Entscheidung 15 Os 145/18i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
21.11.2018
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. November 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der FOI Bayer als Schriftführerin in der Strafvollzugssache des Constantin N***** wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen, AZ 822 BE 150/18g des Landesgerichts Korneuburg als Vollzugsgericht, über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 26. September 2018, AZ 19 Bs 289/18s, sowie über dessen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts (§ 89 Abs 6 StPO) betreffend eine Entscheidung des Vollzugsgerichts über die bedingte Entlassung aus Freiheitsstrafen (§ 16 Abs 2 Z 12 StVG) ist in der österreichischen Rechtsordnung kein weiterer Rechtszug vorgesehen.Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts (Paragraph 89, Absatz 6, StPO) betreffend eine Entscheidung des Vollzugsgerichts über die bedingte Entlassung aus Freiheitsstrafen (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 12, StVG) ist in der österreichischen Rechtsordnung kein weiterer Rechtszug vorgesehen.
Die gegen einen derartigen Beschluss erhobene Beschwerde des Strafgefangenen musste daher als unzulässig zurückgewiesen werden.
Da Verfahrenshilfe nur für zumindest formell zulässige und nicht für von vornherein aussichtslose Prozesshandlungen zu gewähren ist, war der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers abzuweisen (RIS-Justiz RS0127077).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0150OS00145.18I.1121.000
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2018
Dokumentnummer
JJT_20181121_OGH0002_0150OS00145_18I0000_000