[3] Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt. [3] Die dagegen vom Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
[4] Die Mängelrüge (Z 5 erster Fall) kritisiert die erstgerichtlichen Feststellungen zu 2./ des Schuldspruchs als undeutlich, weil das Schöffengericht lediglich konstatiert habe, dass der Angeklagte seiner Tochter Faustschläge „auf den Kopfbereich“ versetzte. Zur Beurteilung, ob dieser mit Verletzungsvorsatz oder mit bloßem Misshandlungsvorsatz auf das Opfer eingeschlagen habe, wäre jedoch relevant, wohin genau er die Schläge im Kopfbereich gesetzt habe. Damit wird aber Undeutlichkeit im Sinn des angesprochenen Nichtigkeitsgrundes (vgl dazu Fabrizy/Kirchbacher, StPO14 § 281 Rz 52) nicht aufgezeigt, sondern lediglich unzulässige Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung geübt. [4] Die Mängelrüge (Ziffer 5, erster Fall) kritisiert die erstgerichtlichen Feststellungen zu 2./ des Schuldspruchs als undeutlich, weil das Schöffengericht lediglich konstatiert habe, dass der Angeklagte seiner Tochter Faustschläge „auf den Kopfbereich“ versetzte. Zur Beurteilung, ob dieser mit Verletzungsvorsatz oder mit bloßem Misshandlungsvorsatz auf das Opfer eingeschlagen habe, wäre jedoch relevant, wohin genau er die Schläge im Kopfbereich gesetzt habe. Damit wird aber Undeutlichkeit im Sinn des angesprochenen Nichtigkeitsgrundes vergleiche dazu Fabrizy/Kirchbacher, StPO14 Paragraph 281, Rz 52) nicht aufgezeigt, sondern lediglich unzulässige Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung geübt.
[5] Zu 1./ des Schuldspruchs moniert der Rechtsmittelwerber eine offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen. Er nimmt dabei Bezug auf die Erwägungen des Schöffengerichts, wonach der Angeklagte bei seiner Vernehmung vor der Polizei die Drohung gegenüber seiner Tochter zugestanden habe und die leugnende Verantwortung in der Hauptverhandlung, er sei bei der Polizei nicht unter Beiziehung eines Dolmetschers vernommen und daher falsch verstanden worden, unglaubwürdig sei. In der Hauptverhandlung habe sich nämlich gezeigt, dass der Angeklagte sehr wohl der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtig sei (US 5). Auch hier kritisiert der Nichtigkeitswerber die dem Schöffengericht zustehende Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung, indem er ausführt, der vom erkennenden Senat herangezogene Denkansatz, wenn jemand Deutsch sprechen könne, könne er „automatisch auch auf Deutsch schreiben und lesen“, widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung. Ein Begründungsmangel iSd Z 5 wird damit nicht aufgezeigt. Das gilt auch für das Vorbringen betreffend die Erwägungen des Erstgerichts zu der bei den kontradiktorischen Vernehmungen und auch während der Hauptverhandlung gezeigten „aufbrausenden und explosiven Art“ des Angeklagten (US 5). [5] Zu 1./ des Schuldspruchs moniert der Rechtsmittelwerber eine offenbar unzureichende Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Feststellungen. Er nimmt dabei Bezug auf die Erwägungen des Schöffengerichts, wonach der Angeklagte bei seiner Vernehmung vor der Polizei die Drohung gegenüber seiner Tochter zugestanden habe und die leugnende Verantwortung in der Hauptverhandlung, er sei bei der Polizei nicht unter Beiziehung eines Dolmetschers vernommen und daher falsch verstanden worden, unglaubwürdig sei. In der Hauptverhandlung habe sich nämlich gezeigt, dass der Angeklagte sehr wohl der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtig sei (US 5). Auch hier kritisiert der Nichtigkeitswerber die dem Schöffengericht zustehende Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung, indem er ausführt, der vom erkennenden Senat herangezogene Denkansatz, wenn jemand Deutsch sprechen könne, könne er „automatisch auch auf Deutsch schreiben und lesen“, widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung. Ein Begründungsmangel iSd Ziffer 5, wird damit nicht aufgezeigt. Das gilt auch für das Vorbringen betreffend die Erwägungen des Erstgerichts zu der bei den kontradiktorischen Vernehmungen und auch während der Hauptverhandlung gezeigten „aufbrausenden und explosiven Art“ des Angeklagten (US 5).
[6] Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) liegt nur vor, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (RIS-Justiz RS0099431 [T1]). Die Bezugnahme der Beschwerde auf das verfahrensgegenständliche Überwachungsvideo ist demnach nicht zielführend. [6] Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall) liegt nur vor, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (RIS-Justiz RS0099431 [T1]). Die Bezugnahme der Beschwerde auf das verfahrensgegenständliche Überwachungsvideo ist demnach nicht zielführend.
[7] Der Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 5a StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsfeststellungen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt – wird dadurch nicht eröffnet (RIS-Justiz RS0119583). Mit dem Hinweis auf die Überwachungsaufnahme vom Bahnhof J***** und deren Qualität sowie der Ausführung, aus der Vernehmung des Angeklagten vor der Polizei ergebe sich, dass er seiner Tochter durch die Drohung nur einen kurzen Schrecken einjagen wollte, werden erhebliche Bedenken beim Obersten Gerichtshof jedenfalls nicht geweckt. [7] Der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsfeststellungen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt – wird dadurch nicht eröffnet (RIS-Justiz RS0119583). Mit dem Hinweis auf die Überwachungsaufnahme vom Bahnhof J***** und deren Qualität sowie der Ausführung, aus der Vernehmung des Angeklagten vor der Polizei ergebe sich, dass er seiner Tochter durch die Drohung nur einen kurzen Schrecken einjagen wollte, werden erhebliche Bedenken beim Obersten Gerichtshof jedenfalls nicht geweckt.
[8] Der von der Nichtigkeitsbeschwerde angesprochene Grundsatz in dubio pro reo kann niemals Gegenstand des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 5a StPO sein (RIS-Justiz RS0102162). [8] Der von der Nichtigkeitsbeschwerde angesprochene Grundsatz in dubio pro reo kann niemals Gegenstand des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO sein (RIS-Justiz RS0102162).
[9] Die zu 1./ des Schuldspruchs erstattete Rechtsrüge (Z 9 lit a) führt aus, „bereits der wirre und in sich widersprüchliche Wortlaut der Äußerung des Angeklagten“ lasse „an seiner Ernstlichkeit stark zweifeln“, die Umstände der Tat ließen vielmehr den Schluss zu, dass es sich dabei um eine harmlose und alltägliche Unmutsäußerung gehandelt habe. Damit nimmt sie nicht Maß an den Feststellungen im angefochtenen Urteil (US 4) und verfehlt eine prozessordnungskonforme Darstellung materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810). [9] Die zu 1./ des Schuldspruchs erstattete Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) führt aus, „bereits der wirre und in sich widersprüchliche Wortlaut der Äußerung des Angeklagten“ lasse „an seiner Ernstlichkeit stark zweifeln“, die Umstände der Tat ließen vielmehr den Schluss zu, dass es sich dabei um eine harmlose und alltägliche Unmutsäußerung gehandelt habe. Damit nimmt sie nicht Maß an den Feststellungen im angefochtenen Urteil (US 4) und verfehlt eine prozessordnungskonforme Darstellung materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). [10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[11] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [11] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.