Der angeführte Widerrufsbeschluß des Landesgerichtes Feldkirch steht - wie der Generalprokurator in seiner dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Nach der Aktenlage wurzelt diese Fehlentscheidung darin, daß es zunächst der Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Feldkirch verabsäumt hatte, entweder sogleich nach Einbringung der (zunächst) an das Geschworenengericht gerichteten (den Widerrufsantrag enthaltenden - 147/III) Anklageschrift durch die Staatsanwaltschaft am 14.März 1995 (4 s/I) oder - nachdem der Akt an ihn zur Vervollständigung der Voruntersuchung rückgeleitet worden war - spätestens nach Einlangen eines Aktenrücksendungsersuchens des Landesgerichtes Leoben vom 8.Mai 1995, das den ausdrücklichen Hinweis auf eine beabsichtigte Beschlußfassung über die endgültige Strafnachsicht enthielt (ON 98 a in 10 E Vr 384/89 des Landesgerichtes Leoben), den Einzelrichter des Landesgerichtes Leoben vom aktuellen Widerrufsantrag zu verständigen, und auch die Vorsitzende des Schöffengerichtes ab der Vorlage des Aktes an sie am 2. Juni 1995 - also bereits nach Ablauf der Probezeit - in dieser Richtung untätig geblieben war (s JABl 1976/17). Hinzu kommt, daß offenbar weder der Einzelrichter des Landesgerichtes Leoben dem Aktenübersendungsersuchen des Untersuchungsrichters des Landesgerichtes Feldkirch vom 25.Juli 1994, aus dem die Anhängigkeit eines neuen Verfahrens gegen Wolfgang K***** zu ersehen war, die gebotene Aufmerksamkeit schenkte, noch das Schöffengericht Feldkirch - von der Beschwerde allerdings ungerügt - zu keiner Zeit, also weder nach Aktenvorlage gemäß § 210 StPO noch (unmittelbar) vor Beschlußfassung entsprechend dem Gebot des § 494 a Abs 3 StPO Einsicht in den (auch im Zeitpunkt der Entscheidungsfindung nicht angeschlossenen) Vorakt des Landesgerichtes Leoben oder in entscheidungsrelevante Teile desselben genommen hat. Denn dieser Akt war bereits vor dem 10.Mai 1995 von der Untersuchungsrichterin des Landesgerichtes Feldkirch dem Landesgericht für Strafsachen Graz zum dg. Verfahren gegen Josef F*****, AZ 5 Vr 180/95, übersendet worden und langte erst über neuerliches Ersuchen des Landesgerichtes Feldkirch vom 5.Juli 1995 (mithin mehrere Tage nach der in Rede stehenden Widerrufsentscheidung) wiederum bei diesem Gericht ein (vgl ON 98 a, S 104 in 10 E Vr 384/89 des Landesgerichtes Leoben sowie S 253/III in 17 Vr 821/94 des Landesgerichtes Feldkirch).Nach der Aktenlage wurzelt diese Fehlentscheidung darin, daß es zunächst der Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Feldkirch verabsäumt hatte, entweder sogleich nach Einbringung der (zunächst) an das Geschworenengericht gerichteten (den Widerrufsantrag enthaltenden - 147/III) Anklageschrift durch die Staatsanwaltschaft am 14.März 1995 (4 s/I) oder - nachdem der Akt an ihn zur Vervollständigung der Voruntersuchung rückgeleitet worden war - spätestens nach Einlangen eines Aktenrücksendungsersuchens des Landesgerichtes Leoben vom 8.Mai 1995, das den ausdrücklichen Hinweis auf eine beabsichtigte Beschlußfassung über die endgültige Strafnachsicht enthielt (ON 98 a in 10 E römisch fünf r 384/89 des Landesgerichtes Leoben), den Einzelrichter des Landesgerichtes Leoben vom aktuellen Widerrufsantrag zu verständigen, und auch die Vorsitzende des Schöffengerichtes ab der Vorlage des Aktes an sie am 2. Juni 1995 - also bereits nach Ablauf der Probezeit - in dieser Richtung untätig geblieben war (s JABl 1976/17). Hinzu kommt, daß offenbar weder der Einzelrichter des Landesgerichtes Leoben dem Aktenübersendungsersuchen des Untersuchungsrichters des Landesgerichtes Feldkirch vom 25.Juli 1994, aus dem die Anhängigkeit eines neuen Verfahrens