Entscheidung 15 Os 142/18y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
21.11.2018
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. November 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der FOI Bayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hakan Y***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, AZ 11 Hv 30/16h des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 21. September 2018, AZ 18 Bs 261/18s, nach Einsichtnahme in die Akten durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 21. November 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der FOI Bayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hakan Y***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, AZ 11 Hv 30/16h des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 21. September 2018, AZ 18 Bs 261/18s, nach Einsichtnahme in die Akten durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Hakan Y***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. Juli 2018, GZ 11 Hv 30/16h-58, mit dem sein Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens abgewiesen worden war, nicht Folge.
Die dagegen von Y***** erhobene, als „Einspruch“ titulierte Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).Die dagegen von Y***** erhobene, als „Einspruch“ titulierte Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0150OS00142.18Y.1121.000
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2018
Dokumentnummer
JJT_20181121_OGH0002_0150OS00142_18Y0000_000