Entscheidung 15 Os 142/99
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
21.10.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Oktober 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. E. Adamovic, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Horvath als Schriftführer, in der Strafsache gegen Peter Kurt W***** wegen des Vergehens der Verhetzung nach § 283 Abs 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 28 Vr 3389/87 des Landesgerichtes Salzburg, über dessen Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Beschwerdegericht vom 14. Juli 1999, AZ 9 Bs 513/99, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 21. Oktober 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. E. Adamovic, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Horvath als Schriftführer, in der Strafsache gegen Peter Kurt W***** wegen des Vergehens der Verhetzung nach Paragraph 283, Absatz 2, StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 28 römisch fünf r 3389/87 des Landesgerichtes Salzburg, über dessen Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Beschwerdegericht vom 14. Juli 1999, AZ 9 Bs 513/99, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Linz einer Beschwerde des Beschuldigten Peter W***** gegen einen über Antrag der Staatsanwaltschaft gefassten Beschluss des Untersuchungsrichters des Landesgerichtes Salzburg auf Durchsuchung der Wohnung, der Betriebsstätten, aller dazugehörigen Räumlichkeiten und des Fahrzeuges des Genannten sowie auf Beschlagnahme von Stücken eines bezeichneten Medienwerkes gemäss §§ 98, 139 ff und 143 ff StPO iVm § 36 MedienG keine Folge.Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Linz einer Beschwerde des Beschuldigten Peter W***** gegen einen über Antrag der Staatsanwaltschaft gefassten Beschluss des Untersuchungsrichters des Landesgerichtes Salzburg auf Durchsuchung der Wohnung, der Betriebsstätten, aller dazugehörigen Räumlichkeiten und des Fahrzeuges des Genannten sowie auf Beschlagnahme von Stücken eines bezeichneten Medienwerkes gemäss Paragraphen 98, 139, ff und 143 ff StPO in Verbindung mit Paragraph 36, MedienG keine Folge.
In einer an den Obersten Gerichtshof adressierten und dort am 7. Dezember 1999 eingelangten, mit "Zurückweisung bzw Beschwerde" überschriebenen Eingabe begehrt der Beschwerdeführer abschließend:
"Daher ist der Beschluss zurückzuweisen und weitere Beschwerde zu erheben".
Die Beschwerde ist jedoch unzulässig, weil - von hier nicht aktuellen Ausnahmen abgesehen - die Strafprozeßordnung Rechtsmittel gegen Entscheidungen von Beschwerdegerichten nicht vorsieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0150OS00142.99.1021.000
Dokumentnummer
JJT_19991021_OGH0002_0150OS00142_9900000_000