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Entscheidung 15 Os 145/18i×

Entscheidung 15 Os 145/18i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os145/18i

Entscheidungsdatum

21.11.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. November 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der FOI Bayer als Schriftführerin in der Strafvollzugssache des Constantin N***** wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen, AZ 822 BE 150/18g des Landesgerichts Korneuburg als Vollzugsgericht, über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 26. September 2018, AZ 19 Bs 289/18s, sowie über dessen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts (Paragraph 89, Absatz 6, StPO) betreffend eine Entscheidung des Vollzugsgerichts über die bedingte Entlassung aus Freiheitsstrafen (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 12, StVG) ist in der österreichischen Rechtsordnung kein weiterer Rechtszug vorgesehen.

Die gegen einen derartigen Beschluss erhobene Beschwerde des Strafgefangenen musste daher als unzulässig zurückgewiesen werden.

Da Verfahrenshilfe nur für zumindest formell zulässige und nicht für von vornherein aussichtslose Prozesshandlungen zu gewähren ist, war der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers abzuweisen (RIS-Justiz RS0127077).

Textnummer

E123314

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0150OS00145.18I.1121.000

Im RIS seit

03.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Dokumentnummer

JJT_20181121_OGH0002_0150OS00145_18I0000_000