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Entscheidung 15 Os 145/11d×

Entscheidung 15 Os 145/11d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os145/11d

Entscheidungsdatum

14.12.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Dezember 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Potmesil als Schriftführer in der Strafsache gegen Dijana B***** wegen des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Fall StGB, AZ 49 Hv 9/11i des Landesgerichts Feldkirch, über die von der Generalprokuratur gegen die Durchführung der Hauptverhandlung und die Urteilsfällung am 22. März 2011 in diesem Verfahren erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Erster Generalanwalt Dr. Weiß, zu Recht erkannt:

Spruch

Im Strafverfahren des Landesgerichts Feldkirch gegen Dijana B***** wegen des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Fall StGB, AZ 49 Hv 09/11i, verletzen die Durchführung der Hauptverhandlung und die Urteilsfällung am 22. März 2011 in Abwesenheit der Angeklagten Paragraph 427, Absatz eins, StPO.

Dieses Urteil, das im Umfang des Teilfreispruchs unberührt bleibt, wird im Übrigen aufgehoben und es wird die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Text

Gründe:

Dijana B***** wurde mit Abwesenheitsurteil des Landesgerichts Feldkirch vom 22. März 2011, GZ 49 Hv 09/11i-12, das auch einen Teilfreispruch enthält, des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Fall StGB schuldig erkannt und zu einer gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen zu je 5 Euro sowie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

Dem Schuldspruch zufolge hat sie im April 2010 in W***** einen vom rechtskräftig verurteilten Fabian F***** durch Einbruch gestohlenen Laptop, mithin eine Sache, die ein anderer durch eine aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit fünf Jahren erreichender Freiheitsstrafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hatte, dadurch an sich gebracht, dass sie den Laptop von Fabian F***** an sich nahm, wobei sie die diese Strafdrohung begründenden Umstände kannte.

Rechtliche Beurteilung

Die am 22. März 2011 in Abwesenheit der Angeklagten Dijana B***** durchgeführte Hauptverhandlung und das am selben Tag gefällte Urteil stehen - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Ist die Angeklagte bei der Hauptverhandlung nicht erschienen, so darf gemäß Paragraph 427, Absatz eins, StPO bei sonstiger Nichtigkeit (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO) nur dann in ihrer Abwesenheit die Hauptverhandlung durchgeführt und das Urteil gefällt werden, wenn es sich um ein Vergehen handelt, die Angeklagte gemäß Paragraphen 164, oder 165 StPO zum Anklagevorwurf vernommen wurde und ihr die Ladung zur Hauptverhandlung persönlich zugestellt wurde.

Zwar wurde Dijana B***** förmlich zum Anklagevorwurf vernommen (ON 3 S 11 ff; ON 8) und zur (fortgesetzten) Hauptverhandlung ordnungsgemäß geladen (ON 9), der Schuldspruch erfolgte jedoch - den Urteilsfeststellungen zufolge vergleiche Bauer/Jerabek, WK-StPO Paragraph 427, Rz 7) - nicht wegen eines Vergehens (Paragraph 17, Absatz 2, StGB), sondern wegen des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Fall StGB. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens lagen daher nicht vor.

Da nachteilige Folgen der aufgezeigten Gesetzesverletzung nicht auszuschließen sind, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, der Feststellung konkrete Wirkung zuzuerkennen und das mit einer Gesetzesverletzung behaftete Urteil in seinem schuldig sprechenden Teil und demgemäß im Strafausspruch aufzuheben und die Sache in diesem Umfang an das Erstgericht zu verweisen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E99697

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0150OS00145.11D.1214.000

Im RIS seit

03.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2012

Dokumentnummer

JJT_20111214_OGH0002_0150OS00145_11D0000_000