Soweit sie zunächst unter Bezugnahme auf die Frist des § 276 a StPO behauptet, nach der am 27. September 2000 durchgeführten und (zum Zweck der beabsichtigten Vernehmung des in Schweden inhaftierten Albin K*****) auf unbestimmte Zeit vertagten Hauptverhandlung sei die Hafthöchstfrist des § 194 Abs 2 letzter Fall StPO am 28. April 2001 abgelaufen, weshalb der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt zwingend zu enthaften gewesen wäre, vernachlässigt sie, dass die zeitliche Begrenzung der Untersuchungshaft nach Beginn der Hauptverhandlung nur dann wieder auflebt, wenn das erkennende Gericht eine Rückleitung an den Untersuchungsrichter beschließt, nicht hingegen im Fall einer bloßen Vertagung der Hauptverhandlung, auch wenn es in der Folge zu einer Neudurchführung derselben gemäß § 276a StPO kommt (Mayerhofer StPO4 § 194 E 36, 37).Soweit sie zunächst unter Bezugnahme auf die Frist des Paragraph 276, a StPO behauptet, nach der am 27. September 2000 durchgeführten und (zum Zweck der beabsichtigten Vernehmung des in Schweden inhaftierten Albin K*****) auf unbestimmte Zeit vertagten Hauptverhandlung sei die Hafthöchstfrist des Paragraph 194, Absatz 2, letzter Fall StPO am 28. April 2001 abgelaufen, weshalb der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt zwingend zu enthaften gewesen wäre, vernachlässigt sie, dass die zeitliche Begrenzung der Untersuchungshaft nach Beginn der Hauptverhandlung nur dann wieder auflebt, wenn das erkennende Gericht eine Rückleitung an den Untersuchungsrichter beschließt, nicht hingegen im Fall einer bloßen Vertagung der Hauptverhandlung, auch wenn es in der Folge zu einer Neudurchführung derselben gemäß Paragraph 276 a, StPO kommt (Mayerhofer StPO4 Paragraph 194, E 36, 37).
Der die Dringlichkeit des Tatverdachts bekämpfenden Beschwerdeargumentation zuwider durfte das Oberlandesgericht seine Annahmen dazu mängelfrei und den Grundsätzen logischen Denkens nicht zuwiderlaufend auf die den Angeklagten im Ergebnis auch in subjektiver Hinsicht belastenden Angaben des Albin K***** in Zusammenhalt mit den im erstinstanzlichen Beschluss genannten Verfahrensergebnissen einschließlich der zum Objektiven geständigen Verantwortung des Angeklagten stützen. Weil aber im Haftprüfungsverfahren kein Schuldbeweis in Rede steht, sondern ein höherer Grad von Wahrscheinlichkeit genügt, dass der Angeklagte die ihm angelastete Straftat begangen habe (Hager/Holzweber GRBG § 2 E 14, 17), schlagen auch die - weitwendig nach Art einer Schuldberufung vorgebrachten - Argumente fehl, mit denen die Beschwerde bestimmten für den Angeklagten sprechenden Umständen einen höheren Stellenwert zuerkannt haben will. Denn ob die der Anklage zugrunde liegenden Verfahrensergebnisse ausreichen, den Beschwerdeführer der ihm angelasteten strafbaren Handlung zu überführen, ist für die Prüfung einer (bloßen, wenngleich qualifizierten) Verdachtslage ohne Bedeutung und darf demnach auch nicht vom Obersten Gerichtshof im Grundrechtsbeschwerdeverfahren geprüft werden, sondern muss nach den Verfahrensgrundsätzen dem erkennenden Gericht überlassen bleiben (aaO E 17). Im Übrigen weist bei einem - wenngleich nicht rechtskräftigen - Schuldspruch der Tatverdacht jedenfalls die vom Gesetz geforderte Dringlichkeit auf (aaO E 19).Der die Dringlichkeit des Tatverdachts bekämpfenden Beschwerdeargumentation zuwider durfte das Oberlandesgericht seine Annahmen dazu mängelfrei und den Grundsätzen logischen Denkens nicht zuwiderlaufend auf die den Angeklagten im Ergebnis auch in subjektiver Hinsicht belastenden Angaben des Albin K***** in Zusammenhalt mit den im erstinstanzlichen