gegen Wolfgang K***** zu ersehen war, die gebotene Aufmerksamkeit schenkte, noch das Schöffengericht Feldkirch - von der Beschwerde allerdings ungerügt - zu keiner Zeit, also weder nach Aktenvorlage gemäß Paragraph 210, StPO noch (unmittelbar) vor Beschlußfassung entsprechend dem Gebot des Paragraph 494, a Absatz 3, StPO Einsicht in den (auch im Zeitpunkt der Entscheidungsfindung nicht angeschlossenen) Vorakt des Landesgerichtes Leoben oder in entscheidungsrelevante Teile desselben genommen hat. Denn dieser Akt war bereits vor dem 10.Mai 1995 von der Untersuchungsrichterin des Landesgerichtes Feldkirch dem Landesgericht für Strafsachen Graz zum dg. Verfahren gegen Josef F*****, AZ 5 römisch fünf r 180/95, übersendet worden und langte erst über neuerliches Ersuchen des Landesgerichtes Feldkirch vom 5.Juli 1995 (mithin mehrere Tage nach der in Rede stehenden Widerrufsentscheidung) wiederum bei diesem Gericht ein vergleiche ON 98 a, S 104 in 10 E römisch fünf r 384/89 des Landesgerichtes Leoben sowie S 253/III in 17 römisch fünf r 821/94 des Landesgerichtes Feldkirch).
Angesichts dessen und der Tatsache, daß (wie sich schon aus der relativ alten Strafregisterauskunft vom 14.Juli 1994 [13/II] deutlich ergibt - eine neue wurde im übrigen von der Vorsitzenden auch anläßlich der Ausschreibung der Hauptverhandlung nicht mehr beigeschafft [189/III] -) damals die Probezeit bereits abgelaufen war und daher mit einer baldigen Beschlußfassung des Landesgerichtes Leoben über die endgültige Strafnachsicht gerechnet werden mußte, wäre die neuerliche Aktenbeischaffung oder (fallbezogen) zumindest eine zeitgerechte, jedwede Entscheidungsdivergenz ausschließende (allenfalls telefonische) Kommunikation zwischen den befaßten Landesgerichten notwendig gewesen. Denn die Bestimmung des § 494 a Abs 3 StPO, wonach das Gericht vor einer Entscheidung im Sinne des Abs 1 leg cit unter anderem in die Akten über die frühere Verurteilung Einsicht zu nehmen hat, bezweckt nicht nur die Verhinderung widersprechender Entscheidungen verschiedener Gerichte, sondern durch die notwendige (hier: neuerliche) Aktenbeischaffung auch eine Verhinderung einer Beschlußfassung durch das ursprünglich erkennende Gericht (vgl 12 Os 190,191 = JUS 1995/6/1774). Diesen Zwecken wird nur dann entsprochen, wenn der im Zeitpunkt der Beschlußfassung aktuelle Verfahrensstand ermittelt wird.Angesichts dessen und der Tatsache, daß (wie sich schon aus der relativ alten Strafregisterauskunft vom 14.Juli 1994 [13/II] deutlich ergibt - eine neue wurde im übrigen von der Vorsitzenden auch anläßlich der Ausschreibung der Hauptverhandlung nicht mehr beigeschafft [189/III] -) damals die Probezeit bereits abgelaufen war und daher mit einer baldigen Beschlußfassung des Landesgerichtes Leoben über die endgültige Strafnachsicht gerechnet werden mußte, wäre die neuerliche Aktenbeischaffung oder (fallbezogen) zumindest eine zeitgerechte, jedwede Entscheidungsdivergenz ausschließende (allenfalls telefonische) Kommunikation zwischen den befaßten Landesgerichten notwendig gewesen. Denn die Bestimmung des Paragraph 494, a Absatz 3, StPO, wonach das Gericht vor einer Entscheidung im Sinne des Absatz eins, leg cit unter anderem in die Akten über die frühere Verurteilung Einsicht zu nehmen hat, bezweckt nicht nur die Verhinderung widersprechender Entscheidungen verschiedener Gerichte, sondern durch die notwendige (hier: neuerliche) Aktenbeischaffung auch eine Verhinderung einer Beschlußfassung durch das ursprünglich erkennende Gericht vergleiche 12 Os 190,191 = JUS 1995/6/1774). Diesen Zwecken wird nur dann entsprochen, wenn der im Zeitpunkt der Beschlußfassung aktuelle Verfahrensstand ermittelt wird.
