Gegen die Schuldspruchpunkte I/2 bis 5 und II richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel.Gegen die Schuldspruchpunkte I/2 bis 5 und römisch zwei richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel.
Die eine Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) der Feststellungen zur Kenntnis des Angeklagten, einen gefälschten Führerschein vorzuweisen (Schuldspruchpunkt II), behauptende Mängelrüge lässt den Gesamtzusammenhang der Urteilsbegründung außer Acht, indem sie die Konstatierung ignoriert, ihm sei klar gewesen, dass es sich bei dem auf Gocha K***** ausgestellten Führerschein um eine Fälschung handelte (US 17).Die eine Undeutlichkeit (Ziffer 5, erster Fall) der Feststellungen zur Kenntnis des Angeklagten, einen gefälschten Führerschein vorzuweisen (Schuldspruchpunkt römisch zwei), behauptende Mängelrüge lässt den Gesamtzusammenhang der Urteilsbegründung außer Acht, indem sie die Konstatierung ignoriert, ihm sei klar gewesen, dass es sich bei dem auf Gocha K***** ausgestellten Führerschein um eine Fälschung handelte (US 17).
Dem lediglich auf einen einzelnen Teilaspekt der Urteilsgründe, wonach die Manipulationen beim Lichtbild auch dem Angeklagten erkennbar sein mussten (US 12), gestützten Einwand unvollständiger (gemeint wohl: offenbar unzureichender, Z 5 vierter Fall) Begründung zuwider leiteten die Tatrichter die subjektive Tatseite zum Vorwurf der (entgegen US 16 oben richtig:) Urkundenfälschung aus dem objektiven Geschehensablauf, nämlich aus der Verwendung eines nicht auf seinen, aus der Asylkarte ersichtlichen, sondern auf den Namen des Gocha K***** lautenden, mit einem nicht den Beschwerdeführer, sondern eine ähnlich aussehende Person (S 5 f in ON 26) darstellenden Lichtbild versehenen, total gefälschten, in der Formulargestaltung und in Sicherheitselementen von der Serie abweichenden (US 12 iVm S 19 in ON 26) Führerschein ab (US 16). Die Feststellung des auf Verwendung einer gefälschten Urkunde ausgerichteten Wollens gründeten die Tatrichter weiters darauf, dass die Fälschung dieses Führerscheins „für ihn (den Beschwerdeführer) so (zu ergänzen: wie) für jedermann sehr leicht erkennbar war" (US 17) und auch jener Polizeibeamte, dem der Führerschein vorgewiesen wurde, eindeutige Fälschungsspuren im Bereich des aufgeklebten Lichtbilds bemerkte (US 8); dies anhand auffallender Klebekanten, die eine Manipulation am Lichtbild deutlich erkennen ließen.Dem lediglich auf einen einzelnen Teilaspekt der Urteilsgründe, wonach die Manipulationen beim Lichtbild auch dem Angeklagten erkennbar sein mussten (US 12), gestützten Einwand unvollständiger (gemeint wohl: offenbar unzureichender, Ziffer 5, vierter Fall) Begründung zuwider leiteten die Tatrichter die subjektive Tatseite zum Vorwurf der (entgegen US 16 oben richtig:) Urkundenfälschung aus dem objektiven Geschehensablauf, nämlich aus der Verwendung eines nicht auf seinen, aus der Asylkarte ersichtlichen, sondern auf den Namen des Gocha K***** lautenden, mit einem nicht den Beschwerdeführer, sondern eine ähnlich aussehende Person (S 5 f in ON 26) darstellenden Lichtbild versehenen, total gefälschten, in der Formulargestaltung und in Sicherheitselementen von der Serie abweichenden (US 12 in Verbindung mit S 19 in ON 26) Führerschein ab (US 16). Die Feststellung des auf Verwendung einer gefälschten Urkunde ausgerichteten Wollens gründeten die Tatrichter weiters darauf, dass die Fälschung dieses Führerscheins „für ihn (den Beschwerdeführer) so (zu ergänzen: wie) für jedermann sehr leicht erkennbar war" (US 17) und auch jener Polizeibeamte, dem der Führerschein vorgewiesen wurde, eindeutige Fälschungsspuren im Bereich des aufgeklebten Lichtbilds bemerkte (US 8); dies anhand auffallender Klebekanten, die eine Manipulation am Lichtbild deutlich erkennen ließen.
