Nur den Schuldspruch wegen Betruges in den Fakten I/1-3 bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die auf § 281 Abs. 1 Z 5 a, 9 lit. a und 10 StPO gestützt wird.Nur den Schuldspruch wegen Betruges in den Fakten I/1-3 bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a, 9 Litera a und 10 StPO gestützt wird.
Aus Anlaß dieser Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof davon überzeugt, daß dem Ersturteil ein Feststellungsmangel in der Bedeutung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO anhaftet, der vom Beschwerdeführer zwar nicht geltend gemacht wurde, diesem aber zum Nachteil gereicht, sodaß er von Amts wegen wahrzunehmen war.Aus Anlaß dieser Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof davon überzeugt, daß dem Ersturteil ein Feststellungsmangel in der Bedeutung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO anhaftet, der vom Beschwerdeführer zwar nicht geltend gemacht wurde, diesem aber zum Nachteil gereicht, sodaß er von Amts wegen wahrzunehmen war.
Während dem schöffengerichtlichen Urteil mit gerade noch ausreichender Deutlichkeit die zur Verwirklichung aller Tatbestandsmerkmale des Verbrechens der Untreue erforderlichen Feststellungen entnommen werden können, läßt das Urteil in bezug auf den zur Erfüllung des subjektiven Tatbestands des Betruges erforderlichen Schädigungsvorsatz hinreichende Feststellungen, die eine abschließende rechtliche Beurteilung zuließen, vermissen.
Der subjektive Tatbestand des Betruges erfordert nicht nur Täuschungs- und Bereicherungsvorsatz, sondern auch den (zumindest bedingten) Vorsatz, durch die erschlichene Vermögensverfügung einen anderen - sei es der Getäuschte, sei es ein Dritter - am Vermögen zu schädigen. Der Angeklagte verantwortete sich diesbezüglich stets dahin, daß er den Zusicherungen des Manfred M*****, die diesem zugeflossenen Geldbeträge zu refundieren, vertraut habe; damit hat der Angeklagte jedenfalls ein Handeln mit Schädigungsvorsatz, bezogen auf die Erfüllung der von ihm eingegangenen Darlehensverpflichtungen, in Abrede gestellt.
In den Entscheidungsgründen wird hiezu jedoch (lediglich) ausgeführt:
"Trotzdem ließ sich der Angeklagte wieder von M***** beschwichtigen, ließ sich wieder 'Hoffnungen' machen, M***** werde im Sinne einer 'Genovenehre' den Helfer Dr. M***** nicht im Stich lassen." (S 224 f/VII); "Zumindest hielt der Angeklagte starr an der Hoffnung fest, M***** werde ihn nicht betrügen, vielleicht auch vergleichbar einem Spieler, der nach Verlusten immer noch höher setzt." (S 225/VII); "Obwohl er vielleicht noch hoffte, Gelder von M***** zurückzubekommen, aber, wie bereits ausgeführt, wie ein Spieler, der riskiert, um zu gewinnen, keineswegs nach gewissenhafter Prüfung, ob überhaupt Gewinnchancen sind, geschweige hier von irgendeiner Sicherheit zu reden." (S 226/VII); "Als er die im Folgenden aufgezählten Kredite aufnahm, war ihm klar, daß er diese nicht aus seinem Vermögen oder Einkommen in angemessener Frist bezahlen konnte, sondern nur dann, wenn, was er zwar hoffte, was aber auch für ihn schon zweifelhaft war, M***** zahlte." (S 227/VII).
All diesen Ausführungen ist eine dezidierte Konstatierung dahin, daß der Angeklagte ernstlich mit der Möglichkeit gerechnet und sich auch damit abgefunden hat, daß die in den Fakten I/1-4 angeführten Kredit- und Darlehensgeber einen Vermögensschaden in der im Spruch bezeichneten Höhe erleiden werden, weil M***** seine Zusage nicht einhalten werde, nicht zu entnehmen. Vielmehr läßt die Formulierung der erwähnten Urteilspassagen auch die Annahme eines insoweit bloß fahrlässigen Verhaltens zu, das zur Verwirklichung des Tatbestands des Betruges nicht ausreicht.
