Entscheidung 15 Os 144/08b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
16.10.2008
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Oktober 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé, Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Mag. Metz als Schriftführer im Verfahren AZ 1 Ns 13/08s des Landesgerichts Feldkirch über die Beschwerde des Gert L***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 19. August 2008, AZ 6 Bs 458/08s, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Innsbruck die Beschwerde des Gert L***** gegen die am 2. Juni 2008 erfolgte Abweisung seines beim Landesgericht Feldkirch eingebrachten - nach den vorgelegten Beilagen in Zusammenhang mit einer beabsichtigten Wiederaufnahme des beim Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ 27b Vr 4330/82 geführten Strafverfahrens stehenden - Antrags auf „Befangenheit des gesamten Gerichts" durch den Präsidenten jenes Gerichts (AZ 1 Ns 13/08s) als unzulässig zurück.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Innsbruck die Beschwerde des Gert L***** gegen die am 2. Juni 2008 erfolgte Abweisung seines beim Landesgericht Feldkirch eingebrachten - nach den vorgelegten Beilagen in Zusammenhang mit einer beabsichtigten Wiederaufnahme des beim Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ 27b römisch fünf r 4330/82 geführten Strafverfahrens stehenden - Antrags auf „Befangenheit des gesamten Gerichts" durch den Präsidenten jenes Gerichts (AZ 1 Ns 13/08s) als unzulässig zurück.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen an den Obersten Gerichtshof gerichtete, am 11. September 2008 zur Post gegebene, als „Zulassungsvorstellung, ordentliche Revision, in eventu außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Beschwerde des Genannten erweist sich als unzulässig, weil gegen derartige Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Strafsachen ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).Die dagegen an den Obersten Gerichtshof gerichtete, am 11. September 2008 zur Post gegebene, als „Zulassungsvorstellung, ordentliche Revision, in eventu außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Beschwerde des Genannten erweist sich als unzulässig, weil gegen derartige Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Strafsachen ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).
Anmerkung
E89005
15Os144.08b
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0150OS00144.08B.1016.000
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009
Dokumentnummer
JJT_20081016_OGH0002_0150OS00144_08B0000_000