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Entscheidung 15 Os 141/06h×

Entscheidung 15 Os 141/06h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os141/06h

Entscheidungsdatum

22.01.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Jänner 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Brandstetter als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gerlinde B***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26. September 2006, GZ 31 Hv 99/05k-50, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerlinde B***** des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB schuldig erkannt. Danach hat sie am 26. Juli 2004 in Wien mit dem Vorsatz, sich oder andere durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Josef R***** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die vertragliche Zusicherung, er werde die ihr gewährte Darlehenssumme von 230.000 Euro vier Wochen nach diesem Tag mit 10 %iger Verzinsung, sohin in einem Gesamtbetrag von 253.000 Euro zurückerhalten, zur Auszahlung dieses Darlehens verleitet, wodurch dieser in einem 50.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt wurde.

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten; sie schlägt fehl.

Rechtliche Beurteilung

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) macht mit der Behauptung, der Geschädigte wäre auch dann zur Darlehensgewährung bereit gewesen, wenn er gewusst hätte, dass er das Geld anstatt wie vereinbart in vier Wochen erst nach eineinhalb Jahren nach gerichtlicher Betreibung zurückbekomme, weil ein Zinssatz von 10 % auch für eine eineinhalbjährige Veranlagung nicht schlecht sei und über der allgemeinen bankmäßige Verzinsung liege, keinen Begründungsmangel geltend, sondern bekämpft in einer in dieser Weise unzulässigen Form die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit dem Hinweis, dass Anlagegeschäfte wie von der Angeklagten behauptet, in den vom Zeugen R***** vorgelegten - allgemein gehaltenen und keinen Bezug zum urteilsgegenständlichen Vorgang aufweisenden - Urkunden beschrieben und vom Zeugen Mag. van E***** als für Privatanleger nicht zugänglich bezeichnet (S 371), grundsätzlich stattfinden, keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofes gegen die - in Einklang mit den Kriterien logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungen begründeten und dabei die Verantwortung der Angeklagten zur Verwendung des Geldes im konkreten Fall als unglaubwürdig verwerfenden (US 8 ff) - Feststellungen des Schöffengerichts zur subjektiven Tatseite zu wecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der die Argumente der Nichtigkeitsbeschwerde wiederholenden Äußerung des Verteidigers gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO - als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E83148 15Os141.06h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0150OS00141.06H.0122.000

Dokumentnummer

JJT_20070122_OGH0002_0150OS00141_06H0000_000