Die Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes, somit auch eine Subsumtionsrüge (Z 10), hat von dem im erstgerichtlichen Urteil festgestellten Sachverhalt auszugehen, diesen mit dem darauf angewendeten Gesetz zu vergleichen und dabei aufzuzeigen, daß das Erstgericht bei der Beurteilung dieses Sachverhaltes einem Rechtsirrtum unterlegen sei; die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, wenn sie eine im Urteil festgestellte Tatsache bestreitet oder einen Umstand verschweigt, der im angefochtenen Urteil festgestellt ist (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 30 zu § 281 uam).Die Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes, somit auch eine Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), hat von dem im erstgerichtlichen Urteil festgestellten Sachverhalt auszugehen, diesen mit dem darauf angewendeten Gesetz zu vergleichen und dabei aufzuzeigen, daß das Erstgericht bei der Beurteilung dieses Sachverhaltes einem Rechtsirrtum unterlegen sei; die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, wenn sie eine im Urteil festgestellte Tatsache bestreitet oder einen Umstand verschweigt, der im angefochtenen Urteil festgestellt ist (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 30 zu Paragraph 281, uam).
Das Erstgericht konstatierte ausdrücklich, daß das Vorgehen des Beschwerdeführers von der Absicht getragen war, Hildegard P***** am Körper schwer zu verletzen (S 235, 251), und leitete diese Absicht aus der besonders brutalen Vorgangsweise des Angeklagten ab, der mit derbem Schuhwerk bekleidet zumindest viermal auf die schmächtige, bereits am Boden liegende Frau derart eintrat, daß ungewöhnlich schwere Verletzungen eintraten (S 249 bis 253).
Diese (unmißverständlichen) Urteilsausführungen übergeht der Beschwerdeführer bei seiner Behauptung, das erstgerichtliche Urteil unterlasse "jegliche nähere Ausführung zur subjektiven Tatseite". Ein Feststellungsmangel, den der Angeklagte geltend zu machen wähnt, wird nicht in prozeßordnungsgemäßer Weise dargestellt, wenn - wie hier - die vom Erstgericht getroffene Feststellung der Absichtlichkeit als aus den vorhandenen Beweisergebnissen nicht zwingend ableitbar bemängelt und durch die Annahme eines bloß bedingten auf Körperverletzung gerichteten Vorsatzes ersetzt wird.
Das Beschwerdevorbringen kann im übrigen, wie der Vollständigkeit halber festgehalten sei, auch nicht als Ausführung einer Mängelrüge (Z 5) gedeutet werden, wird doch darin kein dem Erstgericht unterlaufener formaler Begründungsmangel behauptet.Das Beschwerdevorbringen kann im übrigen, wie der Vollständigkeit halber festgehalten sei, auch nicht als Ausführung einer Mängelrüge (Ziffer 5,) gedeutet werden, wird doch darin kein dem Erstgericht unterlaufener formaler Begründungsmangel behauptet.
Aus den angeführten Gründen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO).Aus den angeführten Gründen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).
Die Entscheidung über die Berufung fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien (§ 285 i StPO).Die Entscheidung über die Berufung fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien (Paragraph 285, i StPO).