Der gegen den Schuldspruch gerichteten, auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 (der Sache nach auch Z 9 lit a) StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der gegen den Schuldspruch gerichteten, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 (der Sache nach auch Ziffer 9, Litera a,) StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Entgegen dem Vorbringen in der Mängelrüge (Z 5) stellte das Schöffengericht sehr wohl fest, daß der Beschwerdeführer die Hosen- und Sakkotasche des Tatopfers durchsuchte (US 3, 5). Aus dem Umstand, daß das Gericht nicht festzustellen vermochte, ob die Täter tatsächlich einen Geldbetrag erbeuteten (US 4), ergibt sich der Meinung des Beschwerdeführers zuwider keine gegenteilige Konstatierung, sondern nur die mangelnde Feststellbarkeit des Erzielens einer Beute als Resultat der Durchsuchung.Entgegen dem Vorbringen in der Mängelrüge (Ziffer 5,) stellte das Schöffengericht sehr wohl fest, daß der Beschwerdeführer die Hosen- und Sakkotasche des Tatopfers durchsuchte (US 3, 5). Aus dem Umstand, daß das Gericht nicht festzustellen vermochte, ob die Täter tatsächlich einen Geldbetrag erbeuteten (US 4), ergibt sich der Meinung des Beschwerdeführers zuwider keine gegenteilige Konstatierung, sondern nur die mangelnde Feststellbarkeit des Erzielens einer Beute als Resultat der Durchsuchung.
Da das Schöffengericht im Hinblick auf die bloße Vermutung des Tatopfers (wonach ihm 400 S weggenommen worden seien "dürften") eine tatsächliche Sachwegnahme ohnedies nicht als erwiesen annahm, mußte es die negativ gebliebene Leibesvisitation des Angeklagten nach der Tat nicht eigens erörtern.
Auf die bezüglichen Angaben des Geschädigten ging aber das Schöffengericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung ein (US 5) und kam damit seiner formalen Begründungspflicht nach. Soweit der Beschwerdeführer daraus den Mangel eines Raubvorsatzes abzuleiten trachtet, unternimmt er einen ihm im Rechtsmittelverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteil verwehrten Angriff gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter.
Daß der Angeklagte mit dem Tatopfer nach der Tat noch ein Gespräch führte, steht der Annahme eines vorher durchgeführten Raubes nicht entgegen und war daher der Meinung des Beschwerdeführers zuwider gleichfalls nicht erörterungsbedürftig.
Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Subsumtionsrüge (Z 10 - der Sache indes Z 9 lit a -) unter Bezugnahme auf seine Mängelrüge, in der er eine Durchsuchung des Opfers bestreitet, vorbringt, Raub sei nicht einmal in der Entwicklungsstufe des Versuchs vorgelegen, entfernt er sich vom im erstgerichtlichen Urteil festgestellten Sachverhalt und bringt insoweit die Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Subsumtionsrüge (Ziffer 10, - der Sache indes Ziffer 9, Litera a, -) unter Bezugnahme auf seine Mängelrüge, in der er eine Durchsuchung des Opfers bestreitet, vorbringt, Raub sei nicht einmal in der Entwicklungsstufe des Versuchs vorgelegen, entfernt er sich vom im erstgerichtlichen Urteil festgestellten Sachverhalt und bringt insoweit die Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.
Eine dem Opfer zugefügte Körperverletzung, die der Beschwerdeführer als nicht gegeben ansieht, wurde vom Erstgericht gar nicht festgestellt (wiewohl die Aktenlage - S 29 - Anhaltspunkte dazu geboten hätte).
Letztlich wird in der Subsumtionsrüge (wörtlich) vorgebracht: "Wenn überhaupt, hätte der Sachverhalt gemäß § 142 Abs 2 StGB beurteilt werden müssen".Letztlich wird in der Subsumtionsrüge (wörtlich) vorgebracht: "Wenn überhaupt, hätte der Sachverhalt gemäß Paragraph 142, Absatz 2, StGB beurteilt werden müssen".
Diese substanzlose Behauptung, in der nicht dargetan wird, weshalb § 142 Abs 2 StGB anzuwenden wäre, ermangelt einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung des Nichtigkeitsgrundes; insbesondere werden jene Tatumstände, die den Nichtigkeitsgrund bilden sollen, nicht ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweisung angeführt (§ 285 a Z 2 StPO).Diese substanzlose Behauptung, in der nicht dargetan wird, weshalb Paragraph 142, Absatz 2, StGB anzuwenden wäre, ermangelt einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung des Nichtigkeitsgrundes; insbesondere werden jene Tatumstände, die den Nichtigkeitsgrund bilden sollen, nicht ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweisung angeführt (Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).
Aus den angeführten Gründen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285 a Z 2 StPO).Aus den angeführten Gründen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).
Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten fällt demnach in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien (§ 285 i StPO).Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten fällt demnach in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien (Paragraph 285, i StPO).