Der dagegen gerichteten, auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen gerichteten, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) hat das Schöffengericht den in der Hauptverhandlung gestellten Antrag des Angeklagten auf „Ausforschung der Zeugen, die zum Vorfallszeitpunkt im Lokal waren und beweisen können, dass der Angeklagte keinen Raub begangen hat“, dies nach Einsicht in eine von der Zeugin Nimo Mo***** – ihren Angaben zufolge einige Zeit vor der Tat (ON 12 S 8 f) – angefertigte Bildaufnahme, ohne Verletzung von Verteidigungsrechten abgewiesen. Denn Anträge, die das Gericht nur zur Vornahme von Ermittlungen veranlassen sollen, um zu klären, ob von bestimmten Beweisen eine Förderung der Wahrheitsfindung zu erwarten ist oder ob überhaupt Beweismittel auffindbar sind, deren Heranziehung der Wahrheitsfindung dienlich sein könnten, laufen auf eine im Hauptverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung hinaus (RIS-Justiz RS0099353, RS0118123).Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) hat das Schöffengericht den in der Hauptverhandlung gestellten Antrag des Angeklagten auf „Ausforschung der Zeugen, die zum Vorfallszeitpunkt im Lokal waren und beweisen können, dass der Angeklagte keinen Raub begangen hat“, dies nach Einsicht in eine von der Zeugin Nimo Mo***** – ihren Angaben zufolge einige Zeit vor der Tat (ON 12 S 8 f) – angefertigte Bildaufnahme, ohne Verletzung von Verteidigungsrechten abgewiesen. Denn Anträge, die das Gericht nur zur Vornahme von Ermittlungen veranlassen sollen, um zu klären, ob von bestimmten Beweisen eine Förderung der Wahrheitsfindung zu erwarten ist oder ob überhaupt Beweismittel auffindbar sind, deren Heranziehung der Wahrheitsfindung dienlich sein könnten, laufen auf eine im Hauptverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung hinaus (RIS-Justiz RS0099353, RS0118123).
Gleiches gilt für den Antrag, die Polizei möge „sich mit dem islamischen Zentrum in Verbindung setzen“, dort das von der Zeugin aufgenommene Video zur Identifizierung darauf erkennbarer Personen vorzeigen und nachfragen, welche Personen „nachher auch in dem Lokal gewesen sind“.
Zur Fundierung dieser Anträge in der Beschwerdeschrift nachgetragene Ausführungen sind aufgrund des Neuerungsverbots unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618).
Die Feststellungen zum Zueignungs- und Bereicherungsvorsatz (US 5 f) hat das Schöffengericht – der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider – aus dem objektiven Tatgeschehen abgeleitet (US 8).Die Feststellungen zum Zueignungs- und Bereicherungsvorsatz (US 5 f) hat das Schöffengericht – der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider – aus dem objektiven Tatgeschehen abgeleitet (US 8).
Indem der Beschwerdeführer Feststellungen des Erstgerichts als „widersprüchlich“ und „nicht nachvollziehbar“ erachtet, diese „mit den Lebenserfahrungen nicht in Einklang“ bringen kann, auf seine Verantwortung in der Hauptverhandlung verweist und Vermutungen zum Geschehensablauf sowie zu einem möglichen Interesse des Opfers an einer Falschbelastung anstellt, wird ein Begründungsmangel im Sinn der Z 5 nicht zur Darstellung gebracht, sondern in unzulässiger Form Beweiswürdigungskritik geübt.Indem der Beschwerdeführer Feststellungen des Erstgerichts als „widersprüchlich“ und „nicht nachvollziehbar“ erachtet, diese „mit den Lebenserfahrungen nicht in Einklang“ bringen kann, auf seine Verantwortung in der Hauptverhandlung verweist und Vermutungen zum Geschehensablauf sowie zu einem möglichen Interesse des Opfers an einer Falschbelastung anstellt, wird ein Begründungsmangel im Sinn der Ziffer 5, nicht zur Darstellung gebracht, sondern in unzulässiger Form Beweiswürdigungskritik geübt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Bleibt mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO anzumerken, dass die Heranziehung der mangelnden Schuldeinsicht des Angeklagten zur Begründung der Ablehnung (teil-)bedingter Strafnachsicht (US 9) einen unvertretbaren Gesetzesverstoß im Sinn der Z 11 dritter Fall darstellt (RIS-Justiz RS0090897 [T3]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 677 f). Diesen von der Beschwerde nicht aufgegriffenen Umstand wird das Oberlandesgericht bei der Berufungsentscheidung zu berücksichtigen haben (RIS-Justiz RS0122140).Bleibt mit Blick auf Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO anzumerken, dass die Heranziehung der mangelnden Schuldeinsicht des Angeklagten zur Begründung der Ablehnung (teil-)bedingter Strafnachsicht (US 9) einen unvertretbaren Gesetzesverstoß im Sinn der Ziffer 11, dritter Fall darstellt (RIS-Justiz RS0090897 [T3]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 677 f). Diesen von der Beschwerde nicht aufgegriffenen Umstand wird das Oberlandesgericht bei der Berufungsentscheidung zu berücksichtigen haben (RIS-Justiz RS0122140).