Die zum Schuldspruchfaktum II vermissten Feststellungen (Z 9 lit a) zum - zumindest - bedingten Vorsatz des Beschwerdeführers, dass der von ihm vorgewiesene auf Gocha K***** lautende Führerschein gefälscht war, finden sich auf US 17.Die zum Schuldspruchfaktum römisch zwei vermissten Feststellungen (Ziffer 9, Litera a,) zum - zumindest - bedingten Vorsatz des Beschwerdeführers, dass der von ihm vorgewiesene auf Gocha K***** lautende Führerschein gefälscht war, finden sich auf US 17.
Die Mängelrüge zu den Schuldspruchpunkten I/2 bis 4 strebt mit eigenständigen Beweiswerterwägungen zu isoliert betrachteten Passagen der Verantwortung des Beschwerdeführers, der teilweise nicht möglichen Feststellung von - insoweit auch nicht entscheidungswesentlichen - exakten, jedenfalls in Graz gelegenen Tatorten sowie namentlich nicht feststellbaren Geschädigten im Faktum I/4 für den Beschwerdeführer günstigere Urteilsannahmen an, bekämpft damit jedoch - im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässig - die der geständigen Verantwortung des Beschwerdeführers vor der Polizei folgende (US 14 f) und dessen spätere Verantwortung für widerlegt erachtende (US 12) Beweiswürdigung der Tatrichter.
Zum Schuldspruchfaktum I/5 wendet sich die Mängelrüge gegen das Motiv des Beschwerdeführers für die Reise nach St. Pölten, das jedoch weder für die Subsumtion noch die Auswahl des Strafsatzes wesentlich ist. Soweit der Beschwerdeführer (der Sache nach aus Z 9 lit a) vermeint, hinsichtlich des Diebstahls zum Nachteil Verfügungsberechtigter der Firma H***** in P***** würde lediglich der Gesetzestext, jedoch kein Lebenssachverhalt wiedergegeben, verkennt er, dass der Gebrauch der verba legalia im vorliegenden Fall keineswegs unsubstantiiert erfolgte (US 9 f, 14 bis 16).Zum Schuldspruchfaktum I/5 wendet sich die Mängelrüge gegen das Motiv des Beschwerdeführers für die Reise nach St. Pölten, das jedoch weder für die Subsumtion noch die Auswahl des Strafsatzes wesentlich ist. Soweit der Beschwerdeführer (der Sache nach aus Ziffer 9, Litera a,) vermeint, hinsichtlich des Diebstahls zum Nachteil Verfügungsberechtigter der Firma H***** in P***** würde lediglich der Gesetzestext, jedoch kein Lebenssachverhalt wiedergegeben, verkennt er, dass der Gebrauch der verba legalia im vorliegenden Fall keineswegs unsubstantiiert erfolgte (US 9 f, 14 bis 16).
Entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen leiteten die Tatrichter das bewusste und gewollte Zusammenwirken des Angeklagten und des abgesondert verurteilten Gela G***** aus dem von der Zeugin Waltraud Ga***** geschilderten objektiven Tatgeschehen (US 16), nämlich aus dem gemeinsamen Betreten des Geschäftslokales, aus dem der Zeugin von Anfang an verdächtig erscheinenden Benehmen der beiden Männer und aus deren gemeinsamem Verweilen bei nebeneinander stehenden Wühlschütten, wo die Angestellte letztlich eine leere Uhrenverpackung fand, die nur von den beiden verdächtigen Kunden zurückgelassen worden sein konnte, ab (US 9 f iVm US 14). Soweit der Beschwerdeführer (übrigens unter Vernachlässigung des Gesamtzusammenhangs der Aussage dieser Zeugin) die alleinige Täterschaft des Gela G***** aus einzelnen, isoliert betrachteten Aussagepassagen abzuleiten trachtet, bekämpft er einmal mehr unzulässig die tatrichterliche Beweiswürdigung. Die auf das Vorbringen der Mängelrüge verweisende, dieses teilweise wiederholende Tatsachenrüge (Z 5 a) zu den Schuldspruchpunkten I/2 bis 5 vermag in Anbetracht der Verantwortung des Angeklagten vor der Sicherheitsbehörde, der Sicherstellung eines Großteils der Beute und der belastenden Angaben der Zeugin Waltraud Ga***** keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken an der Richtigkeit der dem Schuldspruch zu Grunde liegenden Feststellungen zu erwecken. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die (implizierte) Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen leiteten die Tatrichter das bewusste und gewollte Zusammenwirken des Angeklagten und des abgesondert verurteilten Gela G***** aus dem von der Zeugin Waltraud Ga***** geschilderten objektiven Tatgeschehen (US 16), nämlich aus dem gemeinsamen Betreten des Geschäftslokales, aus dem der Zeugin von Anfang an verdächtig erscheinenden Benehmen der beiden Männer und aus deren gemeinsamem Verweilen bei nebeneinander stehenden Wühlschütten, wo die Angestellte letztlich eine leere Uhrenverpackung fand, die nur von den beiden verdächtigen Kunden zurückgelassen worden sein konnte, ab (US 9 f in Verbindung mit US 14). Soweit der Beschwerdeführer (übrigens unter Vernachlässigung des Gesamtzusammenhangs der Aussage dieser Zeugin) die alleinige Täterschaft des Gela G***** aus einzelnen, isoliert betrachteten Aussagepassagen abzuleiten trachtet, bekämpft er einmal mehr unzulässig die tatrichterliche Beweiswürdigung. Die auf das Vorbringen der Mängelrüge verweisende, dieses teilweise wiederholende Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) zu den Schuldspruchpunkten I/2 bis 5 vermag in Anbetracht der Verantwortung des Angeklagten vor der Sicherheitsbehörde, der Sicherstellung eines Großteils der Beute und der belastenden Angaben der Zeugin Waltraud Ga***** keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken an der Richtigkeit der dem Schuldspruch zu Grunde liegenden Feststellungen zu erwecken. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die (implizierte) Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Das Schöffengericht vermeinte, den Widerruf der zu AZ 13 Hv 204/05h des Landesgerichts für Strafsachen Graz ausgesprochenen bedingten Nachsicht eines Strafteils von zwölf Monaten diesem Gericht vorbehalten zu müssen, weil ein solcher von der Staatsanwaltschaft nicht beantragt und der Angeklagte dazu in der Hauptverhandlung versehentlich nicht gehört worden sei (US 18).
Einen an sich möglichen, von einer entsprechenden Antragstellung der Staatsanwaltschaft unabhängigen Widerruf hat das Erstgericht somit unterlassen, sodass die Präklusionswirkung des § 494b StPO zum Tragen kommt (Jerabek, WK-StPO § 494b Rz 1 mN). Der - entgegen § 494a Abs 4 erster Satz StPO nicht in Beschlussform ergangene - Ausspruch, dem Landesgericht für Strafsachen Graz die Entscheidung über den Widerruf vorzubehalten (US 5), konnte daran nichts ändern. Dies wird vom Oberlandesgericht Wien bei der Entscheidung über die implizierte Beschwerde gegen den Vorbehaltsbeschluss zu berücksichtigen sein. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Einen an sich möglichen, von einer entsprechenden Antragstellung der Staatsanwaltschaft unabhängigen Widerruf hat das Erstgericht somit unterlassen, sodass die Präklusionswirkung des Paragraph 494 b, StPO zum Tragen kommt (Jerabek, WK-StPO Paragraph 494 b, Rz 1 mN). Der - entgegen Paragraph 494 a, Absatz 4, erster Satz StPO nicht in Beschlussform ergangene - Ausspruch, dem Landesgericht für Strafsachen Graz die Entscheidung über den Widerruf vorzubehalten (US 5), konnte daran nichts ändern. Dies wird vom Oberlandesgericht Wien bei der Entscheidung über die implizierte Beschwerde gegen den Vorbehaltsbeschluss zu berücksichtigen sein. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.