschlaf und durch Alkohol beeinträchtigt, und sie somit willenlos und widerstandsunfähig war, und es ihm darauf ankam, sie unter Ausnützung dieses Zustands zu missbrauchen und mit ihr den Beischlaf vorzunehmen (US 7 f), ließ das Schöffengericht entgegen dem Vorwurf der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) nicht offenbar unzureichend begründet, sondern leitete die Konstatierungen – was unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist – aus dem äußeren Tatgeschehen ab (US 19; vergleiche RIS-Justiz RS0098671).
Davon, dass das Opfer zur Tatzeit durch Alkohol und Suchtmittel stark beeinträchtigt war, gingen die Tatrichter ohnehin aus. Schon deshalb geht das dem Schöffengericht Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) vorwerfende – im Übrigen nicht zutreffende (vgl US 19) – Vorbringen der Nichtigkeitsbeschwerde in Bezug auf einen Labortestbefund ins Leere.Davon, dass das Opfer zur Tatzeit durch Alkohol und Suchtmittel stark beeinträchtigt war, gingen die Tatrichter ohnehin aus. Schon deshalb geht das dem Schöffengericht Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) vorwerfende – im Übrigen nicht zutreffende vergleiche US 19) – Vorbringen der Nichtigkeitsbeschwerde in Bezug auf einen Labortestbefund ins Leere.
Indem der Rechtsmittelwerber ausführt, es wäre zumindest „hinterfragenswert“, „ob die Zeugin Br***** tatsächlich eine Erinnerung an ein in der Realität stattgehabtes Ereignis“ wiedergab, bekämpft er nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung. Das gilt auch für das Argument, sie hätte ein „offensichtlich misszuverstehendes Verhalten an den Tag gelegt“, indem sie dem Angeklagten einerseits mitteilte, keine körperliche Annäherung zu wünschen, und sich andererseits in der Hotelsuite zu ihm, als er nackt war, auf seine Aufforderung auf das Bett setzte, wobei er erklärt hatte, er wolle ihr ein Bild von seinem Penis auf dem Laptop zeigen (vgl dazu US 17).Indem der Rechtsmittelwerber ausführt, es wäre zumindest „hinterfragenswert“, „ob die Zeugin Br***** tatsächlich eine Erinnerung an ein in der Realität stattgehabtes Ereignis“ wiedergab, bekämpft er nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung. Das gilt auch für das Argument, sie hätte ein „offensichtlich misszuverstehendes Verhalten an den Tag gelegt“, indem sie dem Angeklagten einerseits mitteilte, keine körperliche Annäherung zu wünschen, und sich andererseits in der Hotelsuite zu ihm, als er nackt war, auf seine Aufforderung auf das Bett setzte, wobei er erklärt hatte, er wolle ihr ein Bild von seinem Penis auf dem Laptop zeigen vergleiche dazu US 17).
Z 5a des § 281 Abs 1 StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780). Die Beschwerde argumentiert, aufgrund der massiven Beeinträchtigung „durch Missbrauch von dreierlei halluzinogenen Substanzen und dem Zustand des Schlafmangels“ wäre „erheblich in Zweifel zu ziehen, ob die Erinnerung der Zeugin Br***** und ihre Wahrnehmung tatsächlich mit der Realität übereinstimmen oder sie hier einer Halluzination erlegen ist“. Es wäre vollkommen lebensfremd, dass sich das Opfer nach dem angeblichen Missbrauch wieder schlafen lege, und völlig unvorstellbar, dass der in derselben Suite im oberen Stock aufhältige Zeuge R***** „keine diesbezüglichen Geräusche“ mitbekommen habe. Außerdem sei der Angeklagte laut dem Gutachten der beigezogenen Sachverständigen über spurenkundliche DNA-Untersuchungen als Spurenverursacher für sämtliche Spuren auszuschließen (vgl dazu US 14). Damit werden erhebliche Bedenken im oben aufgezeigten Sinn nicht geweckt.Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780). Die Beschwerde argumentiert, aufgrund der massiven Beeinträchtigung „durch Missbrauch von dreierlei halluzinogenen Substanzen und dem Zustand des Schlafmangels“ wäre „erheblich in Zweifel zu ziehen, ob die Erinnerung der Zeugin Br***** und ihre Wahrnehmung tatsächlich mit der Realität übereinstimmen oder sie hier einer Halluzination erlegen ist“. Es wäre vollkommen lebensfremd, dass sich das Opfer nach dem angeblichen Missbrauch wieder schlafen lege, und völlig unvorstellbar, dass der in derselben Suite im oberen Stock aufhältige Zeuge R***** „keine diesbezüglichen Geräusche“ mitbekommen habe. Außerdem sei der Angeklagte laut dem Gutachten der beigezogenen Sachverständigen über spurenkundliche DNA-Untersuchungen als Spurenverursacher für sämtliche Spuren auszuschließen vergleiche dazu US 14). Damit werden erhebliche Bedenken im oben aufgezeigten Sinn nicht geweckt.
