[3] Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten C*, die ihr Ziel verfehlt. [3] Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten C*, die ihr Ziel verfehlt.
[4] Entgegen der Kritik der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) haben die Tatrichter die Konstatierungen zu B./ ohne Verstoß gegen die Kriterien logischen Denkens und allgemeine Erfahrungssätze (RIS-Justiz RS0116732) auf die auf den Falsifikaten sichergestellten Fingerabdrücke des Angeklagten sowie die Auswertung der zwischen ihm und * I* geführten Telefongespräche in den Abend- und Nachtstunden des 12./13. Februar 2021 (ON 47 S 111 ff) gegründet (US 10 f). [4] Entgegen der Kritik der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) haben die Tatrichter die Konstatierungen zu B./ ohne Verstoß gegen die Kriterien logischen Denkens und allgemeine Erfahrungssätze (RIS-Justiz RS0116732) auf die auf den Falsifikaten sichergestellten Fingerabdrücke des Angeklagten sowie die Auswertung der zwischen ihm und * I* geführten Telefongespräche in den Abend- und Nachtstunden des 12./13. Februar 2021 (ON 47 S 111 ff) gegründet (US 10 f).
[5] Die leugnende Einlassung des Angeklagten wurde dabei nicht übergangen (Z 5 zweiter Fall), sondern von den Tatrichtern erörtert, aber als unglaubwürdig verworfen (US 10). [5] Die leugnende Einlassung des Angeklagten wurde dabei nicht übergangen (Ziffer 5, zweiter Fall), sondern von den Tatrichtern erörtert, aber als unglaubwürdig verworfen (US 10).
[6] Mit dem weiteren Vorbringen, es gebe kein Beweisergebnis für die Schuld des Angeklagten, der Inhalt des Telefonats habe eine andere Bedeutung, es ließe sich daraus nichts ableiten, zeigt die Mängelrüge kein Begründungsdefizit im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes auf, sondern kritisiert die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld.
[7] Soweit die Beschwerde rügt, im Urteil finde sich keine Begründung „darüber, wie und wann der Erstangeklagte sich mit dem Zweitangeklagten zur Bildung einer kriminellen Vereinigung zur Verwirklichung des Delikts der Geldfälschung“ verabredet hätte, spricht sie – mit Blick auf den Tatbestand des § 232 Abs 2 StGB – keine entscheidende Tatsache an (zum Begriff vgl RIS-Justiz RS0117264). [7] Soweit die Beschwerde rügt, im Urteil finde sich keine Begründung „darüber, wie und wann der Erstangeklagte sich mit dem Zweitangeklagten zur Bildung einer kriminellen Vereinigung zur Verwirklichung des Delikts der Geldfälschung“ verabredet hätte, spricht sie – mit Blick auf den Tatbestand des Paragraph 232, Absatz 2, StGB – keine entscheidende Tatsache an (zum Begriff vergleiche RIS-Justiz RS0117264).
[8] Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) liegt vor, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (RIS-Justiz RS0099547). Dass die Tatrichter aus dem Inhalt der aufgezeichneten Telefongespräche andere als die vom Rechtsmittelwerber gewünschten Schlüsse gezogen haben, stellt diesen Nichtigkeitsgrund nicht dar. [8] Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall) liegt vor, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (RIS-Justiz RS0099547). Dass die Tatrichter aus dem Inhalt der aufgezeichneten Telefongespräche andere als die vom Rechtsmittelwerber gewünschten Schlüsse gezogen haben, stellt diesen Nichtigkeitsgrund nicht dar.
[9] Schließlich wird auch mit der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz keine Nichtigkeit aus Z 5 aufgezeigt (RIS-Justiz RS0102162). [9] Schließlich wird auch mit der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz keine Nichtigkeit aus Ziffer 5, aufgezeigt (RIS-Justiz RS0102162).
[10] Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) den Überlegungen der Tatrichter eigene beweiswürdigende Erwägungen zum Inhalt der Telefongespräche und zu den Fingerabdrücken auf dem Falschgeld entgegensetzt, gelingt es ihr nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen den Ausspruch über entscheidende Tatsachen zu erwecken. [10] Indem die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) den Überlegungen der Tatrichter eigene beweiswürdigende Erwägungen zum Inhalt der Telefongespräche und zu den Fingerabdrücken auf dem Falschgeld entgegensetzt, gelingt es ihr nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen den Ausspruch über entscheidende Tatsachen zu erwecken.
[11] Soweit unter diesem Nichtigkeitsgrund eine Vernachlässigung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitserforschung gerügt wird, weil der Gesprächspartner des Angeklagten, * I*, nicht vernommen wurde, erklärt das Rechtsmittel nicht, wodurch der anwaltlich vertretene Angeklagte daran gehindert gewesen wäre, einen entsprechenden Beweisantrag in der Hauptverhandlung zu stellen (RIS-Justiz RS0115823).
[12] Der Erledigung der Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist voranzustellen, dass die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 StPO voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen sind. Die Erklärung, „sämtliches“ Vorgebrachte werde „an dieser Stelle wiederholt und auch zum Gegenstand dieses Nichtigkeitsgrundes“ erhoben, entspricht daher nicht der Strafprozessordnung (RIS-Justiz RS0115902). [12] Der Erledigung der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist voranzustellen, dass die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, StPO voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen sind. Die Erklärung, „sämtliches“ Vorgebrachte werde „an dieser Stelle wiederholt und auch zum Gegenstand dieses Nichtigkeitsgrundes“ erhoben, entspricht daher nicht der Strafprozessordnung (RIS-Justiz RS0115902).
[13] Weshalb es zu B./ Feststellungen bedurft hätte, wonach der Angeklagte „sowohl subjektiv als auch objektiv tatsächlich als Mitglied einer kriminellen Vereinigung tätig wurde“, vermag die den eindeutigen Wortlaut des § 232 Abs 2 StGB vernachlässigende und damit nicht aus dem Gesetz heraus argumentierende Rechtsrüge (vgl aber RIS-Justiz RS0116565) nicht darzulegen. Der Vorsatz, dass das gefälschte Geld als echt und unverfälscht in Verkehr gebracht werde, wurde – der Kritik zuwider – konstatiert (US 8). [13] Weshalb es zu B./ Feststellungen bedurft hätte, wonach der Angeklagte „sowohl subjektiv als auch objektiv tatsächlich als Mitglied einer kriminellen Vereinigung tätig wurde“, vermag die den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 232, Absatz 2, StGB vernachlässigende und damit nicht aus dem Gesetz heraus argumentierende Rechtsrüge vergleiche aber RIS-Justiz RS0116565) nicht darzulegen. Der Vorsatz, dass das gefälschte Geld als echt und unverfälscht in Verkehr gebracht werde, wurde – der Kritik zuwider – konstatiert (US 8).
[14] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (§ 285i StPO). [14] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (Paragraph 285 i, StPO).
[15] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [15] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.