[3] Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 5 und 12a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche sich als nicht berechtigt erweist. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5 und 12 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche sich als nicht berechtigt erweist.
[4] Der Angeklagte beantragte in der Hauptverhandlung (ON 17.1, 6), die Protokolle betreffend die WhatsApp-Kommunikation ON 5.9 – ON 5.12 nicht zu verlesen, weil „alles aus Messenger-Diensten“ nicht „verwertbar“ wäre. Mit der Berufung auf Art 6, Art 8 MRK sowie § 55d Abs 7 EU-JZG macht die Verfahrensrüge (Z 5) jedoch nicht klar, weshalb die vorliegenden Chatprotokolle nicht verlesen hätten werden sollen (§ 252 Abs 2 StPO; vgl ON 4 zur Anordnung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten gemäß §§ 109 Z 2a lit a, b und c, 115f Abs 1 und Abs 2 StPO). Der Angeklagte beantragte in der Hauptverhandlung (ON 17.1, 6), die Protokolle betreffend die WhatsApp-Kommunikation ON 5.9 – ON 5.12 nicht zu verlesen, weil „alles aus Messenger-Diensten“ nicht „verwertbar“ wäre. Mit der Berufung auf Artikel 6,, Artikel 8, MRK sowie Paragraph 55 d, Absatz 7, EU-JZG macht die Verfahrensrüge (Ziffer 5,) jedoch nicht klar, weshalb die vorliegenden Chatprotokolle nicht verlesen hätten werden sollen (Paragraph 252, Absatz 2, StPO; vergleiche ON 4 zur Anordnung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten gemäß Paragraphen 109, Ziffer 2 a, Litera a, b und c, 115f Absatz eins und Absatz 2, StPO).
[5] Die gesetzmäßige Ausführung einer Diversionsrüge (Z 12a) erfordert eine methodisch korrekte Argumentation auf Basis der Gesamtheit der Urteilsfeststellungen unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen (RIS-Justiz RS0124801). Die gesetzmäßige Ausführung einer Diversionsrüge (Ziffer 12 a,) erfordert eine methodisch korrekte Argumentation auf Basis der Gesamtheit der Urteilsfeststellungen unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen (RIS-Justiz RS0124801).
[6] Indem der Rechtsmittelwerber kritisiert, das Erstgericht hätte sich mit der Möglichkeit einer diversionellen Erledigung nicht auseinandergesetzt, und bloß behauptet, es lägen die Voraussetzungen für eine Diversion vor, wird er dem nicht gerecht. Er erklärt nämlich nicht, weshalb angesichts der neuerlichen Delinquenz trotz des Vorliegens einer Vorverurteilung nach dem VerbotsG, deretwegen er bereits das Haftübel verspürte, spezialpräventive Aspekte einer solchen nicht entgegenstehen sollten.
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 344, 285i StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 344, 285 i, StPO).
[8] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.