Soweit die Rechtsrüge (inhaltlich Z 9 lit a) einen Tatbildirrtum behauptet, entfernt sie sich prozessordnungswidrig vom festgestellten Sachverhalt, wonach der Angeklagte wusste, dass sich das Opfer in einem wehrlosen Zustand befand (tief schlafend, durch Alkohol beeinträchtigt, willenlos und widerstandsunfähig), und es ihm darauf ankam, es durch Ausnützung dieses Zustands zum Beischlaf zu missbrauchen (US 7 f; RIS-Justiz RS0099810).Soweit die Rechtsrüge (inhaltlich Ziffer 9, Litera a,) einen Tatbildirrtum behauptet, entfernt sie sich prozessordnungswidrig vom festgestellten Sachverhalt, wonach der Angeklagte wusste, dass sich das Opfer in einem wehrlosen Zustand befand (tief schlafend, durch Alkohol beeinträchtigt, willenlos und widerstandsunfähig), und es ihm darauf ankam, es durch Ausnützung dieses Zustands zum Beischlaf zu missbrauchen (US 7 f; RIS-Justiz RS0099810).
Ein Feststellungsmangel wird geltend gemacht, indem unter Hinweis auf einen nicht durch Feststellungen geklärten, jedoch indizierten Sachverhalt eine vom Erstgericht nicht gezogene rechtliche Konsequenz angestrebt wird, weil dieses ein Tatbestandsmerkmal, einen Ausnahmesatz (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a bis c StPO) oder eine andere rechtliche Unterstellung bei der rechtlichen Beurteilung nicht in Anschlag gebracht hat (RIS-Justiz RS0118580). Soweit der Rechtsmittelwerber jedoch die getroffenen Feststellungen durch für seinen Standpunkt günstigere ersetzt (er hätte von der „grundsätzlichen Einwilligung“ zu geschlechtlichen Handlungen ausgehen können), macht er keinen Feststellungsmangel geltend, sondern erstattet bloß ein Vorbringen nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung (vgl Philipp in WK² StGB § 205 Rz 11).Ein Feststellungsmangel wird geltend gemacht, indem unter Hinweis auf einen nicht durch Feststellungen geklärten, jedoch indizierten Sachverhalt eine vom Erstgericht nicht gezogene rechtliche Konsequenz angestrebt wird, weil dieses ein Tatbestandsmerkmal, einen Ausnahmesatz (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a bis c StPO) oder eine andere rechtliche Unterstellung bei der rechtlichen Beurteilung nicht in Anschlag gebracht hat (RIS-Justiz RS0118580). Soweit der Rechtsmittelwerber jedoch die getroffenen Feststellungen durch für seinen Standpunkt günstigere ersetzt (er hätte von der „grundsätzlichen Einwilligung“ zu geschlechtlichen Handlungen ausgehen können), macht er keinen Feststellungsmangel geltend, sondern erstattet bloß ein Vorbringen nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung vergleiche Philipp in WK² StGB Paragraph 205, Rz 11).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.