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Entscheidung 15 Os 140/19f×

Entscheidung 15 Os 140/19f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os140/19f

Entscheidungsdatum

04.03.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. März 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart des Dr. Schöll als Schriftführer in der Strafsache gegen Mag. Otto B***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz eins, erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 26. Juni 2019, GZ 40 Hv 8/18m-58, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mag. Otto B***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz eins, erster Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 12. März 2018 in L***** eine wehrlose Person, nämlich die tief schlafende sowie durch Alkohol und Kokain beeinträchtigte Janina Br*****, unter Ausnützung ihres Zustands durch Vornahme des Beischlafs missbraucht, indem er sie auf sein Bett trug, ihre Beine auseinander spreizte, mit seinem erigierten Penis in ihre Vagina eindrang und den Geschlechtsverkehr so lange vollzog, bis Janina Br***** erwachte und ihn von sich stieß.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,, Ziffer 5 a und „Z 9“ StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.

Die Feststellung, wonach der Angeklagte wusste, dass sich Br***** in einem wehrlosen Zustand befand, nämlich im Tiefschlaf und durch Alkohol beeinträchtigt, und sie somit willenlos und widerstandsunfähig war, und es ihm darauf ankam, sie unter Ausnützung dieses Zustands zu missbrauchen und mit ihr den Beischlaf vorzunehmen (US 7 f), ließ das Schöffengericht entgegen dem Vorwurf der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) nicht offenbar unzureichend begründet, sondern leitete die Konstatierungen – was unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist – aus dem äußeren Tatgeschehen ab (US 19; vergleiche RIS-Justiz RS0098671).

Davon, dass das Opfer zur Tatzeit durch Alkohol und Suchtmittel stark beeinträchtigt war, gingen die Tatrichter ohnehin aus. Schon deshalb geht das dem Schöffengericht Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) vorwerfende – im Übrigen nicht zutreffende vergleiche US 19) – Vorbringen der Nichtigkeitsbeschwerde in Bezug auf einen Labortestbefund ins Leere.

Indem der Rechtsmittelwerber ausführt, es wäre zumindest „hinterfragenswert“, „ob die Zeugin Br***** tatsächlich eine Erinnerung an ein in der Realität stattgehabtes Ereignis“ wiedergab, bekämpft er nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung. Das gilt auch für das Argument, sie hätte ein „offensichtlich misszuverstehendes Verhalten an den Tag gelegt“, indem sie dem Angeklagten einerseits mitteilte, keine körperliche Annäherung zu wünschen, und sich andererseits in der Hotelsuite zu ihm, als er nackt war, auf seine Aufforderung auf das Bett setzte, wobei er erklärt hatte, er wolle ihr ein Bild von seinem Penis auf dem Laptop zeigen vergleiche dazu US 17).

Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780). Die Beschwerde argumentiert, aufgrund der massiven Beeinträchtigung „durch Missbrauch von dreierlei halluzinogenen Substanzen und dem Zustand des Schlafmangels“ wäre „erheblich in Zweifel zu ziehen, ob die Erinnerung der Zeugin Br***** und ihre Wahrnehmung tatsächlich mit der Realität übereinstimmen oder sie hier einer Halluzination erlegen ist“. Es wäre vollkommen lebensfremd, dass sich das Opfer nach dem angeblichen Missbrauch wieder schlafen lege, und völlig unvorstellbar, dass der in derselben Suite im oberen Stock aufhältige Zeuge R***** „keine diesbezüglichen Geräusche“ mitbekommen habe. Außerdem sei der Angeklagte laut dem Gutachten der beigezogenen Sachverständigen über spurenkundliche DNA-Untersuchungen als Spurenverursacher für sämtliche Spuren auszuschließen vergleiche dazu US 14). Damit werden erhebliche Bedenken im oben aufgezeigten Sinn nicht geweckt.

Soweit die Rechtsrüge (inhaltlich Ziffer 9, Litera a,) einen Tatbildirrtum behauptet, entfernt sie sich prozessordnungswidrig vom festgestellten Sachverhalt, wonach der Angeklagte wusste, dass sich das Opfer in einem wehrlosen Zustand befand (tief schlafend, durch Alkohol beeinträchtigt, willenlos und widerstandsunfähig), und es ihm darauf ankam, es durch Ausnützung dieses Zustands zum Beischlaf zu missbrauchen (US 7 f; RIS-Justiz RS0099810).

Ein Feststellungsmangel wird geltend gemacht, indem unter Hinweis auf einen nicht durch Feststellungen geklärten, jedoch indizierten Sachverhalt eine vom Erstgericht nicht gezogene rechtliche Konsequenz angestrebt wird, weil dieses ein Tatbestandsmerkmal, einen Ausnahmesatz (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a bis c StPO) oder eine andere rechtliche Unterstellung bei der rechtlichen Beurteilung nicht in Anschlag gebracht hat (RIS-Justiz RS0118580). Soweit der Rechtsmittelwerber jedoch die getroffenen Feststellungen durch für seinen Standpunkt günstigere ersetzt (er hätte von der „grundsätzlichen Einwilligung“ zu geschlechtlichen Handlungen ausgehen können), macht er keinen Feststellungsmangel geltend, sondern erstattet bloß ein Vorbringen nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung vergleiche Philipp in WK² StGB Paragraph 205, Rz 11).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E127559

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0150OS00140.19F.0304.000

Im RIS seit

12.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2020

Dokumentnummer

JJT_20200304_OGH0002_0150OS00140_19F0000_000