Zutreffend weist der Generalprokurator in seiner gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes darauf hin, dass der Vorgang des Einzelrichters und ein Teil der Begründung des Berufungsurteils mit dem Gesetz nicht im Einklang stehen. Entgegen der Ansicht des Gerichtshofs zweiter Instanz wurde durch die (wenn auch zu eigenen Handen erfolgte) Zustellung der Beschuldigtenvorladung an DI Gernot M***** keineswegs rechtswirksam auch die U***** zur Hauptverhandlung vorgeladen. Die in Form des StPO-Formulars 7 an die Privatadresse des Beschuldigten gerichtete Vorladung bezog sich nämlich allein auf DI M***** als Beschuldigten, nicht aber auch auf das haftungsbeteiligte Unternehmen (vgl S 3d). Dass im Fall eines Schulspruchs die U***** allenfalls auch zur Mithaftung für eine über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe herangezogen werden könnte, war weder dieser Vorladung noch dem Strafantrag (ON 6) zu entnehmen.Zutreffend weist der Generalprokurator in seiner gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes darauf hin, dass der Vorgang des Einzelrichters und ein Teil der Begründung des Berufungsurteils mit dem Gesetz nicht im Einklang stehen. Entgegen der Ansicht des Gerichtshofs zweiter Instanz wurde durch die (wenn auch zu eigenen Handen erfolgte) Zustellung der Beschuldigtenvorladung an DI Gernot M***** keineswegs rechtswirksam auch die U***** zur Hauptverhandlung vorgeladen. Die in Form des StPO-Formulars 7 an die Privatadresse des Beschuldigten gerichtete Vorladung bezog sich nämlich allein auf DI M***** als Beschuldigten, nicht aber auch auf das haftungsbeteiligte Unternehmen vergleiche S 3d). Dass im Fall eines Schulspruchs die U***** allenfalls auch zur Mithaftung für eine über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe herangezogen werden könnte, war weder dieser Vorladung noch dem Strafantrag (ON 6) zu entnehmen.
Zwar trifft es zu, dass Willenserklärungen Dritter (auch Zustellungen im Prozess) rechtswirksam von jedem einzelnen Gesamtprokuristen (§ 48 Abs 2 HGB) in Empfang genommen werden können (vgl Holzhammer, Allgemeines Handelsrecht und Wertpapierrecht8 S 76). Damit in solchen Fällen die Erklärung gegenüber dem vom Gesamtprokuristen Vertretenen auch tatsächlich rechtswirksam wird, muss sie sich allerdings zweifelsfrei auf den Vertretenen (und nicht auf den Gesamtprokuristen persönlich) beziehen. Diese Voraussetzung fehlte - wie dargelegt - jedoch im vorliegenden Fall.Zwar trifft es zu, dass Willenserklärungen Dritter (auch Zustellungen im Prozess) rechtswirksam von jedem einzelnen Gesamtprokuristen (Paragraph 48, Absatz 2, HGB) in Empfang genommen werden können vergleiche Holzhammer, Allgemeines Handelsrecht und Wertpapierrecht8 S 76). Damit in solchen Fällen die Erklärung gegenüber dem vom Gesamtprokuristen Vertretenen auch tatsächlich rechtswirksam wird, muss sie sich allerdings zweifelsfrei auf den Vertretenen (und nicht auf den Gesamtprokuristen persönlich) beziehen. Diese Voraussetzung fehlte - wie dargelegt - jedoch im vorliegenden Fall.
Die Durchführung der Hauptverhandlung und die Fällung eines das haftungsbeteiligte Unternehmen verpflichtenden Erkenntnisses erster Instanz war unter den gegebenen Umständen daher nicht zulässig. Gemäß dem auf den vorliegenden Fall anzuwendenden (Art V Abs 1 und 6 WettbG, BGBl I Nr 62/2002) § 136 Abs 2 KartG aF sind an einem Kartell beteiligte Unternehmer, zu deren Vorteil die mit Strafe bedrohte Tat gereichte oder gereichen sollte und die daher zur ungeteilten Hand für Geldstrafen mit dem Verurteilten haften (§ 136 Abs 1 aF), wenn diese jedoch keine natürlichen Personen sind, die zu ihrer Vertretung nach außen befugten Personen, zur Verhandlung zu laden. Ferner ist über die Haftung des Unternehmers in dem in der Hauptsache ergehenden Urteil zu erkennen. Im Verfahren haben die haftungsbeteiligten Unternehmen (bzw ihre Vertreter) die Rechte des Beschuldigten; insbesondere steht ihnen das Recht zu, alle Verteidigungsmittel wie der Beschuldigte vorzubringen und das Urteil in der Hauptsache anzufechten. Das Verfahren und die Urteilsfällung in Abwesenheit dieser Beteiligten sind gemäß der die Vorschrift des § 136 Abs 2 KartG aF ergänzenden Bestimmung des letzten Satzes des § 444 Abs 1 StPO nur zulässig, wenn ihnen die Vorladung zur Hauptverhandlung zugestellt wurde.Die Durchführung der Hauptverhandlung und die Fällung eines das haftungsbeteiligte Unternehmen verpflichtenden Erkenntnisses erster Instanz war unter den gegebenen Umständen daher nicht