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Entscheidung 15 Os 142/18y×

Entscheidung 15 Os 142/18y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os142/18y

Entscheidungsdatum

21.11.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. November 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der FOI Bayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hakan Y***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, AZ 11 Hv 30/16h des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 21. September 2018, AZ 18 Bs 261/18s, nach Einsichtnahme in die Akten durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Hakan Y***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. Juli 2018, GZ 11 Hv 30/16h-58, mit dem sein Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens abgewiesen worden war, nicht Folge.

Die dagegen von Y***** erhobene, als „Einspruch“ titulierte Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).

Textnummer

E123351

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0150OS00142.18Y.1121.000

Im RIS seit

05.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2018

Dokumentnummer

JJT_20181121_OGH0002_0150OS00142_18Y0000_000