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Entscheidung 15 Os 144/19v×

Entscheidung 15 Os 144/19v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os144/19v

Entscheidungsdatum

15.01.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Jänner 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Dr. Ondreasova als Schriftführerin in der Strafsache gegen Stefan T***** und Alena N***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 5, 129, Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz 3 und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Alena N***** gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 9. Oktober 2019, GZ 602 Hv 14/19w-57, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten N***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alena N***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 5, 129, Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, erster Fall) und 15 StGB (teils als Beteiligte nach Paragraph 12, dritter Fall StGB; vergleiche US 5) schuldig erkannt.

Danach hat sie in K***** gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen im Gesamtwert von 28.250 Euro mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen bzw wegzunehmen versucht, und zwar

römisch eins./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Stefan T***** Willibald J***** durch Einbruch in eine Wohnstätte, (zu 1./) indem sie in dessen Wohnhaus eindrangen und Bargeld wegnahmen bzw (zu 2./ und 3./) indem N***** T***** die Verstecke des Geldes genau beschrieb, ihm bekanntgab, wo der Schlüssel zum Haustor versteckt war oder wie er sonst in das Wohnhaus des J***** gelangen konnte, ihn dorthin brachte und abholte und ihn vor, während und nach der Tat telefonisch anleitete, und zwar

1./ mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, nämlich dem in einem Versteck vor dem Haus abgelegten Haustorschlüssel

a./ im August 2018 3.500 Euro;

b./ zwischen 21. November und 13. Dezember 2018 4.700 Euro;

2./ am 5. Februar 2019, indem T***** über das Stallgebäude und den Schüttkasten durch Aufbrechen einer Tür mit einem Brecheisen in das Haus gelangte, wobei es beim Versuch blieb, weil J***** durch den Lärm erwachte und T***** darauf die Flucht ergriff;

3./ am 3. März 2019, indem T***** das mit einem Stacheldraht gesicherte Hoftor überkletterte und in der Folge die Eingangstür samt Türstock herausriss und die versperrte Tür zum Schlafzimmer mit dem Fuß eintrat und Münzen im Gesamtwert von rund 50 Euro wegnahm;

römisch zwei./ alleine in mehreren Angriffen zwischen 1. April 2014 und 4. Mai 2017 Willibald J***** unter Ausnützung eines Zustands, der diesen hilflos machte, nämlich seiner physischen Beeinträchtigung, Bargeld im Gesamtwert von 20.000 Euro.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die ausschließlich auf Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

Der Nichtigkeitsgrund nach Ziffer 5 a, greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahe legen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt – wird dadurch nicht ermöglicht (RIS-Justiz RS0119583).

Mit der – ohne Bezugnahme auf in der Hauptverhandlung vorgekommenes Beweismaterial vergleiche aber RIS-Justiz RS0117446) – vorgebrachten Behauptung, im Tatzeitraum seien noch weitere Pflegerinnen im Haushalt des Willibald J***** aufhältig gewesen (römisch zwei./), und beweiswürdigenden Überlegungen dahingehend, dass der Mitangeklagte T***** kein gutes Verhältnis zur Rechtsmittelwerberin gehabt habe, woraus „ein Motiv für die fälschliche Belastung“ abgeleitet werden könne, gelingt es der Beschwerde nicht, solch qualifizierte Bedenken beim Obersten Gerichtshof zu erwecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E127116

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0150OS00144.19V.0115.000

Im RIS seit

27.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2020

Dokumentnummer

JJT_20200115_OGH0002_0150OS00144_19V0000_000