Entscheidung 15 Os 142/98
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.08.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27.August 1998 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Rouschal, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kolarz als Schriftführerin, in der Strafvollzugssache des Leopold W***** wegen § 409 a StPO über dessen Beschwerde gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 2.Juli 1998, GZ 15 Os 106/98-6, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 27.August 1998 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Rouschal, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kolarz als Schriftführerin, in der Strafvollzugssache des Leopold W***** wegen Paragraph 409, a StPO über dessen Beschwerde gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 2.Juli 1998, GZ 15 Os 106/98-6, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß Art 92 Abs 1 B-VG ist der Oberste Gerichtshof oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen; gegen seine Entscheidungen ist demnach ein Rechtsmittel nicht zulässig.Gemäß Artikel 92, Absatz eins, B-VG ist der Oberste Gerichtshof oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen; gegen seine Entscheidungen ist demnach ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Daher war die am 14.August 1998 direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachte, als "Rek. [= Rekurs] gem. Eingabe zu diesem Beschluß" titulierte Beschwerde gegen die im Spruch näher bezeichnete Entscheidung des Obersten Gerichtshofes als unzulässig zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0150OS00142.98.0827.000
Dokumentnummer
JJT_19980827_OGH0002_0150OS00142_9800000_000