Entscheidung 15 Os 144/11g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
16.11.2011
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. November 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kopinits als Schriftführer in der Strafsache gegen unbekannte Täter wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 21 Bl 233/11i des Landesgerichts Innsbruck, über die Beschwerde des Helmut K***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 20. September 2011, AZ 7 Bs 479/11s, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 16. November 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kopinits als Schriftführer in der Strafsache gegen unbekannte Täter wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 21 Bl 233/11i des Landesgerichts Innsbruck, über die Beschwerde des Helmut K***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 20. September 2011, AZ 7 Bs 479/11s, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Innsbruck die Beschwerde des Helmut K***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 29. Juli 2011, GZ 21 Bl 233/11i-3, mit dem ein Fortführungsantrag des Genannten abgewiesen worden war, als unzulässig zurück.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Helmut K***** vom 6. Oktober 2011. Diese war zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts als Rechtsmittelgericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).Dagegen richtet sich die Beschwerde des Helmut K***** vom 6. Oktober 2011. Diese war zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts als Rechtsmittelgericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0150OS00144.11G.1116.000
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2011
Dokumentnummer
JJT_20111116_OGH0002_0150OS00144_11G0000_000