Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Montassar G***** (zu I.1) des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB sowie der Vergehen (zu I.2.a) der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB und (zu I.2.b) der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Montassar G***** (zu römisch eins.1) des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB sowie der Vergehen (zu römisch eins.2.a) der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, erster Fall StGB und (zu römisch eins.2.b) der falschen Beweisaussage vor Gericht nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
Danach hat er - soweit von der Anfechtung umfaßt und daher für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung -
(zu I.2.a) am 9. Jänner sowie 22. und 23. Februar 2000 in Wien die Polizeibeamten Bernd L***** und Andreas W***** durch seine in den Verfahren AZ 22 a Vr 142/00 und 22 a Vr 506/00 des Landesgerichts für Strafsachen Wien abgelegten Aussagen, wonach er von den Genannten anlässlich seiner am 2. Jänner 2000 erfolgten Festnahme zu Boden gestoßen, getreten und am Körper verletzt worden sei, wissentlich falsch des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB sowie der Verletzung von Amts- und Standespflichten verdächtigt und dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt;(zu römisch eins.2.a) am 9. Jänner sowie 22. und 23. Februar 2000 in Wien die Polizeibeamten Bernd L***** und Andreas W***** durch seine in den Verfahren AZ 22 a römisch fünf r 142/00 und 22 a römisch fünf r 506/00 des Landesgerichts für Strafsachen Wien abgelegten Aussagen, wonach er von den Genannten anlässlich seiner am 2. Jänner 2000 erfolgten Festnahme zu Boden gestoßen, getreten und am Körper verletzt worden sei, wissentlich falsch des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB sowie der Verletzung von Amts- und Standespflichten verdächtigt und dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt;
(zu I.2.b) am 22. und 23. Februar 2000 in Wien als Zeuge im Verfahren AZ 22 a Vr 506/00 des Landesgerichts für Strafsachen Wien bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache durch die Angaben, er sei (bei der zu I.2.a beschriebenen Amtshandlung) von den Polizeibeamten misshandelt, getreten und am Körper verletzt worden, falsch ausgesagt.(zu römisch eins.2.b) am 22. und 23. Februar 2000 in Wien als Zeuge im Verfahren AZ 22 a römisch fünf r 506/00 des Landesgerichts für Strafsachen Wien bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache durch die Angaben, er sei (bei der zu römisch eins.2.a beschriebenen Amtshandlung) von den Polizeibeamten misshandelt, getreten und am Körper verletzt worden, falsch ausgesagt.
Die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten richtet sich gegen den Schuldspruch zu I.2; sie schlägt fehl.Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten richtet sich gegen den Schuldspruch zu römisch eins.2; sie schlägt fehl.