Dagegen richtet sich die auf Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, der Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, der Berechtigung zukommt.
Die Mängelrüge moniert zutreffend als Unvollständigkeit des Urteils (Z 5 zweiter Fall), dass sich das Erstgericht mit der Aussage der Zeugin Mag. Margit Z*****, der Psychologin des Amts für Jugend und Familie, inhaltlich nicht ausreichend auseinandergesetzt hat. Diese Zeugin führte auf Befragen des Vorsitzenden, ob sich der Angeklagte ihr gegenüber „geständig gezeigt" hatte, aus: „Ja, ich hatte mehrere Gespräche mit ihm, die entscheidenden waren am 28. und 29. Jänner 2008, am Anfang war er noch eher allgemein und ein bisschen abschwächend und sukzessive wurde es mehr. Ich wollte dann konkretisieren und habe ihn auf den sexuellen Missbrauch im Badezimmer angesprochen. Er hat dann geweint und hat es zugegeben …". Auf weiteres Befragen des Vorsitzenden [„Sie haben ihn auf das eine Mal im Badezimmer angesprochen und hat er da gesagt, was da passiert ist?"] gab sie an: „Entweder sexuellen Missbrauch oder Übergriff habe ich angesprochen und er hat zu weinen begonnen und hat gesagt, ja das ist ihm passiert …" und „Am Anfang war es noch eher allgemein, da hat er zugegeben, dass er dem Mädchen zu nahe gekommen ist. Ganz konkret ist er geworden am 29. Jänner, da wollte ich noch einmal wissen, ob wir das Gleiche meinen, und ich habe ihn ganz bewusst angesprochen". Auf Befragen des Staatsanwalts [„Sie haben gesagt, konkret angesprochen sexueller Missbrauch im Badezimmer, haben Sie die Fragen konkretisiert?"] deponierte die Zeugin: „Ich habe gesagt, sexueller Missbrauch im Badezimmer" (ON 38/S 5 f).Die Mängelrüge moniert zutreffend als Unvollständigkeit des Urteils (Ziffer 5, zweiter Fall), dass sich das Erstgericht mit der Aussage der Zeugin Mag. Margit Z*****, der Psychologin des Amts für Jugend und Familie, inhaltlich nicht ausreichend auseinandergesetzt hat. Diese Zeugin führte auf Befragen des Vorsitzenden, ob sich der Angeklagte ihr gegenüber „geständig gezeigt" hatte, aus: „Ja, ich hatte mehrere Gespräche mit ihm, die entscheidenden waren am 28. und 29. Jänner 2008, am Anfang war er noch eher allgemein und ein bisschen abschwächend und sukzessive wurde es mehr. Ich wollte dann konkretisieren und habe ihn auf den sexuellen Missbrauch im Badezimmer angesprochen. Er hat dann geweint und hat es zugegeben …". Auf weiteres Befragen des Vorsitzenden [„Sie haben ihn auf das eine Mal im Badezimmer angesprochen und hat er da gesagt, was da passiert ist?"] gab sie an: „Entweder sexuellen Missbrauch oder Übergriff habe ich angesprochen und er hat zu weinen begonnen und hat gesagt, ja das ist ihm passiert …" und „Am Anfang war es noch eher allgemein, da hat er zugegeben, dass er dem Mädchen zu nahe gekommen ist. Ganz konkret ist er geworden am 29. Jänner, da wollte ich noch einmal wissen, ob wir das Gleiche meinen, und ich habe ihn ganz bewusst angesprochen". Auf Befragen des Staatsanwalts [„Sie haben gesagt, konkret angesprochen sexueller Missbrauch im Badezimmer, haben Sie die Fragen konkretisiert?"] deponierte die Zeugin: „Ich habe gesagt, sexueller Missbrauch im Badezimmer" (ON 38/S 5 f).
Die Tatrichter haben hiezu eingeräumt, dass ein „angeblich gegenüber den Beamten des Amts für Jugend und Familie abgelegtes teilweises Geständnis" ein wesentliches Belastungsmoment darstellt (US 4), beweiswürdigend zur Aussage der Zeugin Z***** aber lediglich erwogen, diese habe „zwar" angegeben, der Angeklagte habe „es zugegeben, nämlich, dass er dem Mädchen 'zu nahe' gekommen sei" (US 6). Indem das Erstgericht in der Folge die klaren, aber verkürzt wiedergegebenen und eigenständig interpretierten Depositionen der Zeugin durch den Verweis auf ein isoliertes Zitat einer anderen Zeugenaussage „präzisiert", in Wahrheit jedoch den Bedeutungsgehalt relativiert, und so mit der Verantwortung des Angeklagten harmonisiert, hat es sich mit dem relevanten, eine entscheidende Tatsache betreffenden Gehalt der Angaben der Zeugin Z***** inhaltlich nicht ausreichend auseinandergesetzt, sodass die Beweiswürdigung insofern unvollständig geblieben ist.
Das übrige Beschwerdevorbringen der Anklagebehörde bedarf demnach keiner Erörterung.
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war das angefochtene Urteil daher aufzuheben und die Strafsache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen.