In der Rechtsrüge (Z 9 lit a, der Sache nach auch Z 10) macht der Beschwerdeführer geltend, das Erstgericht habe keine ausreichenden Feststellungen zur subjektiven Tatseite des angenommenen Verbrechens getroffen.In der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach auch Ziffer 10,) macht der Beschwerdeführer geltend, das Erstgericht habe keine ausreichenden Feststellungen zur subjektiven Tatseite des angenommenen Verbrechens getroffen.
Zur Verwirklichung des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB ist Vorsatz erforderlich, wobei bedingter Vorsatz genügt. Dieser muss sich auf sämtliche Tatbildmerkmale erstrecken, somit insbesondere auch auf die Herbeiführung einer Feuersbrunst (Leukauf/Steininger Komm3 § 169 RN 6).Zur Verwirklichung des Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB ist Vorsatz erforderlich, wobei bedingter Vorsatz genügt. Dieser muss sich auf sämtliche Tatbildmerkmale erstrecken, somit insbesondere auch auf die Herbeiführung einer Feuersbrunst (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 169, RN 6).
Nach den wesentlichen Feststellungen der Tatrichter wachte der Angeklagte am 18. August 2000 nach Mitternacht auf. Weil er sich von Margarethe W***** schlecht behandelt fühlte, kam er auf "die Idee, im Wirtschaftsgebäude des Franz W***** (Sohn der Margarethe W*****) einen Brand zu legen, um Margarethe W***** einen Schaden zuzufügen". Er ging daher zu diesem auf einen Hang unterhalb des Wohnhauses gelegenen Gebäude und zündete dort mit einem Feuerzeug eingelagertes Heu an. Diese Tat führte nach rund 30 Minuten zu einem Vollbrand, welcher das gesamte Wirtschaftsgebäude vernichtete (US 5, 6).
In der rechtlichen Beurteilung wertete das Schöffengericht diesen Brand als Feuersbrunst. Zum inneren Vorhaben des Täters finden sich keine weiteren Ausführungen (US 12).
Die zitierten Konstatierungen lassen tatsächlich in subjektiver Richtung eine abschließende Beurteilung des Tatgeschehens nicht zu. "Die Idee, ... einen Brand zu legen, um ... Schaden zuzufügen", umschreibt den Vorsatz des Angeklagten nicht in ausreichender Weise, zumal daraus auch auf einen solchen in Richtung Sachbeschädigung geschlossen werden könnte.
Das Urteil ist daher mit einem materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund behaftet. Auf Grund des Feststellungsmangels lässt sich eine neue Hauptverhandlung nicht vermeiden, sodass die angefochtene Entscheidung bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort aufzuheben und die Verfahrenserneuerung anzuordnen war.
Mit ihren Berufungen war der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen.
Im erneuerten Verfahren wird das Erstgericht die subjektive Tatseite zu klären und sodann auf Grund der gewonnenen Beweisergebnisse mängelfrei festzustellen haben, ob (vorsätzliche) Brandstiftung, fahrlässige Herbeiführung einer Feuersbrunst, Sachbeschädigung oder diese Delikte in Konkurrenz vorliegen.