Die Tatsachenrüge (Z 5 a), die sich zufolge Behauptung nicht schlüssiger Beweiswürdigung auch als Mängelrüge (Z 5) darstellt, meint, daß die Feststellungen, Charlotte G***** habe dem Angeklagten vorgeschlagen, beim Stadtschulrat zu intervenieren, um ihm eine unrichtige Vorprüfungsnote aus Latein "zu erschwindeln" und der Angeklagte diesem Vorschlag zugestimmt habe, durch den Akteninhalt nicht gedeckt seien, weil hiezu weder eine Aussage Charlotte G*****s noch schriftliche Unterlagen existierten. Daß der Angeklagte "nicht die geringste Ahnung" von Latein und auch gewußt hätte, daß er eine positive Vorprüfungsnote aus diesem Gegenstand für die Matura benötige und die Zeugin G***** ihm lediglich mitgeteilt habe, sie werde diese Problematik für ihn erledigen, lasse keinesfalls den Schluß auf eine direkte oder indirekte Anstiftung zum Amtsmißbrauch zu.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a), die sich zufolge Behauptung nicht schlüssiger Beweiswürdigung auch als Mängelrüge (Ziffer 5,) darstellt, meint, daß die Feststellungen, Charlotte G***** habe dem Angeklagten vorgeschlagen, beim Stadtschulrat zu intervenieren, um ihm eine unrichtige Vorprüfungsnote aus Latein "zu erschwindeln" und der Angeklagte diesem Vorschlag zugestimmt habe, durch den Akteninhalt nicht gedeckt seien, weil hiezu weder eine Aussage Charlotte G*****s noch schriftliche Unterlagen existierten. Daß der Angeklagte "nicht die geringste Ahnung" von Latein und auch gewußt hätte, daß er eine positive Vorprüfungsnote aus diesem Gegenstand für die Matura benötige und die Zeugin G***** ihm lediglich mitgeteilt habe, sie werde diese Problematik für ihn erledigen, lasse keinesfalls den Schluß auf eine direkte oder indirekte Anstiftung zum Amtsmißbrauch zu.
Sowohl die Tatsachen- als auch die Mängelrüge gehen fehl.
Dem Beschwerdevorbringen zuwider hat nämlich das Schöffengericht die bekämpften Konstatierungen in einer ausführlichen und kritischen Gesamtschau aller vorhandenen Beweisergebnisse sowie unter Verwertung des persönlich gewonnenen Eindrucks getroffen, und dabei auch aktengetreu folgerichtig und zureichend (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) begründet, warum es von der Schuld des Nichtigkeitswerbers als Beitragstäter überzeugt war. Dabei waren die Tatrichter im Sinn des § 258 Abs 2 StPO nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, die Beweisergebnisse im Zusammenhang zu würdigen, durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zu ergänzen und ihre Überzeugung frei von jeder Beweisregel auf denkrichtige Schlüsse zu stützen (Mayerhofer StPO4 § 258 E 26 f). Die dagegen ins Treffen geführten Argumente, die Schuld des Angeklagten sei vollkommen unbewiesen, denn genauso gut könne es sein, daß Charlotte G***** als Inhaberin einer Maturaschule gleichsam als "Serviceleistung" ihre Schüler mit unrichtigen Vorprüfungsnoten versorgte, vermag demgegenüber weder sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken (Z 5 a), noch formale Begründungsmängel aufzuzeigen (Z 5). Vielmehr versuchen sie den vom Gericht aus den von ihm ermittelten Prämissen durchaus logisch abgeleiteten Schlußfolgerungen andere, für den Angeklagten günstigere, ebenfalls ableitbare Schlußfolgerungen zu ziehen. Damit richtet sich die Argumentation sowohl der Tatsachen- als auch der Mängelrüge nach Art einer Schuldberufung gegen die freie Beweiswürdigung (obwohl sie deren Unanfechtbarkeit nicht verkennt - S 2 der Rechtsmittelschrift), was jedoch im Nichtigkeitsverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässig ist.Dem Beschwerdevorbringen zuwider hat nämlich das Schöffengericht die bekämpften Konstatierungen in einer ausführlichen und kritischen Gesamtschau aller vorhandenen Beweisergebnisse sowie unter Verwertung des persönlich gewonnenen Eindrucks getroffen, und dabei auch aktengetreu folgerichtig und zureichend (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) begründet, warum es von der Schuld des Nichtigkeitswerbers als Beitragstäter überzeugt war. Dabei waren die Tatrichter im Sinn des Paragraph 258, Absatz 2, StPO nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, die Beweisergebnisse im Zusammenhang zu würdigen, durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zu ergänzen und ihre Überzeugung frei von jeder Beweisregel auf denkrichtige Schlüsse zu stützen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 258, E 26 f). Die dagegen ins Treffen geführten Argumente, die Schuld des Angeklagten sei vollkommen unbewiesen, denn genauso gut könne es sein, daß Charlotte G***** als Inhaberin einer Maturaschule gleichsam als "Serviceleistung" ihre Schüler mit unrichtigen Vorprüfungsnoten versorgte, vermag demgegenüber weder sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken (Ziffer 5, a), noch formale Begründungsmängel aufzuzeigen (Ziffer 5,). Vielmehr versuchen sie den vom Gericht aus den von ihm ermittelten Prämissen durchaus logisch abgeleiteten Schlußfolgerungen andere, für den Angeklagten günstigere, ebenfalls ableitbare Schlußfolgerungen zu ziehen. Damit richtet sich die Argumentation sowohl der Tatsachen- als auch der Mängelrüge nach Art einer Schuldberufung gegen die freie Beweiswürdigung (obwohl sie deren Unanfechtbarkeit nicht verkennt - S 2 der Rechtsmittelschrift), was jedoch im Nichtigkeitsverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässig ist.
Die einen Feststellungsmangel zum Vorsatz der Beamtin (nämlich der Vertragsbediensteten Sigrun K*****) behauptende Rechtsrüge (Z 9 lit a) übergeht, daß sich die vermißte Konstatierung aus dem Kontext von Urteilsspruch und Gründen unmißverständlich ergibt (US 6, 8). Sie orientiert sich demnach nicht, wie dies für die Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes unbedingt erforderlich ist, am Urteilssachverhalt.Die einen Feststellungsmangel zum Vorsatz der Beamtin (nämlich der Vertragsbediensteten Sigrun K*****) behauptende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) übergeht, daß sich die vermißte Konstatierung aus dem Kontext von Urteilsspruch und Gründen unmißverständlich ergibt (US 6, 8). Sie orientiert sich demnach nicht, wie dies für die Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes unbedingt erforderlich ist, am Urteilssachverhalt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO), sodaß es nicht der vom Angeklagten in seiner gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung (zur Stellungnahme der Generalprokuratur) begehrten Anordnung eines Gerichtstages zur öffentlichen Verhandlung über die Nichtigkeitsbeschwerde bedurfte; nur prozeßordnungsgemäß ausgeführte materiellrechtliche Rügen führen zur Anordnung eines Gerichtstages (Mayerhofer StPO4 § 285 a E 61).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO), sodaß es nicht der vom Angeklagten in seiner gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung (zur Stellungnahme der Generalprokuratur) begehrten Anordnung eines Gerichtstages zur öffentlichen Verhandlung über die Nichtigkeitsbeschwerde bedurfte; nur prozeßordnungsgemäß ausgeführte materiellrechtliche Rügen führen zur Anordnung eines Gerichtstages (Mayerhofer StPO4 Paragraph 285, a E 61).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.