Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * M*, der zur Tatzeit das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte (§ 19 JGG), der Vergehen des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und bildlicher sexualbezogener Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs 1 Z 1 StGB (A/1./) und nach § 207a Abs 1 und 3 [ergänze: erster Satz] StGB (A/2./), der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB (B/1./a/ und b/), der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB (B/2./) und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (C/) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * M*, der zur Tatzeit das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte (Paragraph 19, JGG), der Vergehen des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und bildlicher sexualbezogener Darstellungen minderjähriger Personen nach Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (A/1./) und nach Paragraph 207 a, Absatz eins und 3 [ergänze: erster Satz] StGB (A/2./), der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB (B/1./a/ und b/), der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach Paragraph 89, StGB (B/2./) und der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (C/) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in V* und andernorts
A/ bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen einer mündigen minderjährigen Person im Sinn des § 207a Abs 4 StGBA/ bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen einer mündigen minderjährigen Person im Sinn des Paragraph 207 a, Absatz 4, StGB
1./ hergestellt, und zwar am 3. März 2024 ein Video der am 22. Dezember 2007 geborenen * L*, auf dem diese beim Vollzug des Oralverkehrs an ihm zu sehen ist;
2./ von 3. März 2024 bis 25. September 2024 das zu 1./ beschriebene Video besessen, indem er dieses auf seinem Mobiltelefon abspeicherte;
B/ am 25. Juli 2024
1./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit * G*, * B* und * J* andere vorsätzlich am Körper verletzt bzw zu verletzen versucht, indem er sie aus einem fahrenden PKW mit rohen Eiern bewarf, und zwar
a/ * Br*, wodurch der Genannte eine Bauchdeckenprellung mit Hämatom erlitt,
b/ * Ma*, wobei die Tat beim Versuch blieb;
2./ vorsätzlich eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit und die körperliche Sicherheit des * P* herbeigeführt, indem er den PKW des Genannten, mit dem dieser unterwegs war, mit einem rohen Ei bewarf, wobei das Ei durch das geöffnete Fahrzeugfenster ins Fahrzeuginnere gelangte;
C/ zwischen 14. und 21. September 2024 L* gefährlich mit einer Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Zugänglichmachen oder Veröffentlichen von Bildaufnahmen bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr gegenüber äußerte, er werde das zu A/1./ beschriebene Video jedem zeigen, den er treffe.