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Entscheidung 15 Os 144/08b×

Entscheidung 15 Os 144/08b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os144/08b

Entscheidungsdatum

16.10.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Oktober 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé, Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Mag. Metz als Schriftführer im Verfahren AZ 1 Ns 13/08s des Landesgerichts Feldkirch über die Beschwerde des Gert L***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 19. August 2008, AZ 6 Bs 458/08s, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Innsbruck die Beschwerde des Gert L***** gegen die am 2. Juni 2008 erfolgte Abweisung seines beim Landesgericht Feldkirch eingebrachten - nach den vorgelegten Beilagen in Zusammenhang mit einer beabsichtigten Wiederaufnahme des beim Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ 27b römisch fünf r 4330/82 geführten Strafverfahrens stehenden - Antrags auf „Befangenheit des gesamten Gerichts" durch den Präsidenten jenes Gerichts (AZ 1 Ns 13/08s) als unzulässig zurück.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen an den Obersten Gerichtshof gerichtete, am 11. September 2008 zur Post gegebene, als „Zulassungsvorstellung, ordentliche Revision, in eventu außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Beschwerde des Genannten erweist sich als unzulässig, weil gegen derartige Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Strafsachen ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).

Anmerkung

E89005 15Os144.08b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0150OS00144.08B.1016.000

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009

Dokumentnummer

JJT_20081016_OGH0002_0150OS00144_08B0000_000