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Entscheidung 15 Os 144/98×

Entscheidung 15 Os 144/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os144/98

Entscheidungsdatum

27.08.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.August 1998 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Rouschal, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kolarz als Schriftführerin, in der Strafvollzugssache des Konrad G***** wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 46, Absatz 2, StGB, AZ 19 BE 235/98 des Landesgerichtes Krems an der Donau, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 22.Juli 1998, GZ 23 Bs 265/98-3, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Da gegen den oben bezeichneten Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien, mit dem einer Beschwerde des Strafgefangenen gegen eine dessen bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe ablehnende Entscheidung des Vollzugsgerichtes nicht Folge gegeben wurde, kein weiterer Rechtszug zulässig ist vergleiche Paragraphen 15, 16, StPO; 15 Os 85/98 uam), war die dagegen erhobene, als "Einspruch" titulierte Beschwerde des Konrad G***** als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E51237 15D01448

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0150OS00144.98.0827.000

Dokumentnummer

JJT_19980827_OGH0002_0150OS00144_9800000_000