Dem Ersturteil haftet demnach in Ansehung des Schuldspruchs wegen des Verbrechens des schweren Betruges der aufgezeigte Feststellungsmangel an, welcher Urteilsnichtigkeit gemäß § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO begründet und demnach die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung unvermeidlich macht.Dem Ersturteil haftet demnach in Ansehung des Schuldspruchs wegen des Verbrechens des schweren Betruges der aufgezeigte Feststellungsmangel an, welcher Urteilsnichtigkeit gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO begründet und demnach die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung unvermeidlich macht.
Gemäß §§ 285 e, 290 Abs. 1 StPO war daher schon in der nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden, womit es sich erübrigt, auf das Vorbringen in der Nichtigkeitsbeschwerde einzugehen. Der Angeklagte war vielmehr mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde und mit seiner Berufung auf die Kassierung des Schuldspruches wegen Betruges und die Aufhebung des Strafausspruches zu verweisen.Gemäß Paragraphen 285, e, 290 Absatz eins, StPO war daher schon in der nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden, womit es sich erübrigt, auf das Vorbringen in der Nichtigkeitsbeschwerde einzugehen. Der Angeklagte war vielmehr mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde und mit seiner Berufung auf die Kassierung des Schuldspruches wegen Betruges und die Aufhebung des Strafausspruches zu verweisen.
Die Privatbeteiligte SPARKASSE S***** war mit ihrer Berufung gegen den Ausspruch über ihre privatrechtlichen Ansprüche auf die Aufhebung des sie betreffenden Adhäsionserkenntnisses zu verweisen.
Die Entscheidung über die Berufungen der Privatbeteiligten Manfred M***** - der sich dem Verfahren mit einem Begehren angeschlossen hat, das er aus einer (behaupteten) strafbaren Handlung des Dr. M***** ableitet, die weder Gegenstand der Anklage noch des Schuldspruches war - sowie Anneliese W***** und A*****-GesmbH - die sich ersichtlich nur auf die Fakten II/15 und 16 beziehen - fällt in die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz (§ 285 i StPO).Die Entscheidung über die Berufungen der Privatbeteiligten Manfred M***** - der sich dem Verfahren mit einem Begehren angeschlossen hat, das er aus einer (behaupteten) strafbaren Handlung des Dr. M***** ableitet, die weder Gegenstand der Anklage noch des Schuldspruches war - sowie Anneliese W***** und A*****-GesmbH - die sich ersichtlich nur auf die Fakten II/15 und 16 beziehen - fällt in die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz (Paragraph 285, i StPO).
Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken, daß dem Urteilsfaktum I/1 (auch) ein nicht gerügter Begründungsmangel in der Bedeutung des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO anhaftet. Ausgehend von einem anzunehmenden Verkehrswert der Liegenschaften EZ 251 KG A***** und EZ 81 KG H***** von ca. 11 Millionen S (US 10), der Höhe der mit diesen Grundstücken besicherten Kredite des BANKHAUSES K***** von mehr als 7,8 Millionen S und dem diesem Geldinstitut zugekommenen Anteil des Verwertungserlöses der Liegenschaften in Höhe von mehr als 6 Millionen S hätte es im Urteil (überdies) einer eingehenden Begründung bezüglich des Schädigungsvorsatzes des Angeklagten zur Zeit der Aufnahme der Kredite hinsichtlich des Restbetrages von mehr als 1,8 Millionen S bedurft. Auch darauf wird im fortgesetzten Verfahren zu achten sein.Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken, daß dem Urteilsfaktum I/1 (auch) ein nicht gerügter Begründungsmangel in der Bedeutung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO anhaftet. Ausgehend von einem anzunehmenden Verkehrswert der Liegenschaften EZ 251 KG A***** und EZ 81 KG H***** von ca. 11 Millionen S (US 10), der Höhe der mit diesen Grundstücken besicherten Kredite des BANKHAUSES K***** von mehr als 7,8 Millionen S und dem diesem Geldinstitut zugekommenen Anteil des Verwertungserlöses der Liegenschaften in Höhe von mehr als 6 Millionen S hätte es im Urteil (überdies) einer eingehenden Begründung bezüglich des Schädigungsvorsatzes des Angeklagten zur Zeit der Aufnahme der Kredite hinsichtlich des Restbetrages von mehr als 1,8 Millionen S bedurft. Auch darauf wird im fortgesetzten Verfahren zu achten sein.