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Entscheidung 15 Os 144/96×

Entscheidung 15 Os 144/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os144/96

Entscheidungsdatum

05.09.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. September 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch, Mag. Strieder, Dr. Ebner und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Berger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Albert K***** und Marlies I***** wegen des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach Paragraphen 15, 169, Absatz eins und Absatz 2, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 10 römisch fünf r 989/94 des Landesgerichtes Klagenfurt, über die Anträge der Verurteilten "um außerordentliche Wiederaufnahme und Hemmung des Strafvollzuges bis zur Erledigung und Verweisung des Verfahrens vom Landesgericht Klagenfurt an das Landesgericht in Innsbruck" in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Anträge auf Herbeiführung der außerordentlichen Wiederaufnahme, Hemmung des Strafvollzuges und Delegierung der Strafsache an das Landesgericht Innsbruck werden abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit am 15.Februar 1996 in Rechtskraft erwachsenem schöffengerichtlichem Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt, AZ 10 römisch fünf r 989/94, wurden Albert K***** und Marlies I***** mehrerer strafbarer Handlungen schuldig erkannt.

Mit Eingabe vom 31.Juli 1996, beim Obersten Gerichtshof eingelangt am 2. August 1996, beantragten beide Verurteilten die außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens, Hemmung des Strafvollzuges und Delegierung der Sache an das Landesgericht Innsbruck.

Rechtliche Beurteilung

Zum Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 362, StPO sind die Verurteilten nicht legitimiert, sondern ausschließlich der Generalprokurator (Paragraph 362, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 3, StPO). Eine amtswegige Verfügung des Obersten Gerichtshofes nach Paragraph 362, Absatz eins, Ziffer eins, StPO setzt hingegen eine vorläufige Beratung oder eine öffentliche Verhandlung über eine Nichtigkeitsbeschwerde voraus, die hier nicht vorliegt. Der Antrag auf außerordentliche Wiederaufnahme war daher nach dem Wortlaut des Paragraph 362, Absatz 3, StPO abzuweisen, wobei es sich der Sache nach - entsprechend neuerer Prozeßrechtsterminologie - um eine Zurückweisung handelt (15 Os 99/92; zuletzt 15 Os 2/96).

Damit ist einer Entscheidung über die weiteren Anträge der Einschreiter die Grundlage entzogen.

Anmerkung

E43498 15D01446

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0150OS00144.96.0905.000

Dokumentnummer

JJT_19960905_OGH0002_0150OS00144_9600000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung