Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, steht der Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Gemäß § 90f Abs 2 erster Satz StPO ist der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung - soweit dies möglich und zweckmäßig ist - (überdies) davon abhängig zu machen, dass sich der Verdächtige ausdrücklich bereit erklärt, während der Probezeit bestimmte Pflichten zu erfüllen, die als Weisungen (§ 51 StGB) erteilt werden könnten, und sich durch eine Bewährungshelfer (§ 52 StGB) betreuen zu lassen. Nach Abs 3 zweiter Satz leg cit hat der Staatsanwalt dem Verdächtigen gegebenenfalls mitzuteilen, dass dieser vorläufige Rücktritt von der Verfolgung voraussetze, dass er sich ausdrücklich bereit erklärt, bestimmte Pflichten auf sich zu nehmen und sich von einem Bewährungshelfer betreuen zu lassen. Diese Vorschriften sind gemäß § 90b StPO vom Gericht sinngemäß anzuwenden (vgl Schroll, WK-StPO § 90f Rz 12).Gemäß Paragraph 90 f, Absatz 2, erster Satz StPO ist der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung - soweit dies möglich und zweckmäßig ist - (überdies) davon abhängig zu machen, dass sich der Verdächtige ausdrücklich bereit erklärt, während der Probezeit bestimmte Pflichten zu erfüllen, die als Weisungen (Paragraph 51, StGB) erteilt werden könnten, und sich durch eine Bewährungshelfer (Paragraph 52, StGB) betreuen zu lassen. Nach Absatz 3, zweiter Satz leg cit hat der Staatsanwalt dem Verdächtigen gegebenenfalls mitzuteilen, dass dieser vorläufige Rücktritt von der Verfolgung voraussetze, dass er sich ausdrücklich bereit erklärt, bestimmte Pflichten auf sich zu nehmen und sich von einem Bewährungshelfer betreuen zu lassen. Diese Vorschriften sind gemäß Paragraph 90 b, StPO vom Gericht sinngemäß anzuwenden vergleiche Schroll, WK-StPO Paragraph 90 f, Rz 12).
Gemäß § 38 Abs 1 letzter Satz JGG soll im Fall eines Rücktritts von der Verfolgung oder einer Einstellung des Strafverfahrens nach dem IXa. Hauptstück der Strafprozessordnung 1975 dem gesetzlichen Vertreter des Verdächtigen Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben werden, bevor der Verdächtige bestimmte Verpflichtungen übernimmt (vgl aaO § 90a Rz 11).Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, letzter Satz JGG soll im Fall eines Rücktritts von der Verfolgung oder einer Einstellung des Strafverfahrens nach dem römisch neun a. Hauptstück der Strafprozessordnung 1975 dem gesetzlichen Vertreter des Verdächtigen Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben werden, bevor der Verdächtige bestimmte Verpflichtungen übernimmt vergleiche aaO Paragraph 90 a, Rz 11).
Vorliegend hat der Beschuldigte sein Einverständnis, sich durch einen Bewährungshelfer betreuen zu lassen, nicht erklärt; er wurde vom Gericht hiezu auch nicht befragt. Ebenso wenig wurde den bis dahin am Verfahren beteiligten gesetzlichen Vertretern des zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung noch jugendlichen Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. Das Oberlandesgericht Linz hätte daher die Bewährungshilfe nicht anordnen dürfen.
Da die Möglichkeit einer Benachteiligung des Beschuldigten durch die Vorgangsweise des Oberlandesgerichtes Linz nicht ausgeschlossen werden kann, war die Anordnung der Bewährungshilfe aus dem ansonsten unberührt bleibenden Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz aufzuheben.