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Entscheidung 15 Os 142/00×

Entscheidung 15 Os 142/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os142/00

Entscheidungsdatum

09.11.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. November 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärter Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Montassar G***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Montassar G***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3. August 2000, GZ 9 b römisch fünf r 5905/00-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Montassar G***** (zu römisch eins.1) des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB sowie der Vergehen (zu römisch eins.2.a) der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, erster Fall StGB und (zu römisch eins.2.b) der falschen Beweisaussage vor Gericht nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er - soweit von der Anfechtung umfaßt und daher für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung -

(zu römisch eins.2.a) am 9. Jänner sowie 22. und 23. Februar 2000 in Wien die Polizeibeamten Bernd L***** und Andreas W***** durch seine in den Verfahren AZ 22 a römisch fünf r 142/00 und 22 a römisch fünf r 506/00 des Landesgerichts für Strafsachen Wien abgelegten Aussagen, wonach er von den Genannten anlässlich seiner am 2. Jänner 2000 erfolgten Festnahme zu Boden gestoßen, getreten und am Körper verletzt worden sei, wissentlich falsch des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB sowie der Verletzung von Amts- und Standespflichten verdächtigt und dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt;

(zu römisch eins.2.b) am 22. und 23. Februar 2000 in Wien als Zeuge im Verfahren AZ 22 a römisch fünf r 506/00 des Landesgerichts für Strafsachen Wien bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache durch die Angaben, er sei (bei der zu römisch eins.2.a beschriebenen Amtshandlung) von den Polizeibeamten misshandelt, getreten und am Körper verletzt worden, falsch ausgesagt.

Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten richtet sich gegen den Schuldspruch zu römisch eins.2; sie schlägt fehl.

Rechtliche Beurteilung

Der Mängelrüge zuwider hat das Schöffengericht die Angaben des Zeugen Bernd S***** nicht bloß unvollständig berücksichtigt, sondern ist ihnen zur Frage, ob der Beschwerdeführer bei der Amtshandlung auch am Boden lag, mit ausführlicher - mit den Grundsätzen logischen Denkens in Einklang stehender - Begründung (US 16f) nicht gefolgt.

Zu einer Erörterung, auf welche (andere) Weise die beim Beschwerdeführer objektivierten (Bagatell-)Verletzungen entstanden seien, waren die Tatrichter schon deshalb nicht verhalten, weil dies nicht einen Ausspruch über entscheidende Tatsachen im Sinn des geltendgemachten Nichtigkeitsgrunds betrifft.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt.

Anmerkung

E59785 15D01420

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0150OS00142..1109.000

Dokumentnummer

JJT_20001109_OGH0002_0150OS00142_0000000_000