zulässig. Gemäß dem auf den vorliegenden Fall anzuwendenden (Artikel römisch fünf, Absatz eins und 6 WettbG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 62 aus 2002,) Paragraph 136, Absatz 2, KartG aF sind an einem Kartell beteiligte Unternehmer, zu deren Vorteil die mit Strafe bedrohte Tat gereichte oder gereichen sollte und die daher zur ungeteilten Hand für Geldstrafen mit dem Verurteilten haften (Paragraph 136, Absatz eins, aF), wenn diese jedoch keine natürlichen Personen sind, die zu ihrer Vertretung nach außen befugten Personen, zur Verhandlung zu laden. Ferner ist über die Haftung des Unternehmers in dem in der Hauptsache ergehenden Urteil zu erkennen. Im Verfahren haben die haftungsbeteiligten Unternehmen (bzw ihre Vertreter) die Rechte des Beschuldigten; insbesondere steht ihnen das Recht zu, alle Verteidigungsmittel wie der Beschuldigte vorzubringen und das Urteil in der Hauptsache anzufechten. Das Verfahren und die Urteilsfällung in Abwesenheit dieser Beteiligten sind gemäß der die Vorschrift des Paragraph 136, Absatz 2, KartG aF ergänzenden Bestimmung des letzten Satzes des Paragraph 444, Absatz eins, StPO nur zulässig, wenn ihnen die Vorladung zur Hauptverhandlung zugestellt wurde.
Dem Oberlandesgericht Graz war es verwehrt, diesen dem Erstgericht unterlaufenen, aus Z 3 des § 281 Abs 1 (489 Abs 1) StPO gerügten Verfahrensfehler im Rahmen der erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit zu beseitigen, weil die dort angeführten Vorschriften, deren Verletzung Nichtigkeit begründet, eine streng taxative ist. Eine analoge Anwendung auf die Verletzung anderer Bestimmungen der Strafprozessordnung ist ausgeschlossen. Auf Nebengesetze, die nach dem Inkrafttreten der Strafprozessordnung erlassen worden sind, lässt sich dieser Nichtigkeitsgrund nur dann anzuwenden, wenn in diesen Nebengesetzen die Verletzung bestimmter Vorschriften ausdrücklich mit Nichtigkeit bedroht ist (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 3 E II ff). Die in § 281 Abs 1 Z 3 StPO genannten §§ 221 Abs 1 und 427 Abs 1 StPO sind hier unanwendbar, weil sie ausdrücklich nur auf die Person des Angeklagten abstellen. § 136 Abs 2 KartG wiederum enthält ebenso wie § 444 StPO keine Nichtigkeitssanktion.Dem Oberlandesgericht Graz war es verwehrt, diesen dem Erstgericht unterlaufenen, aus Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, (489 Absatz eins,) StPO gerügten Verfahrensfehler im Rahmen der erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit zu beseitigen, weil die dort angeführten Vorschriften, deren Verletzung Nichtigkeit begründet, eine streng taxative ist. Eine analoge Anwendung auf die Verletzung anderer Bestimmungen der Strafprozessordnung ist ausgeschlossen. Auf Nebengesetze, die nach dem Inkrafttreten der Strafprozessordnung erlassen worden sind, lässt sich dieser Nichtigkeitsgrund nur dann anzuwenden, wenn in diesen Nebengesetzen die Verletzung bestimmter Vorschriften ausdrücklich mit Nichtigkeit bedroht ist (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 3, E römisch zwei ff). Die in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO genannten Paragraphen 221, Absatz eins und 427 Absatz eins, StPO sind hier unanwendbar, weil sie ausdrücklich nur auf die Person des Angeklagten abstellen. Paragraph 136, Absatz 2, KartG wiederum enthält ebenso wie Paragraph 444, StPO keine Nichtigkeitssanktion.
Die vom Generalprokurator aufgezeigten Gesetzesverletzungen waren daher festzustellen. Eine konkrete Maßnahme im Sinne des letzten Satzes des § 292 StPO war jedoch - entgegen einer gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung - nicht geboten, weil das haftungsbeteiligte Unternehmen die Möglichkeit hatte, im Rahmen der ohnedies erhobenen Schuldberufung (über das Rechtsmittel des Angeklagten hinausgehende) Neuerungen gegen den Schuldspruch des Angeklagten und im Besonderen auch gegen den Ausspruch über seine Haftungsbeteiligung vorzubringen.Die vom Generalprokurator aufgezeigten Gesetzesverletzungen waren daher festzustellen. Eine konkrete Maßnahme im Sinne des letzten Satzes des Paragraph 292, StPO war jedoch - entgegen einer gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung - nicht geboten, weil das haftungsbeteiligte Unternehmen die Möglichkeit hatte, im Rahmen der ohnedies erhobenen Schuldberufung (über das Rechtsmittel des Angeklagten hinausgehende) Neuerungen gegen den Schuldspruch des Angeklagten und im Besonderen auch gegen den Ausspruch über seine Haftungsbeteiligung vorzubringen.