[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 10 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht. [3] Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 10 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
[4] Ein nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO geltend gemachter Begründungsmangel muss den Ausspruch von für die rechtliche Beurteilung der Tat entscheidenden Tatsachen betreffen; das sind solche, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage maßgebend sind und entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss üben (RIS-Justiz RS0106268). [4] Ein nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO geltend gemachter Begründungsmangel muss den Ausspruch von für die rechtliche Beurteilung der Tat entscheidenden Tatsachen betreffen; das sind solche, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage maßgebend sind und entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss üben (RIS-Justiz RS0106268).
[5] Soweit die Mängelrüge (Z 5 dritter und vierter Fall) auf die Feststellungen zum in der Geldbörse enthaltenen Bargeld Bezug nimmt, spricht sie keine entscheidende Tatsache an (vgl die Feststellungen zur subjektiven Tatseite, wonach der Angeklagte sich durch die Wegnahme der Geldtasche mit dem darin befindlichen Bargeld unrechtmäßig bereichern wollte, auf US 8). Ob in der Brieftasche tatsächlich Bargeld enthalten war, kann dahinstehen (vgl zur fehlenden Subsumtionsrelevanz der Abgrenzung Versuch/Vollendung RIS-Justiz RS0122137). [5] Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5, dritter und vierter Fall) auf die Feststellungen zum in der Geldbörse enthaltenen Bargeld Bezug nimmt, spricht sie keine entscheidende Tatsache an vergleiche die Feststellungen zur subjektiven Tatseite, wonach der Angeklagte sich durch die Wegnahme der Geldtasche mit dem darin befindlichen Bargeld unrechtmäßig bereichern wollte, auf US 8). Ob in der Brieftasche tatsächlich Bargeld enthalten war, kann dahinstehen vergleiche zur fehlenden Subsumtionsrelevanz der Abgrenzung Versuch/Vollendung RIS-Justiz RS0122137).
[6] Die weitere Mängelrüge behauptet Aktenwidrigkeit (Z 5 letzter Fall) des angefochtenen Urteils, zeigt aber ein Fehlzitat der Aussagen der Zeugen R* und E* nicht auf; vielmehr übt sie prozessordnungswidrig Kritik an den aus den Verfahrensergebnissen gezogenen Beweisschlüssen des Schöffengerichts (US 9 f; RIS-Justiz RS0099524). [6] Die weitere Mängelrüge behauptet Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, letzter Fall) des angefochtenen Urteils, zeigt aber ein Fehlzitat der Aussagen der Zeugen R* und E* nicht auf; vielmehr übt sie prozessordnungswidrig Kritik an den aus den Verfahrensergebnissen gezogenen Beweisschlüssen des Schöffengerichts (US 9 f; RIS-Justiz RS0099524).
[7] Z 5a will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780). [7] Ziffer 5 a, will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).
[8] Mit dem Hinweis darauf, dass auf dem in der Hauptverhandlung abgespielten Überwachungsvideo keine Schläge zu erkennen seien, das Opfer sich nicht an körperliche Übergriffe erinnern konnte und auch der Zeuge E* Schläge nicht wahrgenommen hat, gelingt es nicht, beim Obersten Gerichtshof derartig erhebliche Bedenken zu wecken.
[9] Die Subsumtionsrüge (Z 10) zielt auf einen Schuldspruch wegen Diebstahls ab und führt aus, das Erstgericht hätte feststellen müssen, dass zwischen dem Sturz des Opfers und der Wegnahme der Brieftasche ein zeitlich erheblicher Abstand lag und der Angeklagte im Zeitpunkt des Zubodenbringens noch keinen Vorsatz zur Wegnahme der Geldbörse hatte. [9] Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) zielt auf einen Schuldspruch wegen Diebstahls ab und führt aus, das Erstgericht hätte feststellen müssen, dass zwischen dem Sturz des Opfers und der Wegnahme der Brieftasche ein zeitlich erheblicher Abstand lag und der Angeklagte im Zeitpunkt des Zubodenbringens noch keinen Vorsatz zur Wegnahme der Geldbörse hatte.
[10] Dieses Vorbringen nimmt nicht Maß am konstatierten Urteilssachverhalt (US 8 zur intendierten Wegnahme der Geldtasche mit Gewalt) und verfehlt damit die prozessordnungskonforme Darstellung materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
[11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i, § 498 Abs 3 StPO). [11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i,, Paragraph 498, Absatz 3, StPO).
[12] Anzumerken bleibt mit Blick auf § 290 Abs 1 StPO, dass die Feststellungen zu II./ des Schuldspruchs die Annahme von Gewerbsmäßigkeit im Sinn des § 70 StGB nicht tragen, weil die Formulierung, wonach der Angeklagte sich ein fortlaufendes Einkommen verschaffen wollte, die vom Gesetz geforderte Vorsatzform der Absichtlichkeit (§ 5 Abs 2 StGB) nicht zum Ausdruck bringt (RIS-Justiz RS0088835 [T3]). Bei der Entscheidung über die Berufung ist das Oberlandesgericht aufgrund der Klarstellung nicht an die insoweit fehlerhafte Subsumtion gebunden (RIS-Justiz RS0118870). [12] Anzumerken bleibt mit Blick auf Paragraph 290, Absatz eins, StPO, dass die Feststellungen zu römisch zwei./ des Schuldspruchs die Annahme von Gewerbsmäßigkeit im Sinn des Paragraph 70, StGB nicht tragen, weil die Formulierung, wonach der Angeklagte sich ein fortlaufendes Einkommen verschaffen wollte, die vom Gesetz geforderte Vorsatzform der Absichtlichkeit (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) nicht zum Ausdruck bringt (RIS-Justiz RS0088835 [T3]). Bei der Entscheidung über die Berufung ist das Oberlandesgericht aufgrund der Klarstellung nicht an die insoweit fehlerhafte Subsumtion gebunden (RIS-Justiz RS0118870).
[13] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [13] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.