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Entscheidung 15 Os 141/21f×

Entscheidung 15 Os 141/21f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os141/21f

Entscheidungsdatum

24.01.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Jänner 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafsache gegen * C* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach Paragraph 232, Absatz 2, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des * C* sowie die Berufungen des * F* und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 2. August 2021, GZ 91 Hv 5/21s-87, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten C* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * C* des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach Paragraph 278, StGB (A./I./), des „Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung“ nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz eins, erster und zweiter Fall (zweifelsfrei [vgl RIS-Justiz RS0116669] gemeint: in Verbindung mit Absatz 2, zweiter Fall) und Paragraph 15, StGB (A./II./) und des Verbrechens der Geldfälschung nach Paragraph 232, Absatz 2, StGB (B./) schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung –

...

B./ gemeinsam mit * F* zwischen August 2020 und 21. Dezember 2020 an einem unbekannten Ort in Italien nachgemachtes Geld im Einverständnis mit einem an der Fälschung Beteiligten (Paragraph 12, StGB) oder einem Mittelsmann mit dem Vorsatz übernommen, es als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen, indem sie von einer unbekannten Person „Fabrizio“ falsche Fünfzig-Euro-Banknoten im Nennwert von zumindest 14.500 Euro entgegennahmen und von Italien nach * brachten, wo sie diese verwahrten.

Rechtliche Beurteilung

[3] Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten C*, die ihr Ziel verfehlt.

[4] Entgegen der Kritik der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) haben die Tatrichter die Konstatierungen zu B./ ohne Verstoß gegen die Kriterien logischen Denkens und allgemeine Erfahrungssätze (RIS-Justiz RS0116732) auf die auf den Falsifikaten sichergestellten Fingerabdrücke des Angeklagten sowie die Auswertung der zwischen ihm und * I* geführten Telefongespräche in den Abend- und Nachtstunden des 12./13. Februar 2021 (ON 47 S 111 ff) gegründet (US 10 f).

[5] Die leugnende Einlassung des Angeklagten wurde dabei nicht übergangen (Ziffer 5, zweiter Fall), sondern von den Tatrichtern erörtert, aber als unglaubwürdig verworfen (US 10).

[6]                  Mit dem weiteren Vorbringen, es gebe kein Beweisergebnis für die Schuld des Angeklagten, der Inhalt des Telefonats habe eine andere Bedeutung, es ließe sich daraus nichts ableiten, zeigt die Mängelrüge kein Begründungsdefizit im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes auf, sondern kritisiert die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld.

[7] Soweit die Beschwerde rügt, im Urteil finde sich keine Begründung „darüber, wie und wann der Erstangeklagte sich mit dem Zweitangeklagten zur Bildung einer kriminellen Vereinigung zur Verwirklichung des Delikts der Geldfälschung“ verabredet hätte, spricht sie – mit Blick auf den Tatbestand des Paragraph 232, Absatz 2, StGB – keine entscheidende Tatsache an (zum Begriff vergleiche RIS-Justiz RS0117264).

[8] Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall) liegt vor, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (RIS-Justiz RS0099547). Dass die Tatrichter aus dem Inhalt der aufgezeichneten Telefongespräche andere als die vom Rechtsmittelwerber gewünschten Schlüsse gezogen haben, stellt diesen Nichtigkeitsgrund nicht dar.

[9] Schließlich wird auch mit der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz keine Nichtigkeit aus Ziffer 5, aufgezeigt (RIS-Justiz RS0102162).

[10] Indem die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) den Überlegungen der Tatrichter eigene beweiswürdigende Erwägungen zum Inhalt der Telefongespräche und zu den Fingerabdrücken auf dem Falschgeld entgegensetzt, gelingt es ihr nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen den Ausspruch über entscheidende Tatsachen zu erwecken.

[11]       Soweit unter diesem Nichtigkeitsgrund eine Vernachlässigung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitserforschung gerügt wird, weil der Gesprächspartner des Angeklagten, * I*, nicht vernommen wurde, erklärt das Rechtsmittel nicht, wodurch der anwaltlich vertretene Angeklagte daran gehindert gewesen wäre, einen entsprechenden Beweisantrag in der Hauptverhandlung zu stellen (RIS-Justiz RS0115823).

[12] Der Erledigung der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist voranzustellen, dass die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, StPO voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen sind. Die Erklärung, „sämtliches“ Vorgebrachte werde „an dieser Stelle wiederholt und auch zum Gegenstand dieses Nichtigkeitsgrundes“ erhoben, entspricht daher nicht der Strafprozessordnung (RIS-Justiz RS0115902).

[13] Weshalb es zu B./ Feststellungen bedurft hätte, wonach der Angeklagte „sowohl subjektiv als auch objektiv tatsächlich als Mitglied einer kriminellen Vereinigung tätig wurde“, vermag die den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 232, Absatz 2, StGB vernachlässigende und damit nicht aus dem Gesetz heraus argumentierende Rechtsrüge vergleiche aber RIS-Justiz RS0116565) nicht darzulegen. Der Vorsatz, dass das gefälschte Geld als echt und unverfälscht in Verkehr gebracht werde, wurde – der Kritik zuwider – konstatiert (US 8).

[14] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (Paragraph 285 i, StPO).

[15] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E133715

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0150OS00141.21F.0124.000

Im RIS seit

07.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2022

Dokumentnummer

JJT_20220124_OGH0002_0150OS00141_21F0000_000