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Entscheidung 15 Os 140/20g×

Entscheidung 15 Os 140/20g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os140/20g

Entscheidungsdatum

02.02.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Februar 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafsache gegen M***** E***** wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins, 2 und 3 Ziffer eins, erster Fall und Absatz 4, vierter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 16. September 2020, GZ 35 Hv 34/20z-36, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde M***** E***** des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (1./) sowie des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB (2./) schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er am 30. Oktober 2019 in J***** I***** E*****

1./ mit den Worten, er werde sie umbringen und sie werde es nicht überleben, gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen;

2./ am Körper zu verletzen versucht, indem er ihr zumindest zwei Faustschläge auf den Kopfbereich versetzte, was jedoch keine Verletzung zur Folge hatte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen vom Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.

[4] Die Mängelrüge (Ziffer 5, erster Fall) kritisiert die erstgerichtlichen Feststellungen zu 2./ des Schuldspruchs als undeutlich, weil das Schöffengericht lediglich konstatiert habe, dass der Angeklagte seiner Tochter Faustschläge „auf den Kopfbereich“ versetzte. Zur Beurteilung, ob dieser mit Verletzungsvorsatz oder mit bloßem Misshandlungsvorsatz auf das Opfer eingeschlagen habe, wäre jedoch relevant, wohin genau er die Schläge im Kopfbereich gesetzt habe. Damit wird aber Undeutlichkeit im Sinn des angesprochenen Nichtigkeitsgrundes vergleiche dazu Fabrizy/Kirchbacher, StPO14 Paragraph 281, Rz 52) nicht aufgezeigt, sondern lediglich unzulässige Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung geübt.

[5] Zu 1./ des Schuldspruchs moniert der Rechtsmittelwerber eine offenbar unzureichende Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Feststellungen. Er nimmt dabei Bezug auf die Erwägungen des Schöffengerichts, wonach der Angeklagte bei seiner Vernehmung vor der Polizei die Drohung gegenüber seiner Tochter zugestanden habe und die leugnende Verantwortung in der Hauptverhandlung, er sei bei der Polizei nicht unter Beiziehung eines Dolmetschers vernommen und daher falsch verstanden worden, unglaubwürdig sei. In der Hauptverhandlung habe sich nämlich gezeigt, dass der Angeklagte sehr wohl der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtig sei (US 5). Auch hier kritisiert der Nichtigkeitswerber die dem Schöffengericht zustehende Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung, indem er ausführt, der vom erkennenden Senat herangezogene Denkansatz, wenn jemand Deutsch sprechen könne, könne er „automatisch auch auf Deutsch schreiben und lesen“, widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung. Ein Begründungsmangel iSd Ziffer 5, wird damit nicht aufgezeigt. Das gilt auch für das Vorbringen betreffend die Erwägungen des Erstgerichts zu der bei den kontradiktorischen Vernehmungen und auch während der Hauptverhandlung gezeigten „aufbrausenden und explosiven Art“ des Angeklagten (US 5).

[6] Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall) liegt nur vor, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (RIS-Justiz RS0099431 [T1]). Die Bezugnahme der Beschwerde auf das verfahrensgegenständliche Überwachungsvideo ist demnach nicht zielführend.

[7] Der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsfeststellungen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt – wird dadurch nicht eröffnet (RIS-Justiz RS0119583). Mit dem Hinweis auf die Überwachungsaufnahme vom Bahnhof J***** und deren Qualität sowie der Ausführung, aus der Vernehmung des Angeklagten vor der Polizei ergebe sich, dass er seiner Tochter durch die Drohung nur einen kurzen Schrecken einjagen wollte, werden erhebliche Bedenken beim Obersten Gerichtshof jedenfalls nicht geweckt.

[8] Der von der Nichtigkeitsbeschwerde angesprochene Grundsatz in dubio pro reo kann niemals Gegenstand des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO sein (RIS-Justiz RS0102162).

[9] Die zu 1./ des Schuldspruchs erstattete Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) führt aus, „bereits der wirre und in sich widersprüchliche Wortlaut der Äußerung des Angeklagten“ lasse „an seiner Ernstlichkeit stark zweifeln“, die Umstände der Tat ließen vielmehr den Schluss zu, dass es sich dabei um eine harmlose und alltägliche Unmutsäußerung gehandelt habe. Damit nimmt sie nicht Maß an den Feststellungen im angefochtenen Urteil (US 4) und verfehlt eine prozessordnungskonforme Darstellung materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).

[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

[11] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E130811

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0150OS00140.20G.0202.000

Im RIS seit

04.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2021

Dokumentnummer

JJT_20210202_OGH0002_0150OS00140_20G0000_000