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Entscheidung 15 Os 144/01×

Entscheidung 15 Os 144/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os144/01

Entscheidungsdatum

25.10.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Oktober 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Zehetner, Dr. Philipp und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Helmut S***** wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 25. April 2001, GZ 11 römisch fünf r 2402/00-53, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit ihren Berufungen werden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Helmut S***** des Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er am 18. August 2000 in Langegg an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst verursacht hat, indem er mit einem Feuerzeug getrocknetes Heu im Wirtschaftsgebäude des Franz W***** anzündete, wodurch das Gebäude samt darin befindlichem Vieh abbrannte.

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Sie ist im Ergebnis berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

In der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach auch Ziffer 10,) macht der Beschwerdeführer geltend, das Erstgericht habe keine ausreichenden Feststellungen zur subjektiven Tatseite des angenommenen Verbrechens getroffen.

Zur Verwirklichung des Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB ist Vorsatz erforderlich, wobei bedingter Vorsatz genügt. Dieser muss sich auf sämtliche Tatbildmerkmale erstrecken, somit insbesondere auch auf die Herbeiführung einer Feuersbrunst (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 169, RN 6).

Nach den wesentlichen Feststellungen der Tatrichter wachte der Angeklagte am 18. August 2000 nach Mitternacht auf. Weil er sich von Margarethe W***** schlecht behandelt fühlte, kam er auf "die Idee, im Wirtschaftsgebäude des Franz W***** (Sohn der Margarethe W*****) einen Brand zu legen, um Margarethe W***** einen Schaden zuzufügen". Er ging daher zu diesem auf einen Hang unterhalb des Wohnhauses gelegenen Gebäude und zündete dort mit einem Feuerzeug eingelagertes Heu an. Diese Tat führte nach rund 30 Minuten zu einem Vollbrand, welcher das gesamte Wirtschaftsgebäude vernichtete (US 5, 6).

In der rechtlichen Beurteilung wertete das Schöffengericht diesen Brand als Feuersbrunst. Zum inneren Vorhaben des Täters finden sich keine weiteren Ausführungen (US 12).

Die zitierten Konstatierungen lassen tatsächlich in subjektiver Richtung eine abschließende Beurteilung des Tatgeschehens nicht zu. "Die Idee, ... einen Brand zu legen, um ... Schaden zuzufügen", umschreibt den Vorsatz des Angeklagten nicht in ausreichender Weise, zumal daraus auch auf einen solchen in Richtung Sachbeschädigung geschlossen werden könnte.

Das Urteil ist daher mit einem materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund behaftet. Auf Grund des Feststellungsmangels lässt sich eine neue Hauptverhandlung nicht vermeiden, sodass die angefochtene Entscheidung bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort aufzuheben und die Verfahrenserneuerung anzuordnen war.

Mit ihren Berufungen war der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen.

Im erneuerten Verfahren wird das Erstgericht die subjektive Tatseite zu klären und sodann auf Grund der gewonnenen Beweisergebnisse mängelfrei festzustellen haben, ob (vorsätzliche) Brandstiftung, fahrlässige Herbeiführung einer Feuersbrunst, Sachbeschädigung oder diese Delikte in Konkurrenz vorliegen.

Anmerkung

E63675 15D01441

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0150OS00144.01.1025.000

Dokumentnummer

JJT_20011025_OGH0002_0150OS00144_0100000_000