Gegen den Schuldspruch (inhaltlich nur gegen die Annahme eines 500.000 S übersteigenden Wertes zu den Fakten I 2 und II) richten sich gemeinsam ausgeführte, auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5 (nominell 5a) StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerden beider Angeklagten.Gegen den Schuldspruch (inhaltlich nur gegen die Annahme eines 500.000 S übersteigenden Wertes zu den Fakten römisch eins 2 und römisch zwei) richten sich gemeinsam ausgeführte, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 (nominell 5a) StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerden beider Angeklagten.
Die Verfahrensrüge (Z 4) ist zunächst darauf zu verweisen, dass der in der Hauptverhandlung gestellte Antrag der Angeklagten auf Vernehmung der Zeugen Anna M***** und Dr. Sch***** bloß zum Beweis dafür gestellt wurde, dass "Herbert E***** die Ordination nicht durchsuchen konnte" (S 495/I). Diesen Beweisantrag durfte das Schöffengericht - wenngleich entgegen § 238 Abs 2 StPO erst im Urteil begründet und nur im Ergebnis zu Recht - ohne Verstoß gegen Verteidigungsrechte abweisen, weil die Begleitmodalitäten des - prinzipiell sogar vom Erstangeklagten selbst zugestandenen - Diebstahls (wie ein allfälliges - vom Erstgericht ohnedies nicht angenommenes - Durchsuchen der Ordination) für die Sache nicht entscheidungswesentlich sind. Soweit die Beschwerde vermeint, die begehrten Zeugen hätten auch Auskunft über die Höhe des gestohlenen Geldbetrags machen können, verstösst sie gegen das für die Prüfung eines Zwischenerkenntnisses durch den Obersten Gerichtshof geltende Neuerungsverbot (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 40 f).Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) ist zunächst darauf zu verweisen, dass der in der Hauptverhandlung gestellte Antrag der Angeklagten auf Vernehmung der Zeugen Anna M***** und Dr. Sch***** bloß zum Beweis dafür gestellt wurde, dass "Herbert E***** die Ordination nicht durchsuchen konnte" (S 495/I). Diesen Beweisantrag durfte das Schöffengericht - wenngleich entgegen Paragraph 238, Absatz 2, StPO erst im Urteil begründet und nur im Ergebnis zu Recht - ohne Verstoß gegen Verteidigungsrechte abweisen, weil die Begleitmodalitäten des - prinzipiell sogar vom Erstangeklagten selbst zugestandenen - Diebstahls (wie ein allfälliges - vom Erstgericht ohnedies nicht angenommenes - Durchsuchen der Ordination) für die Sache nicht entscheidungswesentlich sind. Soweit die Beschwerde vermeint, die begehrten Zeugen hätten auch Auskunft über die Höhe des gestohlenen Geldbetrags machen können, verstösst sie gegen das für die Prüfung eines Zwischenerkenntnisses durch den Obersten Gerichtshof geltende Neuerungsverbot (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 40 f).
Zu Recht verfiel auch der Antrag auf Vernehmung eines informierten Vertreters der R***** Ort im Innkreis zum Beweis dafür, dass die Angeklagte C***** Ende November (1998) "den Kredit für den Autokauf" aufgenommen habe, der Ablehnung, weil nicht dargetan wurde, inwieweit zu erwarten sei, dass der Bankangestellte nicht nur über die Gewährung eines Kredits, sondern auch die tatsächliche Verwendung desselben Bescheid wisse. In Hinblick auf die aktenkundige Barzahlung bei Ankauf des PKW (S 219/I, 486/II) wäre dies aber erforderlich gewesen (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 19cc).Zu Recht verfiel auch der Antrag auf Vernehmung eines informierten Vertreters der R***** Ort im Innkreis zum Beweis dafür, dass die Angeklagte C***** Ende November (1998) "den Kredit für den Autokauf" aufgenommen habe, der Ablehnung, weil nicht dargetan wurde, inwieweit zu erwarten sei, dass der Bankangestellte nicht nur über die Gewährung eines Kredits, sondern auch die tatsächliche Verwendung desselben Bescheid wisse. In Hinblick auf die aktenkundige Barzahlung bei Ankauf des PKW (S 219/I, 486/II) wäre dies aber erforderlich gewesen vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 19cc).
