Die Subsumtionsrüge (Z 10) beschränkt sich lediglich auf einen Halbsatz aus den beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter, wonach der Beschwerdeführer zugegeben habe, den unteren Teil der Türe zum Kellerabteil gewaltsam an sich herangezogen zu haben (US 4 dritter Absatz), gibt ein - allerdings eigenmächtig verändertes - Verantwortungsdetail wieder (von "wenig" Gewalteinwirkung hat der Angeklagte in diesem Zusammenhang nicht gesprochen - vgl S 55 oben), davon ausgehend, bestreitet sie zunächst die Anwendung "erheblicher Körperkraft" beim Einbruch und fordert schließlich "mangels Gewaltanwendung" die Verurteilung des Nichtigkeitswerbers bloß wegen des Vergehens des Diebstahles nach "§ 127 Abs 1 StGB".Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) beschränkt sich lediglich auf einen Halbsatz aus den beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter, wonach der Beschwerdeführer zugegeben habe, den unteren Teil der Türe zum Kellerabteil gewaltsam an sich herangezogen zu haben (US 4 dritter Absatz), gibt ein - allerdings eigenmächtig verändertes - Verantwortungsdetail wieder (von "wenig" Gewalteinwirkung hat der Angeklagte in diesem Zusammenhang nicht gesprochen - vergleiche S 55 oben), davon ausgehend, bestreitet sie zunächst die Anwendung "erheblicher Körperkraft" beim Einbruch und fordert schließlich "mangels Gewaltanwendung" die Verurteilung des Nichtigkeitswerbers bloß wegen des Vergehens des Diebstahles nach "§ 127 Absatz eins, StGB".
Solcherart verfehlt die Beschwerde aber die gesetzmäßige Darstellung des angerufenen materiellen Nichtigkeitsgrundes. Denn zum Nachweis eines Feststellungsfehlers oder eines Rechtsirrtums wird ein striktes Festhalten am gesamten subjektiven und objektiven Tatsachensubstrat gefordert. Die Beschwerde setzt sich jedoch prozessordnungswidrig über alle ausdrücklichen (die Einbruchsqualifikation nach § 129 Z 1 StGB tragenden) und insoweit formell unbekämpft gebliebenen Urteilskonstatierungen hinweg, denen zufolge der Angeklagte zur Erlangung der Diebsbeute beim ersten Mal "mit aller Kraft" die Türe zum Kellerabteil Nr 12 unter starker Beschädigung des Schlossbügels aufgebogen und in den zwei weiteren Fällen "nicht unerhebliche" bzw "nicht ganz unerhebliche" Körperkraft einsetzen musste (US 3 f). Eben dies übersieht auch die gemäß § 35 Abs 1 StPO vom Verteidiger zur Stellungnahme des Generalprokurators abgegebene Äußerung.Solcherart verfehlt die Beschwerde aber die gesetzmäßige Darstellung des angerufenen materiellen Nichtigkeitsgrundes. Denn zum Nachweis eines Feststellungsfehlers oder eines Rechtsirrtums wird ein striktes Festhalten am gesamten subjektiven und objektiven Tatsachensubstrat gefordert. Die Beschwerde setzt sich jedoch prozessordnungswidrig über alle ausdrücklichen (die Einbruchsqualifikation nach Paragraph 129, Ziffer eins, StGB tragenden) und insoweit formell unbekämpft gebliebenen Urteilskonstatierungen hinweg, denen zufolge der Angeklagte zur Erlangung der Diebsbeute beim ersten Mal "mit aller Kraft" die Türe zum Kellerabteil Nr 12 unter starker Beschädigung des Schlossbügels aufgebogen und in den zwei weiteren Fällen "nicht unerhebliche" bzw "nicht ganz unerhebliche" Körperkraft einsetzen musste (US 3 f). Eben dies übersieht auch die gemäß Paragraph 35, Absatz eins, StPO vom Verteidiger zur Stellungnahme des Generalprokurators abgegebene Äußerung.
Mit dem Hinweis, das Erstgericht habe § 43 StGB nicht angewendet und sich mit der Frage der bedingten Strafnachsicht nicht ausreichend auseinandergesetzt, sondern nur pauschal eine bedingte oder teilbedingte Verurteilung auf Grund der einschlägigen Vorstrafen und des extrem raschen Rückfalles abgelehnt, wird kein unvertretbarer Verstoß gegen die Bestimmungen über die Strafbemessung (Z 11 dritter Fall) dargetan (vgl hiezu Foregger/Fabrizy StPO8 Rz 77 und Mayerhofer StPO4 E 1, 3, 4, 4a, 5 und 20 je zu § 281 Z 11). Inhaltlich der Beschwerde werden vielmehr bloß zusätzliche Argumente zu Gunsten des Angeklagten ins Treffen geführt, wie sie im Wesentlichen gleichlautend auch in den Berufungsausführungen vorgebracht werden, worüber allein das Berufungsgericht zu befinden haben wird.Mit dem Hinweis, das Erstgericht habe Paragraph 43, StGB nicht angewendet und sich mit der Frage der bedingten Strafnachsicht nicht ausreichend auseinandergesetzt, sondern nur pauschal eine bedingte oder teilbedingte Verurteilung auf Grund der einschlägigen Vorstrafen und des extrem raschen Rückfalles abgelehnt, wird kein unvertretbarer Verstoß gegen die Bestimmungen über die Strafbemessung (Ziffer 11, dritter Fall) dargetan vergleiche hiezu Foregger/Fabrizy StPO8 Rz 77 und Mayerhofer StPO4 E 1, 3, 4, 4a, 5 und 20 je zu Paragraph 281, Ziffer 11,). Inhaltlich der Beschwerde werden vielmehr bloß zusätzliche Argumente zu Gunsten des Angeklagten ins Treffen geführt, wie sie im Wesentlichen gleichlautend auch in den Berufungsausführungen vorgebracht werden, worüber allein das Berufungsgericht zu befinden haben wird.
Die nicht prozessordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen einer dazu gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung, gemäß § 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285i StPO).Die nicht prozessordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen einer dazu gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung, gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 i, StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten.