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Entscheidung 15 Os 144/04×

Entscheidung 15 Os 144/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os144/04

Entscheidungsdatum

02.12.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Dezember 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Pablik als Schriftführer in der Strafsache gegen Kevin K***** wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB über die von Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 22. September 2004, AZ 7 Bs 232/04 (ON 9 im Verfahren AZ 10 Hv 58/04h des Landesgerichtes Steyr), nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Fabrizy, und des Verteidigers Mag. Rausch, jedoch in Abwesenheit des Beschuldigten Kevin K***** und seiner gesetzlichen Vertreter Dieter und Anna K*****, zu Recht erkannt:

Spruch

Im Strafverfahren des Landesgerichtes Steyr zum AZ 10 Hv 58/04h verletzt der Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 22. September 2004, AZ 7 Bs 232/04 (ON 9), Paragraph 90 f, Absatz 2 und 3 StPO in Verbindung mit Paragraph 90 b, StPO sowie Paragraph 38, Absatz eins, JGG.

Der Beschluss wird im Ausspruch der Anordnung der Bewährungshilfe aufgehoben.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Strafantrag vom 15. Juni 2004 legte die Staatsanwalt Steyr dem am 6. Oktober 1986 geborenen (damals) Jugendlichen Kevin K***** das Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nach den Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zur Last. Nachdem der Einzelrichter des Landesgerichtes Steyr in der Hauptverhandlung nach Vernehmung des Beschuldigten zur Überzeugung gelangt war, dass die durch die Ergebnisse des Beweisverfahrens indizierten Tathandlungen nur als Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB zu qualifizieren wären, hörte er die öffentliche Anklägerin und den Beschuldigten sowie dessen gesetzliche Vertreter zur Möglichkeit einer diversionellen Erledigung. Seinem Vorschlag auf Erbringung gemeinnütziger Leistungen im Ausmaß von drei mal sechs Stunden stimmten der Beschuldigte und dessen gesetzliche Vertreter zu, nicht aber die öffentliche Anklägerin, die eine Dauer von fünf mal sechs Stunden forderte. Hierauf setzte der Einzelrichter die Hauptverhandlung mit einer Beweisaufnahme fort, nach welcher er die vorläufige Einstellung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 90 f, StPO unter Bestimmung einer Probezeit vorschlug. Der Beschuldigte und seine gesetzlichen Vertreter erklärten sich damit einverstanden, während die öffentliche Anklägerin keine Erklärung abgab. Mit dem in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluss vom 26. Juli 2004, GZ 10 Hv 58/04-6, stellte das Landesgericht Steyr das Strafverfahren gemäß Paragraph 90 f, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 90 b, StPO unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren vorläufig ein.

Der dagegen erhobenen Beschwerde der Staatsanwaltschaft gab das Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom 22. September 2004, AZ 7 Bs 232/04 (GZ 10 Hv 58/04-9 des Landesgerichtes Steyr), teilweise Folge und ergänzte den angefochtenen Beschluss dahin, dass für die Dauer der mit zwei Jahren bestimmten Probezeit gemäß Paragraphen 50, 52, StGB Bewährungshilfe angeordnet wird.

Rechtliche Beurteilung

Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, steht der Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Gemäß Paragraph 90 f, Absatz 2, erster Satz StPO ist der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung - soweit dies möglich und zweckmäßig ist - (überdies) davon abhängig zu machen, dass sich der Verdächtige ausdrücklich bereit erklärt, während der Probezeit bestimmte Pflichten zu erfüllen, die als Weisungen (Paragraph 51, StGB) erteilt werden könnten, und sich durch eine Bewährungshelfer (Paragraph 52, StGB) betreuen zu lassen. Nach Absatz 3, zweiter Satz leg cit hat der Staatsanwalt dem Verdächtigen gegebenenfalls mitzuteilen, dass dieser vorläufige Rücktritt von der Verfolgung voraussetze, dass er sich ausdrücklich bereit erklärt, bestimmte Pflichten auf sich zu nehmen und sich von einem Bewährungshelfer betreuen zu lassen. Diese Vorschriften sind gemäß Paragraph 90 b, StPO vom Gericht sinngemäß anzuwenden vergleiche Schroll, WK-StPO Paragraph 90 f, Rz 12).

Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, letzter Satz JGG soll im Fall eines Rücktritts von der Verfolgung oder einer Einstellung des Strafverfahrens nach dem römisch neun a. Hauptstück der Strafprozessordnung 1975 dem gesetzlichen Vertreter des Verdächtigen Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben werden, bevor der Verdächtige bestimmte Verpflichtungen übernimmt vergleiche aaO Paragraph 90 a, Rz 11).

Vorliegend hat der Beschuldigte sein Einverständnis, sich durch einen Bewährungshelfer betreuen zu lassen, nicht erklärt; er wurde vom Gericht hiezu auch nicht befragt. Ebenso wenig wurde den bis dahin am Verfahren beteiligten gesetzlichen Vertretern des zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung noch jugendlichen Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. Das Oberlandesgericht Linz hätte daher die Bewährungshilfe nicht anordnen dürfen.

Da die Möglichkeit einer Benachteiligung des Beschuldigten durch die Vorgangsweise des Oberlandesgerichtes Linz nicht ausgeschlossen werden kann, war die Anordnung der Bewährungshilfe aus dem ansonsten unberührt bleibenden Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz aufzuheben.

Anmerkung

E75599 15Os144.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0150OS00144.04.1202.000

Dokumentnummer

JJT_20041202_OGH0002_0150OS00144_0400000_000