Die (inhaltliche) Mängelrüge (nominell Z 5a) übersieht zunächst mit ihrer Kritik an den Urteilsfeststellungen zum genauen Ablauf des Diebstahls wiederum, dass hiedurch ein entscheidender Umstand im Sinn des geltendgemachten Nichtigkeitsgrundes nicht berührt wird (s.o. zu Z 4).Die (inhaltliche) Mängelrüge (nominell Ziffer 5 a,) übersieht zunächst mit ihrer Kritik an den Urteilsfeststellungen zum genauen Ablauf des Diebstahls wiederum, dass hiedurch ein entscheidender Umstand im Sinn des geltendgemachten Nichtigkeitsgrundes nicht berührt wird (s.o. zu Ziffer 4,).
Aktenwidrigkeit der Urteilsannahmen zur - im Übrigen nicht entscheidenden - Frage der genauen Zusammensetzung und Herkunft des gestohlenen Geldbetrags ist nicht gegeben. Eine solche läge nur dann vor, wenn der Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels im Urteil unrichtig wiedergegebenen wird, nicht aber, wenn - wie hier - bloß behauptet wird, dass zwischen den vom Gericht getroffenen Tatsachenfeststellungen und dem diesen Feststellungen zugrunde gelegten Beweismaterial (hier: divergierenden Angaben der Zeugin Frieda Sch*****) ein Widerspruch bestehe; die Richtigkeit der auf freier Beweiswürdigung beruhenden Schlüsse kann auch unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit nicht angefochten werden (Mayerhofer aaO § 281 Z 5 E 185, 190 f).Aktenwidrigkeit der Urteilsannahmen zur - im Übrigen nicht entscheidenden - Frage der genauen Zusammensetzung und Herkunft des gestohlenen Geldbetrags ist nicht gegeben. Eine solche läge nur dann vor, wenn der Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels im Urteil unrichtig wiedergegebenen wird, nicht aber, wenn - wie hier - bloß behauptet wird, dass zwischen den vom Gericht getroffenen Tatsachenfeststellungen und dem diesen Feststellungen zugrunde gelegten Beweismaterial (hier: divergierenden Angaben der Zeugin Frieda Sch*****) ein Widerspruch bestehe; die Richtigkeit der auf freier Beweiswürdigung beruhenden Schlüsse kann auch unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit nicht angefochten werden (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 5, E 185, 190 f).
Der Einwand, in Hinblick darauf, dass beide Autokäufe durch Kreditaufnahmen und nicht aus der Diebsbeute finanziert worden seien (US 9 f), finde die erstgerichtliche Annahme, die Aufwendungen der Angeklagten nach der Tat hätten den von ihnen zugestandenen Betrag von 240.000 S überschritten (US 9), keine Deckung (s. S 189/I), betrifft wiederum keinen entscheidenden Umstand, weil das Schöffengericht seine Gewissheit über den Diebstahl einer 500.000 S übersteigenden Geldsumme ausdrücklich (US 9 zweiter Absatz) schon auf Grund anderer Beweisergebnisse erlangt hat, sodass dem illustrativ für die Beweiswürdigung angeführten zusätzlichen Moment keine Bedeutung zukommt (vgl Mayerhofer aaO § 281 Z 5 E 34).Der Einwand, in Hinblick darauf, dass beide Autokäufe durch Kreditaufnahmen und nicht aus der Diebsbeute finanziert worden seien (US 9 f), finde die erstgerichtliche Annahme, die Aufwendungen der Angeklagten nach der Tat hätten den von ihnen zugestandenen Betrag von 240.000 S überschritten (US 9), keine Deckung (s. S 189/I), betrifft wiederum keinen entscheidenden Umstand, weil das Schöffengericht seine Gewissheit über den Diebstahl einer 500.000 S übersteigenden Geldsumme ausdrücklich (US 9 zweiter Absatz) schon auf Grund anderer Beweisergebnisse erlangt hat, sodass dem illustrativ für die Beweiswürdigung angeführten zusätzlichen Moment keine Bedeutung zukommt vergleiche Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 5, E 34).
Dass die Bestohlene erst relativ spät Anzeige erstattet hat, steht den getroffenen Feststellungen schließlich ebensowenig entgegen wie der Umstand, dass nicht geklärt werden konnte, wo ein Großteil der Diebsbeute verblieb. Erörterungen der Nichtigkeitsbeschwerde dazu stellen somit nur eine in dieser Form unzulässige Kritik an der erstgerichtlichen Beweiswürdigung dar.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (Paragraph 285 i, StPO).