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Entscheidung 15 Os 144/93×

Entscheidung 15 Os 144/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os144/93

Entscheidungsdatum

14.10.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Oktober 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch, Dr.Schindler und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Freyer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann F***** wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16.August 1993, GZ 12 c römisch fünf r 6111/93-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann F***** des Verbrechens des versuchten Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Nach dem Inhalt des Urteilstenors liegt ihm zur Last, am 3.Mai 1993 in Wien im einverständlichen Zusammenwirken mit einem unbekannten männlichen Mittäter versucht zu haben, Karl W***** dadurch, daß sie ihn von einer Parkbank zerrten, ihn niederschlugen und Johann F***** seine Bekleidung durchsuchte, während der unbekannte Mittäter den am Boden liegenden Karl W***** festhielt, mit Gewalt eine fremde bewegliche Sache, nämlich Bargeld mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich und seinen unbekannten Komplizen durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen den Schuldspruch gerichteten, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 (der Sache nach auch Ziffer 9, Litera a,) StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Entgegen dem Vorbringen in der Mängelrüge (Ziffer 5,) stellte das Schöffengericht sehr wohl fest, daß der Beschwerdeführer die Hosen- und Sakkotasche des Tatopfers durchsuchte (US 3, 5). Aus dem Umstand, daß das Gericht nicht festzustellen vermochte, ob die Täter tatsächlich einen Geldbetrag erbeuteten (US 4), ergibt sich der Meinung des Beschwerdeführers zuwider keine gegenteilige Konstatierung, sondern nur die mangelnde Feststellbarkeit des Erzielens einer Beute als Resultat der Durchsuchung.

Da das Schöffengericht im Hinblick auf die bloße Vermutung des Tatopfers (wonach ihm 400 S weggenommen worden seien "dürften") eine tatsächliche Sachwegnahme ohnedies nicht als erwiesen annahm, mußte es die negativ gebliebene Leibesvisitation des Angeklagten nach der Tat nicht eigens erörtern.

Auf die bezüglichen Angaben des Geschädigten ging aber das Schöffengericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung ein (US 5) und kam damit seiner formalen Begründungspflicht nach. Soweit der Beschwerdeführer daraus den Mangel eines Raubvorsatzes abzuleiten trachtet, unternimmt er einen ihm im Rechtsmittelverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteil verwehrten Angriff gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter.

Daß der Angeklagte mit dem Tatopfer nach der Tat noch ein Gespräch führte, steht der Annahme eines vorher durchgeführten Raubes nicht entgegen und war daher der Meinung des Beschwerdeführers zuwider gleichfalls nicht erörterungsbedürftig.

Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Subsumtionsrüge (Ziffer 10, - der Sache indes Ziffer 9, Litera a, -) unter Bezugnahme auf seine Mängelrüge, in der er eine Durchsuchung des Opfers bestreitet, vorbringt, Raub sei nicht einmal in der Entwicklungsstufe des Versuchs vorgelegen, entfernt er sich vom im erstgerichtlichen Urteil festgestellten Sachverhalt und bringt insoweit die Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.

Eine dem Opfer zugefügte Körperverletzung, die der Beschwerdeführer als nicht gegeben ansieht, wurde vom Erstgericht gar nicht festgestellt (wiewohl die Aktenlage - S 29 - Anhaltspunkte dazu geboten hätte).

Letztlich wird in der Subsumtionsrüge (wörtlich) vorgebracht: "Wenn überhaupt, hätte der Sachverhalt gemäß Paragraph 142, Absatz 2, StGB beurteilt werden müssen".

Diese substanzlose Behauptung, in der nicht dargetan wird, weshalb Paragraph 142, Absatz 2, StGB anzuwenden wäre, ermangelt einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung des Nichtigkeitsgrundes; insbesondere werden jene Tatumstände, die den Nichtigkeitsgrund bilden sollen, nicht ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweisung angeführt (Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).

Aus den angeführten Gründen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).

Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten fällt demnach in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien (Paragraph 285, i StPO).

Anmerkung

E33587

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0150OS00144.9307.1014.0

Dokumentnummer

JJT_19931014_OGH0002_0150OS00144_9300007_000