Dagegen richtet sich die auf Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel. Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden die Anträge auf Beiziehung von Sachverständigen zum Nachweis, dass die Tat bloß geringe Folgen nach sich zog, und zum Beweis, dass das (geraubte) Handy einen geringen Wert hatte (S 115), mit der - wenngleich entgegen § 238 Abs 2 StPO erst im Urteil nachgeholten (S 117; US 7) - zutreffenden Argumentation fehlender Relevanz der Beweisthemen abgelehnt, weil die angestrebte Anwendbarkeit des § 142 Abs 2 StGB schon wegen der vom Angeklagten ausgeübten erheblichen Gewalt ausschied, versetzte er dem bereits am Boden liegenden Tatopfer doch derartige heftige Schläge auch gegen den Kopf, dass sie dessen kurzzeitige Benommenheit zur Folge hatten (Eder-Rieder in WK² § 142 Rz 57).Dagegen richtet sich die auf Ziffer 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel. Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden die Anträge auf Beiziehung von Sachverständigen zum Nachweis, dass die Tat bloß geringe Folgen nach sich zog, und zum Beweis, dass das (geraubte) Handy einen geringen Wert hatte (S 115), mit der - wenngleich entgegen Paragraph 238, Absatz 2, StPO erst im Urteil nachgeholten (S 117; US 7) - zutreffenden Argumentation fehlender Relevanz der Beweisthemen abgelehnt, weil die angestrebte Anwendbarkeit des Paragraph 142, Absatz 2, StGB schon wegen der vom Angeklagten ausgeübten erheblichen Gewalt ausschied, versetzte er dem bereits am Boden liegenden Tatopfer doch derartige heftige Schläge auch gegen den Kopf, dass sie dessen kurzzeitige Benommenheit zur Folge hatten (Eder-Rieder in WK² Paragraph 142, Rz 57).
Die Feststellungen, wonach Patrik M***** das (später geraubte) Handy (zunächst) in seine Hosentasche steckte (US 3) und der Angeklagte das Handy (später) aus dessen rechter vorderer Hosentasche entnahm (US 4), lassen entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge weder die behauptete Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) erkennen, noch betreffen sie einen für die Beurteilung des Sachverhaltes erheblichem Umstand. Keineswegs undeutlich ist auch die erstgerichtliche (der weiteren Urteilskritik zuwider im Übrigen ohnedies erhebliche Beschädigungen berücksichtigende; US 3 und 7) Annahme, wonach das Handy zur Tatzeit im Zweifel einen Wert von etwa 100 Euro hatte (US 3). Wie bereits dargelegt, kommt dem Wert des Raubgutes aber ohnedies keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu.Die Feststellungen, wonach Patrik M***** das (später geraubte) Handy (zunächst) in seine Hosentasche steckte (US 3) und der Angeklagte das Handy (später) aus dessen rechter vorderer Hosentasche entnahm (US 4), lassen entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge weder die behauptete Undeutlichkeit (Ziffer 5, erster Fall) erkennen, noch betreffen sie einen für die Beurteilung des Sachverhaltes erheblichem Umstand. Keineswegs undeutlich ist auch die erstgerichtliche (der weiteren Urteilskritik zuwider im Übrigen ohnedies erhebliche Beschädigungen berücksichtigende; US 3 und 7) Annahme, wonach das Handy zur Tatzeit im Zweifel einen Wert von etwa 100 Euro hatte (US 3). Wie bereits dargelegt, kommt dem Wert des Raubgutes aber ohnedies keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die (vom Angeklagten impliziert) erhobenen Beschwerden folgt (§§ 285i, 498 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die (vom Angeklagten impliziert) erhobenen Beschwerden folgt (Paragraphen 285 i, 498, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.