Beschluss genannten Verfahrensergebnissen einschließlich der zum Objektiven geständigen Verantwortung des Angeklagten stützen. Weil aber im Haftprüfungsverfahren kein Schuldbeweis in Rede steht, sondern ein höherer Grad von Wahrscheinlichkeit genügt, dass der Angeklagte die ihm angelastete Straftat begangen habe (Hager/Holzweber GRBG Paragraph 2, E 14, 17), schlagen auch die - weitwendig nach Art einer Schuldberufung vorgebrachten - Argumente fehl, mit denen die Beschwerde bestimmten für den Angeklagten sprechenden Umständen einen höheren Stellenwert zuerkannt haben will. Denn ob die der Anklage zugrunde liegenden Verfahrensergebnisse ausreichen, den Beschwerdeführer der ihm angelasteten strafbaren Handlung zu überführen, ist für die Prüfung einer (bloßen, wenngleich qualifizierten) Verdachtslage ohne Bedeutung und darf demnach auch nicht vom Obersten Gerichtshof im Grundrechtsbeschwerdeverfahren geprüft werden, sondern muss nach den Verfahrensgrundsätzen dem erkennenden Gericht überlassen bleiben (aaO E 17). Im Übrigen weist bei einem - wenngleich nicht rechtskräftigen - Schuldspruch der Tatverdacht jedenfalls die vom Gesetz geforderte Dringlichkeit auf (aaO E 19).
Die Begründung des angefochtenen Beschlusses zum Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 180 Abs 2 Z 1 StPO) stützt sich denkmöglich insbesondere auf die im Fall eines Schuldspruchs zu erwartende empfindliche Freiheitsstrafe - diese wurde mittlerweile in erster Instanz mit 12 Jahren bemessen -, die verloren gegangene soziale Integration des Angeklagten und dessen Kontakte ins Ausland. Die Beschwerde vermag mit dem Hinweis auf die Familienbande und den Umstand, dass der Angeklagte Bürger eines EU-Staates ist, keine Bedenken gegen diese Prognose zu wecken.Die Begründung des angefochtenen Beschlusses zum Haftgrund der Fluchtgefahr (Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins, StPO) stützt sich denkmöglich insbesondere auf die im Fall eines Schuldspruchs zu erwartende empfindliche Freiheitsstrafe - diese wurde mittlerweile in erster Instanz mit 12 Jahren bemessen -, die verloren gegangene soziale Integration des Angeklagten und dessen Kontakte ins Ausland. Die Beschwerde vermag mit dem Hinweis auf die Familienbande und den Umstand, dass der Angeklagte Bürger eines EU-Staates ist, keine Bedenken gegen diese Prognose zu wecken.
Den Beschwerdeausführungen zur Tatbegehungsgefahr (§ 180 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO) entgegen stellt die Bestimmung zur Ein- und Ausfuhr sowie zum Inverkehrsetzen von knapp 20 kg Heroin ungeachtet dessen, dass rund die Hälfte des Suchtgifts in der Folge behördlich sichergestellt werden konnte, eine Tat mit schweren Folgen iSd lit a leg cit dar (vgl Hager/Holzweber aaO § 2 E 36, 38). Im Übrigen hat das Oberlandesgericht auch zu diesem Haftgrund seine Prognose hinreichend begründet; die von der Beschwerde aufgezeigten Umstände vermögen die dargelegten Befürchtungen nicht zu beseitigen.Den Beschwerdeausführungen zur Tatbegehungsgefahr (Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und b StPO) entgegen stellt die Bestimmung zur Ein- und Ausfuhr sowie zum Inverkehrsetzen von knapp 20 kg Heroin ungeachtet dessen, dass rund die Hälfte des Suchtgifts in der Folge behördlich sichergestellt werden konnte, eine Tat mit schweren Folgen iSd Litera a, leg cit dar vergleiche Hager/Holzweber aaO Paragraph 2, E 36, 38). Im Übrigen hat das Oberlandesgericht auch zu diesem Haftgrund seine Prognose hinreichend begründet; die von der Beschwerde aufgezeigten Umstände vermögen die dargelegten Befürchtungen nicht zu beseitigen.
