Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Oktober 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bauer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Michael Ch***** wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 16 Ur 239/03x des Landesgerichtes Leoben, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 18. September 2003, AZ 11 Bs 445/03, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Oktober 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bauer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Michael Ch***** wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 16 Ur 239/03x des Landesgerichtes Leoben, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 18. September 2003, AZ 11 Bs 445/03, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Michael Ch***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss setzte das Oberlandesgericht Graz die über Michael Ch***** durch den Untersuchungsrichter des Landesgerichts Leoben am 28. Juli 2003 verhängte Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO mit Befristung bis zum 18. November 2003 fort. Danach ist der Genannte dringend verdächtig, die Vergehen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB und der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB dadurch begangen zu haben, dass er a./ den Gendarmeriebeamten Harald R***** durch Versetzen eines Faustschlags gegen das linke Schläfenbein und weitere versuchte Schläge an einer Amtshandlung, nämlich der Aufnahme der Personalien für eine Verwaltungsstrafanzeige zu hindern versuchte, und b./ hiedurch den Genannten während der Vollziehung seiner Aufgaben vorsätzlich am Körper verletzte, wodurch dieser Schwellungen im Gesicht und einen Bluterguss erlitt.Mit dem angefochtenen Beschluss setzte das Oberlandesgericht Graz die über Michael Ch***** durch den Untersuchungsrichter des Landesgerichts Leoben am 28. Juli 2003 verhängte Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c StPO mit Befristung bis zum 18. November 2003 fort. Danach ist der Genannte dringend verdächtig, die Vergehen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB und der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB dadurch begangen zu haben, dass er a./ den Gendarmeriebeamten Harald R***** durch Versetzen eines Faustschlags gegen das linke Schläfenbein und weitere versuchte Schläge an einer Amtshandlung, nämlich der Aufnahme der Personalien für eine Verwaltungsstrafanzeige zu hindern versuchte, und b./ hiedurch den Genannten während der Vollziehung seiner Aufgaben vorsätzlich am Körper verletzte, wodurch dieser Schwellungen im Gesicht und einen Bluterguss erlitt.
Der Gerichtshof zweiter Instanz bejahte den angenommenen Haftgrund nach § 180 Abs 2 Z 3 lit (gemeint:) b und c StPO unter Bezugnahme auf zwei Vorverurteilungen wegen Gewaltdelikten (aus den Jahren 2000 und 2002 mit jeweils offener Probezeit) in Zusammenhang mit dem Verdacht der Begehung einer Sachbeschädigung rund zwei Monate vor der nunmehrigen Tat und verneinte die Substituierbarkeit der Haft durch gelindere Mittel unter Rücksichtnahme darauf, dass die Tat ungeachtet aufrechter Bewährungshilfe und eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses, jedoch beeinflusst durch einen - weil bereits zwei Monate zuvor zu einer Sachbeschädigung führenden - vorliegenden Hang zu unkontrolliertem Alkoholkonsum begangen wurde. Die etwas mehr als eineinhalbmonatige Dauer der Haft sah das Oberlandesgericht als nicht zur Bedeutung der Sache oder zur zu erwartenden Strafe außer Verhältnis stehend an.Der Gerichtshof zweiter Instanz bejahte den angenommenen Haftgrund nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, lit (gemeint:) b und c StPO unter Bezugnahme auf zwei Vorverurteilungen wegen Gewaltdelikten (aus den Jahren 2000 und 2002 mit jeweils offener Probezeit) in Zusammenhang mit dem Verdacht der Begehung einer Sachbeschädigung rund zwei Monate vor der nunmehrigen Tat und verneinte die Substituierbarkeit der Haft durch gelindere Mittel unter Rücksichtnahme darauf, dass die Tat ungeachtet aufrechter Bewährungshilfe und eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses, jedoch beeinflusst durch einen - weil bereits zwei Monate zuvor zu einer Sachbeschädigung führenden - vorliegenden Hang zu unkontrolliertem Alkoholkonsum begangen wurde. Die etwas mehr als eineinhalbmonatige Dauer der Haft sah das Oberlandesgericht als nicht zur Bedeutung der Sache oder zur zu erwartenden Strafe außer Verhältnis stehend an.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die rechtzeitige und zulässige Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten; diese schlägt aber fehl. Soweit sie behauptet, die Tat sei "in einem besonderen Ausnahmezustand" begangen worden und dem Beschuldigten sei nunmehr der Ernst der Situation bewusst geworden, weshalb der angenommene Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nicht vorliege, vermag sie die vom Gerichtshof zweiter Instanz für seine Prognose ins Treffen geführten Argumente nicht zu entkräften, zumal nach der Aktenlage sogar der (wenngleich nicht dringende) weitere Verdacht besteht, der Beschuldigte habe während der vorliegenden Untersuchungshaft im August 2003 einen Mithäftling vorsätzlich am Körper verletzt (ON 22, 29). Die Befürchtung des Oberlandesgerichts, der Beschuldigte werde auf freiem Fuß eine gegen dasselbe Rechtsgut gerichtete Straftat begehen, ist daher mängelfrei begründet.
Welche Bedeutung ein vormaliger Wohnortwechsel des Beschuldigten, seine behauptete nunmehrige Einsicht und die Gefährdung seines Arbeitsplatzes für die Frage der in Zusammenhang damit behaupteten Unverhältnismäßigkeit der Haft haben soll, vermag die Beschwerde nicht aufzuzeigen. Die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit erfolgte ihr zuwider gesetzeskonform.
Schließlich versagt auch die Forderung nach Substitution der Haft durch gelindere Mittel, wie die Weisung, sich alkoholischer Getränke zu enthalten, einer geregelten Arbeit nachzugehen, sowie die Bestellung eines Bewährungshelfers. Denn die Beschwerde setzt sich hiezu nicht mit dem vom Oberlandesgericht dagegen ins Treffen geführten Hauptargument der Delinquenz während aufrechter Bewährungshilfe und eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses auseinander und argumentiert somit auch in diesem Punkt nicht gesetzeskonform (§ 10 GRBG iVm §§ 281 Abs 1 Z 5 und 5a, 285a Z 2 zweiter Satz StPO).Schließlich versagt auch die Forderung nach Substitution der Haft durch gelindere Mittel, wie die Weisung, sich alkoholischer Getränke zu enthalten, einer geregelten Arbeit nachzugehen, sowie die Bestellung eines Bewährungshelfers. Denn die Beschwerde setzt sich hiezu nicht mit dem vom Oberlandesgericht dagegen ins Treffen geführten Hauptargument der Delinquenz während aufrechter Bewährungshilfe und eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses auseinander und argumentiert somit auch in diesem Punkt nicht gesetzeskonform (Paragraph 10, GRBG in Verbindung mit Paragraphen 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a, 285 a Ziffer 2, zweiter Satz StPO).
Michael Ch***** wurde daher in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.Michael Ch***** wurde daher in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0150OS00141.03.1023.000
Dokumentnummer
JJT_20031023_OGH0002_0150OS00141_0300000_000