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Entscheidung 15 Os 141/25m×

Entscheidung 15 Os 141/25m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os141/25m

Entscheidungsdatum

25.02.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Februar 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Dirlinger in der Strafsache gegen * K* wegen der Verbrechen der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach Paragraph 3 g, Absatz eins, VerbotsG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Geschworenengericht vom 23. Oktober 2025, GZ 24 Hv 108/25a-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde * K* der Verbrechen der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach Paragraph 3 g, Absatz eins, VerbotsG schuldig erkannt.

[2]         Danach hat er sich in G* auf andere als die in den Paragraphen 3 a bis 3 f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem er

1. am 10. April 2022 * M* per WhatsApp NS-Devotionalien, nämlich einen Wimpel mit Hakenkreuz für ein KFZ sowie eine SA-Uniform mit Hakenkreuz-Armbinde samt dazugehöriger Mütze, zum Verkauf anbot, ihm zu diesem Zweck Lichtbilder der genannten Gegenstände übermittelte und ihm die Gegenstände schließlich verkaufte,

2. Ende Juni 2023 einer unbekannten Person einen Schaukelstuhl mit einem auf der Vorderseite der Lehne gestickten Reichsadler mit Hakenkreuz im Eichenkranz in den Fängen verkaufte.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Dagegen richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5 und 12 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche sich als nicht berechtigt erweist.

[4]         Der Angeklagte beantragte in der Hauptverhandlung (ON 17.1, 6), die Protokolle betreffend die WhatsApp-Kommunikation ON 5.9 – ON 5.12 nicht zu verlesen, weil „alles aus Messenger-Diensten“ nicht „verwertbar“ wäre. Mit der Berufung auf Artikel 6,, Artikel 8, MRK sowie Paragraph 55 d, Absatz 7, EU-JZG macht die Verfahrensrüge (Ziffer 5,) jedoch nicht klar, weshalb die vorliegenden Chatprotokolle nicht verlesen hätten werden sollen (Paragraph 252, Absatz 2, StPO; vergleiche ON 4 zur Anordnung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten gemäß Paragraphen 109, Ziffer 2 a, Litera a, b und c, 115f Absatz eins und Absatz 2, StPO).

[5]         Die gesetzmäßige Ausführung einer Diversionsrüge (Ziffer 12 a,) erfordert eine methodisch korrekte Argumentation auf Basis der Gesamtheit der Urteilsfeststellungen unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen (RIS-Justiz RS0124801).

[6]              Indem der Rechtsmittelwerber kritisiert, das Erstgericht hätte sich mit der Möglichkeit einer diversionellen Erledigung nicht auseinandergesetzt, und bloß behauptet, es lägen die Voraussetzungen für eine Diversion vor, wird er dem nicht gerecht. Er erklärt nämlich nicht, weshalb angesichts der neuerlichen Delinquenz trotz des Vorliegens einer Vorverurteilung nach dem VerbotsG, deretwegen er bereits das Haftübel verspürte, spezialpräventive Aspekte einer solchen nicht entgegenstehen sollten.

[7]         Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 344, 285 i, StPO).

[8]         Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E146909

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0150OS00141.25M.0225.000

Im RIS seit

16.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2026

Dokumentnummer

JJT_20260225_OGH0002_0150OS00141_25M0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung