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Entscheidung 15 Os 145/00×

Entscheidung 15 Os 145/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os145/00

Entscheidungsdatum

09.11.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. November 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gerhard F***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung (wegen Schuld und Strafe) des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. August 2000, GZ 2 b römisch fünf r 5005/00-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerhard F***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB (1.) und des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB (2.) schuldig erkannt.

Danach hat er im Mai 2000 in Wien

1. der Elisabeth K***** mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz durch Einbruch zehn Flaschen Wein im Wert von rund 500 S weggenommen;

2. fremde Sachen in einem 25.000 S übersteigenden Wert verunstaltet und beschädigt, indem er im Gartenhaus der Elisabeth K***** wiederholt seine Notdurft verrichtete, Einrichtungsgegenstände mit Wachs übergoss, Zigaretten auf einer Couch und Teppichen ausdrückte sowie einen Fotoapparat zerlegte.

Gegen den Schuldspruch richtet sich eine Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld des Angeklagten.

Rechtliche Beurteilung

Die Schuldberufung war sofort zurückzuweisen, weil ein derartiges Rechtsmittel gegen Urteile von Kollegialgerichten in den Prozessgesetzen nicht vorgesehen ist.

Die "Berufung wegen Nichtigkeit" bezeichnet den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO und ist daher in diesem Umfang als zulässige Nichtigkeitsbeschwerde anzusehen. Sie ist jedoch unbegründet.

Entgegen dieser Mängelrüge liegt eine Aktenwidrigeit nicht vor. Wie die Beschwerde selbst zugesteht, haben die Tatrichter die wechselnde Verantwortung des Angeklagten, wie er in das Haus gekommen ist, richtig und aktengetreu angeführt, sie jedoch deswegen als unglaubwürdig bezeichnet (US 6). Dieser den Denkgesetzen entsprechende Schluss stellt aber einen Akt der freien richterlichen Beweiswürdigung dar, welche einer Anfechtung unter diesem Nichtigkeitsgrund entzogen ist.

Da somit ein formeller Begründungsmangel nicht vorliegt, war die Nichtigkeitsbeschwerde bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO).

Daraus folgt, dasss zur Entscheidung über die Berufung (gegen den Strafausspruch) der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E59970 15D01450

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0150OS00145..1109.000

Dokumentnummer

JJT_20001109_OGH0002_0150OS00145_0000000_000