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Entscheidung 15 Os 143/99×

Entscheidung 15 Os 143/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os143/99 (15Os144/99)

Entscheidungsdatum

25.11.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. November 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Horvath als Schriftführer, in der Strafsache gegen Herbert E***** und einer weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Diebstahles nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Herbert E***** und Erika C***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 15. Juli 1999, GZ 7 römisch fünf r 285/99-62, sowie über die Beschwerde gemäß Paragraph 494 a, Absatz 4, StPO der Angeklagten Erika C***** nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO fallen den Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Herbert E***** (zu römisch eins 1) des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB und (zu römisch eins 2) des Verbrechens des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, StGB, Erika C***** (zu römisch zwei) des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz 2, 3 und 4 zweiter Satz StGB schuldig erkannt.

Danach hat

römisch eins) Herbert E*****

1) am 29. Jänner 1998 in Andorf mit dem Vorsatz sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch die Vorspiegelung seiner Zahlungsfähigkeit und -willigkeit Josef S***** als Verfügungsberechtigten der Firma E***** GmbH & Co KG verleitet, ihm ein Computersystem im Wert von 34.008 S zu übergeben, wodurch dieses Unternehmen in diesem Betrag am Vermögen geschädigt wurde, weiters

2) am 24. November 1998 in Pocking (Deutschland) Frieda Sch***** und Anna M***** einen Geldbetrag von 130.000 DM (rund 910.000 S) mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen, sowie

römisch zwei) Erika C***** von Ende November 1998 bis 13. April 1999 in Kopfing und an anderen Orten den zu römisch eins 2 genannten, von Herbert E***** gestohlenen Geldbetrag insbesondere dadurch an sich gebracht, dass sie damit zwei PKW kaufte, Reparaturrechnungen sowie eine Urlaubsreise bezahlte und zumindest teilweise ihren Unterhalt bestritt, wobei ihr die Herkunft des Geldes aus dem zu römisch eins 2 beschriebenen Diebstahl bekannt war.

Rechtliche Beurteilung

Gegen den Schuldspruch (inhaltlich nur gegen die Annahme eines 500.000 S übersteigenden Wertes zu den Fakten römisch eins 2 und römisch zwei) richten sich gemeinsam ausgeführte, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 (nominell 5a) StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerden beider Angeklagten.

Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) ist zunächst darauf zu verweisen, dass der in der Hauptverhandlung gestellte Antrag der Angeklagten auf Vernehmung der Zeugen Anna M***** und Dr. Sch***** bloß zum Beweis dafür gestellt wurde, dass "Herbert E***** die Ordination nicht durchsuchen konnte" (S 495/I). Diesen Beweisantrag durfte das Schöffengericht - wenngleich entgegen Paragraph 238, Absatz 2, StPO erst im Urteil begründet und nur im Ergebnis zu Recht - ohne Verstoß gegen Verteidigungsrechte abweisen, weil die Begleitmodalitäten des - prinzipiell sogar vom Erstangeklagten selbst zugestandenen - Diebstahls (wie ein allfälliges - vom Erstgericht ohnedies nicht angenommenes - Durchsuchen der Ordination) für die Sache nicht entscheidungswesentlich sind. Soweit die Beschwerde vermeint, die begehrten Zeugen hätten auch Auskunft über die Höhe des gestohlenen Geldbetrags machen können, verstösst sie gegen das für die Prüfung eines Zwischenerkenntnisses durch den Obersten Gerichtshof geltende Neuerungsverbot (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 40 f).

Zu Recht verfiel auch der Antrag auf Vernehmung eines informierten Vertreters der R***** Ort im Innkreis zum Beweis dafür, dass die Angeklagte C***** Ende November (1998) "den Kredit für den Autokauf" aufgenommen habe, der Ablehnung, weil nicht dargetan wurde, inwieweit zu erwarten sei, dass der Bankangestellte nicht nur über die Gewährung eines Kredits, sondern auch die tatsächliche Verwendung desselben Bescheid wisse. In Hinblick auf die aktenkundige Barzahlung bei Ankauf des PKW (S 219/I, 486/II) wäre dies aber erforderlich gewesen vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 19cc).

Die (inhaltliche) Mängelrüge (nominell Ziffer 5 a,) übersieht zunächst mit ihrer Kritik an den Urteilsfeststellungen zum genauen Ablauf des Diebstahls wiederum, dass hiedurch ein entscheidender Umstand im Sinn des geltendgemachten Nichtigkeitsgrundes nicht berührt wird (s.o. zu Ziffer 4,).

Aktenwidrigkeit der Urteilsannahmen zur - im Übrigen nicht entscheidenden - Frage der genauen Zusammensetzung und Herkunft des gestohlenen Geldbetrags ist nicht gegeben. Eine solche läge nur dann vor, wenn der Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels im Urteil unrichtig wiedergegebenen wird, nicht aber, wenn - wie hier - bloß behauptet wird, dass zwischen den vom Gericht getroffenen Tatsachenfeststellungen und dem diesen Feststellungen zugrunde gelegten Beweismaterial (hier: divergierenden Angaben der Zeugin Frieda Sch*****) ein Widerspruch bestehe; die Richtigkeit der auf freier Beweiswürdigung beruhenden Schlüsse kann auch unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit nicht angefochten werden (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 5, E 185, 190 f).

Der Einwand, in Hinblick darauf, dass beide Autokäufe durch Kreditaufnahmen und nicht aus der Diebsbeute finanziert worden seien (US 9 f), finde die erstgerichtliche Annahme, die Aufwendungen der Angeklagten nach der Tat hätten den von ihnen zugestandenen Betrag von 240.000 S überschritten (US 9), keine Deckung (s. S 189/I), betrifft wiederum keinen entscheidenden Umstand, weil das Schöffengericht seine Gewissheit über den Diebstahl einer 500.000 S übersteigenden Geldsumme ausdrücklich (US 9 zweiter Absatz) schon auf Grund anderer Beweisergebnisse erlangt hat, sodass dem illustrativ für die Beweiswürdigung angeführten zusätzlichen Moment keine Bedeutung zukommt vergleiche Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 5, E 34).

Dass die Bestohlene erst relativ spät Anzeige erstattet hat, steht den getroffenen Feststellungen schließlich ebensowenig entgegen wie der Umstand, dass nicht geklärt werden konnte, wo ein Großteil der Diebsbeute verblieb. Erörterungen der Nichtigkeitsbeschwerde dazu stellen somit nur eine in dieser Form unzulässige Kritik an der erstgerichtlichen Beweiswürdigung dar.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E56446 15D01439

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0150OS00143.99.1125.000

Dokumentnummer

JJT_19991125_OGH0002_0150OS00143_9900000_000