Die aufgezeigten Vorgänge hatten zur Folge, daß das Schöffengericht des Landesgerichtes Feldkirch bei seiner Beschlußfassung keine Kenntnis von der am selben Tag (im Zweifel ist zugunsten des Verurteilten anzunehmen, daß der Beschluß des Landesgerichtes Leoben uhrzeitmäßig vor der Verkündung des Beschlusses des Landesgerichtes Feldkirch [30.Juni 1995, 12 Uhr 38] erging) ausgesprochenen endgültigen Strafnachsicht durch das Landesgericht Leoben hatte (vgl ON 99 in 10 E Vr 384/89) und demnach die Entscheidungskompetenz über den Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu Unrecht in Anspruch nahm. Da der Beschluß des Landesgerichtes Leoben schon vor Eintritt der Rechtskraft Bindungswirkung erzeugte, derzufolge ein Gericht ohne vorangegangene Aufhebung dieses Beschlusses nicht berechtigt ist, über den Entscheidungsgegenstand neuerlich abzusprechen, vermochte der (zeitlich nachfolgende) Widerrufsbeschluß weder die schon vorher wirksam beschlossene endgültige Strafnachsicht zu beseitigen, noch gegen den Verurteilten irgendwelche Rechtsfolgen nach sich zu ziehen; die konstitutive Wirkung des Beschlusses des Landesgerichtes Leoben blieb vielmehr hievon unberührt.Die aufgezeigten Vorgänge hatten zur Folge, daß das Schöffengericht des Landesgerichtes Feldkirch bei seiner Beschlußfassung keine Kenntnis von der am selben Tag (im Zweifel ist zugunsten des Verurteilten anzunehmen, daß der Beschluß des Landesgerichtes Leoben uhrzeitmäßig vor der Verkündung des Beschlusses des Landesgerichtes Feldkirch [30.Juni 1995, 12 Uhr 38] erging) ausgesprochenen endgültigen Strafnachsicht durch das Landesgericht Leoben hatte vergleiche ON 99 in 10 E römisch fünf r 384/89) und demnach die Entscheidungskompetenz über den Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu Unrecht in Anspruch nahm. Da der Beschluß des Landesgerichtes Leoben schon vor Eintritt der Rechtskraft Bindungswirkung erzeugte, derzufolge ein Gericht ohne vorangegangene Aufhebung dieses Beschlusses nicht berechtigt ist, über den Entscheidungsgegenstand neuerlich abzusprechen, vermochte der (zeitlich nachfolgende) Widerrufsbeschluß weder die schon vorher wirksam beschlossene endgültige Strafnachsicht zu beseitigen, noch gegen den Verurteilten irgendwelche Rechtsfolgen nach sich zu ziehen; die konstitutive Wirkung des Beschlusses des Landesgerichtes Leoben blieb vielmehr hievon unberührt.
Der Widerrufsbeschluß des Landesgerichtes Feldkirch verletzt sohin das Gesetz in dem sich aus §§ 494 a Abs 4, 498 StPO (und aus dem XX.Hauptstück der Strafprozeßordnung) hervorgehenden Grundsatz der Bindungswirkung gerichtlicher Entscheidungen ("ne bis in idem").Der Widerrufsbeschluß des Landesgerichtes Feldkirch verletzt sohin das Gesetz in dem sich aus Paragraphen 494, a Absatz 4, 498, StPO (und aus dem römisch zwanzig.Hauptstück der Strafprozeßordnung) hervorgehenden Grundsatz der Bindungswirkung gerichtlicher Entscheidungen ("ne bis in idem").
Er war daher - in Stattgebung der Beschwerde - ebenso zu kassieren wie Punkt 2. des darauf beruhenden Beschlusses des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Beschwerdegericht vom 22.August 1995, AZ 6 Bs 379/95 (= ON 122 in 17 Vr 821/94), demzufolge Wolfgang K***** auch aus dem Vollzug der sechsmonatigen Freiheitsstrafe gemäß § 46 Abs 2 StGB bedingt entlassen wurde.Er war daher - in Stattgebung der Beschwerde - ebenso zu kassieren wie Punkt 2. des darauf beruhenden Beschlusses des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Beschwerdegericht vom 22.August 1995, AZ 6 Bs 379/95 (= ON 122 in 17 römisch fünf r 821/94), demzufolge Wolfgang K***** auch aus dem Vollzug der sechsmonatigen Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 46, Absatz 2, StGB bedingt entlassen wurde.