Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * K* des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB (I./) und des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB (II./) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * K* des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB (römisch eins./) und des Verbrechens der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, StGB (römisch zwei./) schuldig erkannt.
Danach hat er
I./ sich in * als Mitglied (§ 278 Abs 3 StGB) an einer terroristischen Vereinigung (§ 278b Abs 3 StGB) in dem Wissen beteiligt, dadurch die Vereinigung und deren strafbare Handlungen zu fördern, nämlich an der in der UN-Sanktionsliste aufscheinenden Terrororganisation „IS – Islamic State“, die aus der seit zumindest 2004 bestehenden Terrororganisation Al Qaida im Irak hervorging und als ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung laufend eine oder mehrere terroristische Straftaten (§ 278c StGB) ausgeführt werden oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) betrieben wird, indem er IS-Propagandamaterial im Wege der Social-Media-Plattform WhatsApp verbreitete und anderen elektronisch übermittelte,römisch eins./ sich in * als Mitglied (Paragraph 278, Absatz 3, StGB) an einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, Absatz 3, StGB) in dem Wissen beteiligt, dadurch die Vereinigung und deren strafbare Handlungen zu fördern, nämlich an der in der UN-Sanktionsliste aufscheinenden Terrororganisation „IS – Islamic State“, die aus der seit zumindest 2004 bestehenden Terrororganisation Al Qaida im Irak hervorging und als ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung laufend eine oder mehrere terroristische Straftaten (Paragraph 278 c, StGB) ausgeführt werden oder Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) betrieben wird, indem er IS-Propagandamaterial im Wege der Social-Media-Plattform WhatsApp verbreitete und anderen elektronisch übermittelte,
nämlich am 1. Juni 2015 an eine Gruppe mit insgesamt 24 Mitgliedern, indem er ihnen ein Bild mit Fahnen der nicht anerkannten Republik Itschkerien übermittelte, wobei auf den Fahnen das Symbol der Terrororganisation „IS – Islamic State“ abgebildet war,
II./ sich durch die zu I./ näher bezeichnete Handlung in dem Wissen, dadurch die Organisation und deren strafbare Handlungen zu fördern, als Mitglied (§ 278 Abs 3 StGB) an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen, nämlich an der mehrere tausend Mitglieder aufweisenden, international agierenden terroristischen Vereinigung „IS – Islamic State“, beteiligt,römisch zwei./ sich durch die zu römisch eins./ näher bezeichnete Handlung in dem Wissen, dadurch die Organisation und deren strafbare Handlungen zu fördern, als Mitglied (Paragraph 278, Absatz 3, StGB) an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen, nämlich an der mehrere tausend Mitglieder aufweisenden, international agierenden terroristischen Vereinigung „IS – Islamic State“, beteiligt,
a) die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, sowie schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs unter anderem mit Kampfmitteln, insbesondere im tatsächlichen kriegerischen Einsatz erlangter Waffen, ausgerichtet ist, indem sie seit Sommer 2011 durch ihre Kräfte unter Anwendung besonderer Grausamkeit durch terroristische Straftaten nach § 278c Abs 1 StGB die Zerstörung des syrischen und irakischen Staats betreibt, in den eroberten Gebieten in Syrien und im Irak die sich nicht ihren Zielen unterordnende Zivilbevölkerung tötet und vertreibt, sich deren Vermögen aneignet, durch Geiselnahme große Geldsummen erpresst, die vorgefundenen Kunstschätze veräußert und Bodenschätze, insbesondere Erdöl und Phosphat, zu ihrer Bereicherung ausbeutet sowie weltweit, insbesondere in den letzten Jahren auch in Europa, terroristische Anschläge auf Andersgläubige verübt,a) die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, sowie schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs unter anderem mit Kampfmitteln, insbesondere im tatsächlichen kriegerischen Einsatz erlangter Waffen, ausgerichtet ist, indem sie seit Sommer 2011 durch ihre Kräfte unter Anwendung besonderer Grausamkeit durch terroristische Straftaten nach Paragraph 278 c, Absatz eins, StGB die Zerstörung des syrischen und irakischen Staats betreibt, in den eroberten Gebieten in Syrien und im Irak die sich nicht ihren Zielen unterordnende Zivilbevölkerung tötet und vertreibt, sich deren Vermögen aneignet, durch Geiselnahme große Geldsummen erpresst, die vorgefundenen Kunstschätze veräußert und Bodenschätze, insbesondere Erdöl und Phosphat, zu ihrer Bereicherung ausbeutet sowie weltweit, insbesondere in den letzten Jahren auch in Europa, terroristische Anschläge auf Andersgläubige verübt,
b) die durch all diese Straftaten eine Bereicherung in großem Umfang durch Erzielung von Einnahmen sowie durch Ausstattung mit Waffen und Kampfmitteln anstrebt,
c) und die andere, insbesondere politische Verantwortungsträger und alle sonstigen ideologischen Gegner korrumpiert und durch angedrohte und ausgeführte Terroranschläge, insbesondere in Syrien und im Irak, aber auch in Europa, einschüchtert und sich auf besondere Weise, nämlich durch Geheimhaltung ihres Aufbaus, ihrer Finanzstruktur, der personellen Zusammensetzung der Organisation und der internen Kommunikation gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abschirmt.