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Entscheidung 15 Os 140/98×

Entscheidung 15 Os 140/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os140/98

Entscheidungsdatum

01.10.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Oktober 1998 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Rouschal, Dr. Schmucker und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Fitz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ursula U***** wegen des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 23 f römisch fünf r 2737/98 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Privatbeteiligten Alfred P***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 7. Juli 1998, AZ 21 Bs 232/98 (= ON 12 des Vr-Aktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Oberlandesgericht Wien eine Beschwerde des Privatbeteiligten Alfred P***** gegen den einen Subsidiarantrag zurückweisenden Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zurück.

Die vom Subsidiarantragsteller gegen die bezeichnete Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz an den Obersten Gerichtshof gerichtete, als "Rekurs" titulierte Beschwerde war gleichfalls als unzulässig zurückzuweisen, weil die Strafprozeßordnung - von hier nicht aktuellen Ausnahmen abgesehen - gegen Entscheidungen eines Oberlandesgerichtes kein weiteres Rechtsmittel einräumt (Paragraphen 15, 16, StPO; 15 Os 85/98 uam).

Angesichts der Unzulässigkeit der Beschwerde war auf die in einer gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung aufgelisteten "Fakten 1 bis 61" und auf die nachträglich dem Obersten Gerichtshof direkt übermittelten Schriftstücke samt einer Tonbandkassette (Postaufgabestempel vom 29. September 1998) inhaltlich nicht einzugehen.

Anmerkung

E51560 15D01408

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0150OS00140.98.1001.000

Dokumentnummer

JJT_19981001_OGH0002_0150OS00140_9800000_000