Mit der Behauptung einer Unverhältnismäßigkeit der (zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung knapp 26 Monate währenden) Haft zur zu erwartenden Strafe vernachlässigt die Beschwerde, dass bei dieser Prüfung vom bestehenden Anklagevorwurf der gewerbsmäßigen Bestimmung zur Ein- und Ausfuhr sowie zum Inverkehrsetzen in Bezug auf knapp 20 kg Heroin auszugehen ist (s § 32 Abs 3 StGB), sodass das Oberlandesgericht in Hinblick auf den vorliegenden Rahmen von bis zu 15 Jahren zu Recht angenommen hat, es sei eine solche Sanktion zu erwarten, die keine Unverhältnismäßigkeit der Dauer der Untersuchungshaft bewirke. Die substratlose Behauptung, dass die zu erwartende Freiheitsstrafe nicht mehr als drei Jahre betragen könne, wovon 2/3 schon verbüßt seien, vermag daran nichts zu ändern. Auf die vom Schöffengericht in der Folge verhängte 12-jährige Freiheitsstrafe wird erneut verwiesen.Mit der Behauptung einer Unverhältnismäßigkeit der (zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung knapp 26 Monate währenden) Haft zur zu erwartenden Strafe vernachlässigt die Beschwerde, dass bei dieser Prüfung vom bestehenden Anklagevorwurf der gewerbsmäßigen Bestimmung zur Ein- und Ausfuhr sowie zum Inverkehrsetzen in Bezug auf knapp 20 kg Heroin auszugehen ist (s Paragraph 32, Absatz 3, StGB), sodass das Oberlandesgericht in Hinblick auf den vorliegenden Rahmen von bis zu 15 Jahren zu Recht angenommen hat, es sei eine solche Sanktion zu erwarten, die keine Unverhältnismäßigkeit der Dauer der Untersuchungshaft bewirke. Die substratlose Behauptung, dass die zu erwartende Freiheitsstrafe nicht mehr als drei Jahre betragen könne, wovon 2/3 schon verbüßt seien, vermag daran nichts zu ändern. Auf die vom Schöffengericht in der Folge verhängte 12-jährige Freiheitsstrafe wird erneut verwiesen.
Schließlich geht auch die auf Art 5 Abs 3 MRK gestützte Beschwerdeargumentation ins Leere, weil eine nunmehr behauptete - im Zuge des Verfahrens jedoch weder durch entsprechende Antragstellung auf Anberaumung einer Hauptverhandlung noch durch Aufsichtsbeschwerde nach § 15 StPO geltend gemachte - Verfahrensverzögerung nur dann das Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzten könnte, wenn sie zu einer - wie aufgezeigt hier nicht vorliegenden - Unverhältnismäßigkeit der Haft geführt hätte (vgl Hager/Holzweber aaO § 1 E 27).Schließlich geht auch die auf Artikel 5, Absatz 3, MRK gestützte Beschwerdeargumentation ins Leere, weil eine nunmehr behauptete - im Zuge des Verfahrens jedoch weder durch entsprechende Antragstellung auf Anberaumung einer Hauptverhandlung noch durch Aufsichtsbeschwerde nach Paragraph 15, StPO geltend gemachte - Verfahrensverzögerung nur dann das Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzten könnte, wenn sie zu einer - wie aufgezeigt hier nicht vorliegenden - Unverhältnismäßigkeit der Haft geführt hätte vergleiche Hager/Holzweber aaO Paragraph eins, E 27).
Heinz Dieter H***** wurde somit im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.Heinz Dieter H***** wurde somit im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.